Gehört die Telefonnummer ins
Impressum? Urteil des OLG Hamm vom 17. März 2004
Az:
20 U 222/03
Gründe
Der
Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4
UKlaG zur Geltendmachung von verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (§ 2
UKlaG). Die Beklagte ist als Versicherer im Bereich der
Kraftfahrtversicherung tätig; die Akquisition von Kunden erfolgt bei ihr
bewusst und ausschließlich über das Internet. Auf ihren Seiten im Netz sind
u.a. ihre Postanschrift sowie die E-Mail-Adresse angegeben. Eine
Telefonnummer findet sich dort nicht. Erst nach Abschluss einer Versicherung
teilt die Beklagte ihren Kunden eine Telefonnummer mit. Ein Interessent kann
über die vorgehaltenen Anfragemasken jedoch auch individuelle Fragen an die
Beklagte richten, die diese sodann durch Mitarbeiter bearbeitet; die Antwort
versendet sie zeitnah an die E-Mail-Anschrift des Interessenten.
Der
Kläger hat die Auffassung vertreten, mit dem Unterlassen der Angabe einer
Telefonnummer sei ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2
UKlaG, hier § 6 S. 1 Nr. 2 TDG, verletzt, und meint, die darin geforderte
Ermöglichung einer unmittelbaren Kommunikation verlange einen
Informationsaustausch in "Rede und Gegenrede". Unmittelbare Kommunikation in
diesem Sinne sei derzeit aber nur über das Telefon realisierbar. Dazu hat
der Kläger auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
(BT-Drucksache 14/6098 S. 21 "Zu Nummer 2") verwiesen.
Die
Beklagte hat sich darauf berufen, eine unmittelbare Kommunikation zwischen
den Interessenten und ihren Mitarbeitern im Sinne von § 6 TDG verlange ihre
telefonische Erreichbarkeit nicht. Eine solche Kommunikation ermögliche sie
vielmehr bereits über ihre Internet-Anfragemasken und die Beantwortung der
Fragen durch ihre direkt erreichbaren Mitarbeiter.
Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Begriff der unmittelbaren
Kommunikation des § 6 S. 1 Nr. 2 TDG sei im Sinne parallel-gleichzeitiger
Kommunikation zu verstehen; aus dem Wortlaut ergebe sich eindeutig, dass die
unmittelbare Kommunikation neben den elektronischen
Kommunikationsmöglichkeiten als etwas Zusätzliches gefordert werde.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien, ihrer
dort gestellten Anträge und der Urteilsbegründung wird auf den Inhalt der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit
ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter und
wiederholt ihre Auffassung, die Auslegung des § 6 S. 1 Nr. 2 TDG durch das
Landgericht sei unzutreffend. Diese beeinträchtige sie in ihren
verfassungsmäßigen Rechten (Art. 12, 14 GG), weil sie ihr Geschäftsprinzip
einer ausschließlich elektronischen Kommunikation in der
Vertragsanbahnungsphase desavouiere.
Der
Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe
von bis zu 250.000,– € zu unterlassen, auf der Internetseite mit der Adresse
www.deutscheinternetversicherung.de Angebote von Versicherungsleistungen zu
unterbreiten und die Möglichkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen
anzubieten, wie in der Anlage K2a - K5b wiedergegeben.
Der
Kläger verteidigt das Urteil. Er meint, die telefonische Erreichbarkeit des
Diensteanbieters sei zur Stärkung des Vertrauens in den elektronischen
Geschäftsverkehr, aber auch zur Wahrung berechtigter Verbraucherinteressen
unabdingbar.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf
den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten
Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis durch Anhörung des Sachverständigen
Dipl.-Informatiker Müller erhoben; hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Berichterstatter-Vermerk Bezug genommen.
Das
zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg
Die
Klage ist unbegründet
1.
Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der
Nichtangabe einer Telefonnummer existiert nicht. Er ergibt sich zunächst
nicht aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, 312 c Abs. 1, 312 e Abs. 1 BGB, 1
BGB-InfoV, weil eine telefonische Erreichbarkeit des Unternehmers im
Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. dem Abschluss von Fernabsatzverträgen
oder Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht verlangt wird, wie
auch der Kläger einräumt. Der Unterlassungsanspruch lässt sich entgegen
seiner Auffassung aber auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG in Verbindung
mit § 6 S. 1 Nr. 2 TDG herleiten.
Entscheidend dabei ist die Frage, ob § 6 S. 1 Nr. 2 TDG, dessen Eigenschaft
als Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG nicht
zweifelhaft ist (OLG München, Urt. v. 11.9.2003 – Az. 29 U 2681/03 – OLGR
2003, S. 385), tatsächlich die Ermöglichung telefonischer Kontaktaufnahme –
also durch Angabe einer Telefonnummer und – ggf., was der Kläger aber nicht
ausdrücklich beantragt, die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit
in einem gegebenenfalls noch näher zu konkretisierenden Umfang – verlangt.
Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.
Dem
Wortlaut der betreffenden Regelungen lässt sich das Erfordernis
telefonischer Erreichbarkeit nicht entnehmen. Weder Art. 5 Abs. 1 lit. c)
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (im Folgenden: Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr) noch § 6 TDG verlangen ausdrücklich die Ermöglichung einer
telefonischen Kontaktaufnahme.
b)
Auch die Auslegung des § 6 S. 1 Nr. 2 TDG führt nicht zu dem Ergebnis, dass
der Diensteanbieter die Angabe einer Telefonnummer zur Ermöglichung der
fernmündlichen Kontaktaufnahme auch im Vertragsanbahnungsstadium stets
schuldet.
aa)
Da § 6 TDG zur Durchführung der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr erlassen wurde, hat der Senat diese Auslegung unter voller
Ausschöpfung des Beurteilungsspielraumes, den das deutsche Recht einräumt,
im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen (BGH, Urt.
v. 9.4.2002 – Az. XI ZR 91/99 – NJW 2002, S. 1881, 1882).
Hingegen ist die Begründung des Gesetzentwurfes der
Bundesregierung (a.a.O.), die allerdings von dem (Mindest-)Erfordernis der
"Angabe der Telefonnummer" spricht, für das Ergebnis der Auslegung des § 6
S. 1 Nr. 2 TDG nicht von Ausschlag gebender Bedeutung, weil das Erfordernis
telefonischer Erreichbarkeit keine Aufnahme in den Gesetzeswortlaut gefunden
hat. Der Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann nämlich nur
insoweit Berücksichtigung finden, als er auch im Text der Norm Niederschlag
gefunden hat. Die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen
sind dem objektiven Gesetzesinhalt hingegen nicht gleichzusetzen (BVerfG,
Urt. v. 16.2.1983, Az. 2 BvE 1, 2, 3, 4/83;
BVerfGE 62, 1, 45; Palandt-Heinrichs, BGB, 63.
Aufl., Einleitung Rz. 50).
bb)
Bei der Auslegung des § 6 S. 1 Nr. 2 TDG kann die zwischen den Parteien
streitige Frage offenbleiben, ob der Formulierung "Angaben, die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ...
ermöglichen" bereits – im Sinne der Beklagten – zu entnehmen ist, dass die
betreffenden Angaben stets zugleich beide genannten Anforderungen erfüllen
müssen.
Sollte dies allerdings der Fall sein, so widerspräche das Verlangen nach
Angabe einer Telefonnummer bereits dem Wortlaut der Norm, denn das
Telefonieren wird schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als Form der
elektronischen Kontaktaufnahme angesehen.
Ein
derartiges Verständnis der Vorschrift erscheint jedoch nicht zwingend: Die
Formulierung lässt auch Raum für ein Verständnis, wonach die Angaben nur
insgesamt, nicht aber auch jeweils für sich betrachtet, eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare Kommunikation
ermöglichen müssen.
cc)
Doch ergibt die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Kommunikation" im Sinne
des Gesetzes, dass sie – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht nur
durch das Telefon ermöglicht werden kann. Die von der Beklagten angeführte
Möglichkeit, sich über Anfragemasken oder/und e-mail auch mit individuellen
Fragen an sie zu wenden und diese Fragen in engem zeitlichem Zusammenhang
beantwortet zu erhalten, erfüllt nämlich gleichfalls die Anforderungen einer
unmittelbaren Kommunikation. Dies ergibt sich aus Folgendem:
(1)
Nach dem Wortsinn verlangt der Begriff der "unmittelbaren Kommunikation"
zunächst lediglich, dass der Informationsaustausch nicht "über Dritte",
sondern zwischen Interessent und Diensteanbieter selbst stattfindet.
Ausgeschlossen ist damit aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht
jegliche Einschaltung Dritter in den Informationsfluss, sondern nur solcher
Personen bzw. Einrichtungen, die außerhalb der betrieblichen Organisation
des Diensteanbieters stehen und selbstständig Einfluss auf den Inhalt der
empfangenen bzw. erteilten Informationen nehmen. Hingegen hindern Dritte,
die lediglich mit der inhaltsneutralen Weiterleitung von Informationen
betraut sind, die Unmittelbarkeit einer Kommunikation nicht. Denn sonst wäre
z.B. weder eine unmittelbare briefliche noch eine unmittelbare fernmündliche
Kommunikation denkbar, weil auch in diesen Fällen jeweils Dritte mit dem
Datentransport befasst sind, sei es nun in der Person des Briefträgers oder
des Fernmeldetechnikers.
