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HANSEATISCHES
OBERLANDESGERICHT
Urteil vom
27.3.2003
Aktenzeichen: 5
U 113/02
Gründe:
I. Der Antragsteller ist ein Verein zur Förderung des
lauteren Wettbewerbs. Im Verlag der Antragsgegnerin - die
mit anderen Unternehmen zur sog. "Verlagsgruppe Milchstraße"
gehört (Anlage AS8) - erscheint die Zeitschrift TV
Spielfilm.
In der Ausgabe 2/02 dieser Zeitschrift veröffentlichte die
Antragsgegnerin eine Werbung für einen Filmkalender 2002 der
- ebenfalls zur Verlagsgruppe Milchstraße - gehörenden
Zeitschrift CINEMA (Anlage AS1).
Diese Werbung beanstandet der Antragsteller mit der
Begründung als wettbewerbswidrig, Anschrift und Identität
des vertragsschließenden Unternehmens seien der Werbung
nicht zu entnehmen. Dort findet sich - unstreitig - nur der
Hinweis auf einen CINEMA-Leserservice unter einer
Postfachanschrift. Weiterhin enthält die Werbung keine
Belehrung über das Bestehen eine Widerrufs- oder
Rückgaberechts.
Das Landgericht hat die Antragsgegnerin mit einstweiliger
Verfügung vom 13.02.2002 auf Antrag des Antragstellers
entsprechend zur Unterlassung verpflichtet und diese
Verfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil
vom 08.05.02 aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte
Berufung der Antragsgegnerin. Wegen der tatsächlichen
Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche
Urteil Bezug genommen.
In der Berufungsinstanz stützt der Antragsteller seinem
Unterlassungsanspruch weiter darauf, dass die geforderten
Angaben auch auf der Internet-Website www.tvspiel-film.de -
nunmehr im Zusammenhang mit dem Angebot des CINEMA
Filmkalenders 2003 - nicht genannt werden (Anlage AS6). Er
beanstandet darüber hinaus nach Erlass der einstweiligen
Verfügung veröffentlichte Eigen- und Fremdwerbungen in
Printmedien der Antragsgegnerin weiterhin als verbotswidrig
(Anlagen AS9 und AS10). Dem tritt die Antragsgegnerin
entgegen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht
hat die Antragsgegnerin zu Recht und mit zutreffender
Begründung zur Unterlassung verurteilt. Ihr
Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende
Entscheidung. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe der
landgerichtlichen Entscheidung Bezug. Die Antragsgegnerin
ist darüber hinaus auch nach der zulässigen
zweitinstanzlichen Antragserweiterung zur Unterlassung
hinsichtlich der Werbung auf ihrer Internet-Homepage
www.tvspielfilm.de zu verurteilen. Das Berufungsvorbringen
der Antragsgegnerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden
ergänzenden Anmerkungen:
1. Die zweitinstanzliche Klageerweiterung ist wegen § 264
Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung zu behandeln. Mit der
Antragserweiterung begehrt der Antragsteller ohne relevante
inhaltliche Änderung des Klagegrundes die Erfüllung der
streitgegenständlichen Hinweispflicht zusätzlich für ein
weiteres Medium, das Internet, für das die Antragsgegnerin
zwischenzeitlich (ebenfalls) Wiederholungsgefahr gesetzt
hat. Die Klageerweiterung ist zur Vermeidung einer weiteren
gerichtlichen Auseinandersetzung sachdienlich und auch in
zweiter Instanz gem. §§ 529, 533 ZPO noch zulässig, da die
angegriffene Internet-Werbung den Filmkalender 2003 betrifft
und insoweit eine Geltendmachung in erster Instanz noch
nicht möglich war.
2. Das beanstandete Wettbewerbsverhalten verstößt (objektiv)
gegen die Hinweispflichten gem. §§ 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB,
Art. 240 Nrn. 1, 3 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 BGB-InfoV.
Im Ergebnis steht zwischen den Parteien in zweiter Instanz
nicht mehr im Streit, dass nach § 312c BGB entsprechende
Hinweispflichten bestanden haben, und zwar sowohl zur Person
des Unternehmers als auch zu den Widerrufs- und
Kündigungsrechten. Letztere fehlten in der von dem
Antragsteller zum Gegenstand seines Antrags gemachten
Anzeige in TV Spielfilm 2/02 (Anlage AS1) gänzlich, Erstere
sind unrichtig bzw. zumindest unvollständig wiedergeben. Aus
der BGH-Entscheidung "Postfachanschrift"
(BGH WRP 02, 832 - Postfachanschrift)
kann die Antragsgegnerin insoweit nichts für sich herleiten.