Daraus ergibt sich indes, dass eine unmittelbare Kommunikation im Sinne von
§ 6 S. 1 Nr. 2 TDG auch über das Internet möglich ist, namentlich über die
Verbindung des Interessenten zur Beklagten über die Anfragemasken, aber auch
über die Verbindung der Beklagten mit dem Interessenten via dessen
E-Mail-Anschrift. Namentlich die Zwischenschaltung von Servern hindert die
Unmittelbarkeit nicht, weil eine bestimmungsgemäße inhaltliche Veränderung
der jeweils zu übermittelnden Informationen damit nicht verbunden ist.
Desgleichen widersprechen die spezifischen Gefahren eines Datenverlustes
bzw. der Transferverzögerung, die mit der Nutzung des Internet verbunden
sein können, der Unmittelbarkeit im vorgenannten Sinne nicht, weil ein
zweckgerichteter Einfluss auf den Inhalt der Information damit nicht
verbunden ist.
Ob
die vorgenannten Erwägungen zur Unmittelbarkeit auch für die Einschaltung
von nicht ausschließlich für die Beklagte tätigen bzw. selbstständigen "Call-Centern"
Geltung haben, bedarf keiner Beantwortung, denn es ist, wie auch der nicht
angefochtene Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausweist, unstreitig,
dass die Beklagte die Fragen ihrer Interessenten selbst bzw. durch ihre
Mitarbeiter beantwortet. Dann aber ist die Unmittelbarkeit der Kommunikation
des Interessenten mit ihr im soeben erörterten Sinn gegeben.
Dem
steht auch nicht entgegen, dass dem Interessenten, der mehrere Fragen
stellt, auf Seiten der Beklagten, weil das Kommunikationssystem mittels
Anfragemaske und E-Mail-Nachricht keinen kontinuierlichen Datenaustausch
zulässt, jeweils andere Mitarbeiter antworten könnten. Eine derartige
Kontinuität des Gesprächspartners wäre auch bei einer telefonischen
Erreichbarkeit des Diensteanbieters nicht notwendigerweise gewährleistet.
Überhaupt setzt die Unmittelbarkeit der Kommunikation mit einer juristischen
Person, wie sie die Beklagte darstellt, eine solche Kontinuität nicht
zwingend voraus; auch der Verkehr erwartet sie nicht.
(2)
Dem Begriff der Unmittelbarkeit im Sinne von § 6 S. 1 Nr. 2 TDG mag über das
personale auch noch auch ein zeitliches Element zukommen.
Davon geht auch die Beklagte aus; es findet Bestätigung in Art. 5 Abs. 1
lit. c) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der
Diensteanbieter Angaben vorzuhalten hat, die es ermöglichen, u.a.
"unmittelbar und effizient" mit ihm zu kommunizieren. Dieses zeitliche
Verständnis der Unmittelbarkeit gebietet nach Auffassung des Senats indes
ebenfalls nicht die Ermöglichung der telefonischen Kontaktaufnahme. Sofern
der Interessent mit der Beantwortung seiner dem Diensteanbieter
übermittelten Fragen binnen kurzer Zeit rechnen kann, ist eine auch in
zeitlicher Hinsicht "effiziente" Kommunikation ermöglicht.
So
verhält es sich bei der von der Beklagten eingesetzten Infrastruktur. Wie
der Sachverständige bei seiner "Probeanfrage" selbst erfahren hat, ist eine
Beantwortung von Fragen durch das Personal der Beklagten binnen kurzer Zeit
– im speziellen Falle sogar binnen weniger Minuten – möglich. Auch wenn, wie
die Beklagte selbst darlegt, zwischen Informationseingang und Beantwortung
bzw. Antworteingang beim Interessenten gewöhnlich Zeitspannen zwischen 30
und 60 Minuten liegen, wäre damit nach Auffassung des Senats noch die
zeitliche Unmittelbarkeit der Kommunikation gewahrt.
Dem
vorgenannten Auslegungsergebnis lässt sich nicht entgegenhalten, aus der
Formulierung "einschließlich der Adresse der elektronischen Post" in § 6 S.
1 Nr. 2 TDG lasse sich entnehmen, dass mit dem Begriff der unmittelbaren
Kommunikation auch die telefonische Erreichbarkeit verlangt werde. Richtig
ist, dass die Angabe der sogenannten E-Mail-Anschrift als solche dem Gebot
der Ermöglichung schneller elektronischer Kontaktaufnahme und unmittelbarer
Kommunikation im Sinne des Gesetzes womöglich nicht genügt, wie sich dem
Wort "einschließlich" entnehmen lassen könnte.