Denn diese Entscheidung war nicht zu der hier in Frage
stehenden Norm des § 312c BGB, sondern dem - sprachlich
abweichend - formulierten § 355 Abs. 2 BGB ergangen. Während
dieser ausdrücklich nur von "Namen und Anschrift" spricht,
fordert § 1 Abs. 1 BGB-InfoV - auf den sich § 312c BGB
bezieht - weitergehend die Benennung der "Identität" sowie
der "ladungsfähigen Anschrift".
a. Mit der abweichenden sprachlichen Fassung hat der
Gesetzgeber auch einen inhaltlichen Unterschied bezweckt.
Während es im Rahmen von § 355 Abs. BGB zur Rechtewahrung
genügt, dass der Widerspruch nur postalisch zugeht (dafür
ist auch eine Postfachanschrift
ausreichend), dient § 1 Abs. 1 BGB-InfoV zumindest auch der
gerichtlichen Anspruchsverfolgung. Hieran hat auch die
BGH-Entscheidung "Postfachanschrift" nichts geändert. In
Rechtsprechung und Literatur ist es für das Prozessrecht
aber letztlich unstreitig, dass der Begriff "ladungsfähige
Anschrift" die Angabe des tatsächlichen Wohnorts, also
derjenigen Anschrift erfordert, unter der die Partei
tatsächlich zu erreichen ist. Demgemäß hatte bereits das
Bundesverwaltungsgericht nach umfassender Auseinandersetzung
mit den maßgeblichen Beurteilungskriterien entschieden, dass
die Angabe eines Postfachs keine ladungsfähige Anschrift
darstellt (BVerwG NJW 1999, 2608, 2609). Die dortigen
Ausführungen - auf die der Senat Bezug nimmt - gelten wegen
des übereinstimmenden Gesetzeszwecks (prozessuale
Rechtsverfolgung) im Rahmen von § 312c BGB bzw. § 1 Abs. 1
Nr. 2 BGB-InfoV gleichermaßen.
b. Unzutreffend war im vorliegenden Fall aber auch die
Angabe des "Unternehmers" i.S.v. Art. 240 Abs. 1 Nr. 1
EGBGB. Bis heute ist letztlich unklar, welche
Rechtspersönlichkeit bei dem Fernabsatzvertrag der
Vertragspartner des Verbrauchers werden sollte. Das
Landgericht hatte insoweit die "Kino Verlag GmbH" als
Vertragspartnerin identifiziert. Dem ist die Antragsgegnerin
in der Berufungsschrift zwar entgegengetreten, im Hinblick
auf die ergänzenden Angaben in der neueren Anzeige in Anlage
AS10 dürfte dieser Umstand nunmehr aber nicht mehr ernsthaft
streitig sein. Diese (ergänzende) Information enthielt die
angegriffene Werbeanzeige (Anlage AS1) noch nicht. Soweit
dort lediglich von einem "CINEMA-Leserservice" die Rede ist,
handelt es sich hierbei bestenfalls um eine
Zuordnungsbezeichnung, nicht jedoch um die
Rechtspersönlichkeit des Vertragspartners. Denn wie die von
dem Antragsteller vorgelegten Nachweise (Anlage AS8)
belegen, wickeln praktisch alle Unternehmen der
Verlagsgruppe Milchstraße ihre Kundenkontakte über dieselben
bzw. wenige benachbarte Postfach-Adressen in Offenbach,
jeweils unter Angabe des Zeitschriftennamens mit dem Zusatz
"Leserservice" ab. Schon hieraus ergibt sich ohne weiteres,
dass damit den Anforderungen von § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
BGB-InfoV und Art. 240 Abs. 1 EGBG nicht Genüge getan werden
kann.
c. Die Angaben über das Widerrufsrecht fehlen vollständig.
Sie waren selbst im Hinblick auf die Neufassung des § 312d
Abs. 4 Nr. 3 BGB nicht entbehrlich. Denn diese Norm
privilegiert nunmehr lediglich "die Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten". Hierum geht es vorliegend
aber nicht, denn Gegenstand der Werbeanzeige war ein
Filmkalender. Insoweit besteht das Widerrufsrecht des § 312d
Abs. 1 BGB unverändert. Dies sieht offenbar (nunmehr) auch
die Antragsgegnerin so, denn ihrer aktuellen Werbung (Anlage
AS10) hat sie eine entsprechende Widerrufsbelehrung
beigefügt.
d. Auf der Internet-Hompage www.tvspielfilm.de, auf welcher
der Filmkalender für das Folgejahr ebenfalls beworben wird,
ist der bezeichnete Verstoß gegen die gesetzlichen
Hinweispflichten in gleicher Weise verwirklicht.