Ab
welcher Zeitspanne zwischen der Fragestellung des Interessenten und dem
(gewöhnlichen) Eingang der Antwort bei ihm nicht mehr von einer zeitlich
unmittelbaren Kommunikation auszugehen wäre, bedarf für die Entscheidung des
vorliegenden Falles keiner Beantwortung.
dd)
Die Beklagte ermöglicht den Interessenten eine Kontaktaufnahme aber nicht
lediglich über die Angabe der Adresse der elektronischen Post, sondern hält
Anfragemasken bereit, über die ihr gleichsam auf abgekürztem Wege mittels
zweier "Buttons", wie der Sachverständige ausführte, die Informationen
zugeleitet werden können.
c)
Der Kläger gelangt auch nicht mit der Erwägung zum Erfolg, dass Sinn und
Zweck der Regelung die Ermöglichung telefonischer Kommunikation mit dem
Diensteanbieter geböten.
Dem
Verbraucherschutz als berechtigtem Anliegen sowohl der Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr als auch des TDG wird bereits dadurch
Rechnung getragen, dass mit dem Begriff der Unmittelbarkeit die Einschaltung
selbstständiger, im eigenen Interesse tätiger Dritter unvereinbar ist.
Weitere verbraucherschutzspezifische Vorgaben lassen sich weder der
Verordnung noch dem TDG entnehmen.
aa)
Was die Richtlinie betrifft, so verfolgt sie das Ziel, eine
Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern (Gründe
(1) und (2); Art. 1 Abs. 1), wozu Rechtssicherheit erreicht und das
Vertrauen der Verbraucher durch Festlegung eines klaren rechtlichen Rahmens
gewonnen werden soll (Gründe (7)). Ohne selbst verbraucherschutzspezifische
Regelungen zu treffen, beschränkt sich die Richtlinie auf die Feststellung,
das durch Gemeinschaftsrechtsakte eingeführte Schutzniveau namentlich im
Bereich des Verbraucherschutzes zu gewährleisten sei und unangetastet bleibe
(Gründe (10), (11), Art. 1 Abs. 3).
Dieses Ziel verlangt eine Möglichkeit der telefonischen Kommunikation mit
dem Diensteanbieter nicht. Das zu fördernde Vertrauen des Verbrauchers in
die Zuverlässigkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs ist vor allem davon
abhängig, mit dem Diensteanbieter selbst, seinen Mitarbeitern bzw. anderen
in seine betriebliche Organisation eingebundenen, weisungsgemäß für ihn
tätig werdenden Personen in Kontakt treten zu können, um alsbald
authentische Informationen "aus seinem Munde" zu erhalten. Diesem Ziel
genügt § 6 TDG in der Auslegung des Senates, ohne dass es der Ermöglichung
fernmündlicher Kommunikation bedarf.
Die
von der Beklagten angesprochene Frage, ob das Verlangen einer telefonischen
Kommunikationsmöglichkeit seinerseits sogar dem Ziel der Richtlinie
widerspricht, weil es die Handlungsfreiheit des Diensteanbieters zweck- oder
darüber hinaus sogar grundgesetzwidrig einschränkt, stellt sich bei diesem
Verständnis nicht mehr.
bb)
Was § 6 TDG betrifft, so lassen sich weder der Regelung selbst noch der zur
Interpretation ohnehin nur eingeschränkt dienlichen Begründung des
Gesetzentwurfs weitergehende Anforderungen des Verbraucherschutzes
entnehmen.
Der
Verbraucherschutz als solcher und die in der Begründung gleichfalls genannte
Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten erfordern aus den
bereits genannten Gründen die telefonische Erreichbarkeit des
Diensteanbieters nicht. Das vom Kläger aufgezeigte Bedürfnis des
Interessenten, in bestimmten Situationen telefonisch Aufklärung zu erhalten,
so insbesondere auch bei Problemen mit der Informationsübermittlung via
Internet, ist nachvollziehbar, betrifft einerseits jedoch nicht die Bereiche
des Verbraucherschutzes oder der Transparenz von Telediensten, sondern die
Frage der Ausgestaltung bzw. gleichsam des Komforts der Erreichbarkeit des
Anbieters und übersieht andererseits, dass dieselben Probleme auch im
Telefonverkehr aufzutreten pflegen, durch die Angabe einer Telefonnummer
deshalb nicht behoben sind.
(2)
Auch dem Hilfsantrag, der sich lediglich durch die inhaltliche Fassung vom
Hauptantrag unterscheidet und gleichfalls den Bestand des
Unterlassungsanspruchs gem. §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG, 6 S. 1 Nr. 2 TDG
voraussetzt, ist aus den genannten Gründen der Erfolg versagt.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die
Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil dies die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung schon im Hinblick auf das Urteil des OLG
Köln vom 13. Februar 2004 (Az. 6 U 109/03) gebietet.