3. Diesen objektiven Wettbewerbsverstoß hat die
Antragsgegnerin wenn nicht als Täterin, so doch zumindest
als Störerin zu vertreten.
a. Dabei braucht der Senat die von dem Landgericht in den
Mittelpunkt seiner zutreffenden Ausführungen gestellten
Grundsätze der Reichweite einer
Drittstörerverantwortlichkeit von Presseunternehmen im
vorliegenden Fall nicht weiter zu vertiefen. Es geht im
Rahmen dieses Rechtsstreits zumindest im Berufungsrechtszug
nicht mehr in erster Linie darum, ob der Antragsgegnerin
insoweit zumutbare Prüfungspflichten oblegen haben. Ebenso
wenig entscheidungserheblich ist die Frage, ob die
Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige
etwa deshalb noch davon habe ausgehen dürfen, die Angabe
einer Postfach-Anschrift reiche aus, weil der BGH diese
Auffassung für § 355 BGB für die Vergangenheit ausdrücklich
gebilligt hatte (BGH WRP 02, 832 - Postfachanschrift). Denn
die Antragsgegnerin hat ihr wettbewerbswidriges Verhalten
auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 13.02.2002
in Kenntnis der zutreffenden Rechtslage unverändert
fortgesetzt und damit nunmehr vorsätzlich gegen ihr bekannte
rechtliche Verpflichtungen verstoßen. Dies ergibt sich nicht
nur aus dem als Anlage AS6 eingereichten und vom 02.01.03
datierenden Inhalt des Internet-Auftritts unter
www.tvspielfilm.de, sondern auch aus dem Wortlaut der Eigen-
bzw. Fremdanzeigen aus den TV Spielfilm-Heften mit den
Wochenprogrammen für Mai bzw. November 2002 (Anlagen AS9 und
AS10). Deshalb bleibt es auch ohne Auswirkungen, wenn die
Antragsgegnerin im Rahmen ihrer schriftsätzlichen
Ausführungen betont hat, diese dienten nur der prozessualen
Rechtsverteidigung und stellten keine Berühmung der
Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verhaltens dar. Denn
vorliegend sind nicht die Grundsätze einer
Erstbegehungsgefahr zur Beurteilung heranzuziehen. Die
Antragsgegnerin hat vielmehr ungeachtet dieser
Versicherungen durch weitere Verstöße (erneut) unmittelbare
Wiederholungsgefahr begründet, die sie nach Sachlage
ausschließlich durch die Abgabe einer angemessen
strafbewehrten Unterlassungserklärung hätte ausräumen
können. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung der
vertritt, die als Anlage AS9 eingereichte Anzeige sei von
dem Verbot nicht umfasst, da sich dieses nicht auf
Eigenwerbung erstrecke, vermag der Senat diesem Standpunkt
nicht zu folgen. Für einen derart eingeschränkten
Verbotsumfang finden sich weder im Wortlaut noch in der
Begründung des Verbots der gerichtlichen Verfügung vom
13.02.2002 tragfähige Anhaltspunkte. Für eigene Produkte
besteht die vom Landgericht angenommene Prüfungspflicht
sogar in wesentlich gesteigertem Umfang.
b. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist diese für
die unter der Internet-Domain www.tvspielfim.de
veröffentlichten Inhalte selbst dann unmittelbar als
Störerin verantwortlich, wenn dieser Internet-Auftritt -
formal - durch ein ebenfalls zur Verlagsgruppe Milchstraße
gehörendes Drittunternehmen (Tomorrow Focus Portal GmbH)
betrieben wird.
aa. Die Antragsgegnerin muss schon nach allgemeinen
Grundsätzen ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Dritten,
das ihr nützt oder zumindest im Geschäftsverkehr zugerechnet
wird, nicht dulden, sondern kann (und muss) diesen auch dann
auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn sie die Werbung zu
ihren Gunsten nicht veranlasst hat. Die Homepage trägt nicht
nur den Namen der Unternehmensbezeichnung, sondern auch
denjenigen des weithin bekannten Verlagsprodukts der
Antragsgegnerin, welches nach Sachlage als Werktitel
und/oder Marke auch markenrechtlich geschützt sein dürfte.
Sofern ein Drittunternehmen unter dem Namen der
Antragsgegnerin und zunächst ohne ihre Kenntnis - was
allerdings schwer vorstellbar erscheint - wettbewerbswidrig
geworben haben sollte, hatte die Antragsgegnerin dieses
Verhalten unverzüglich nach Kenntnisnahme zu unterbinden.
Denn für eine Störerverantwortlichkeit kann als Mitwirkung
auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines
eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der
in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur
Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH WRP 02, 1050, 1051 -
Vanity-Nummer; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH NJW
99, 1960 - Möbelklassiker; BGH WRP 97, 325 -
Architektenwettbewerb; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II)
und hiervon keinen Gebrauch macht. Diese Grundsätze
entsprechen auch gefestigter Rechtsprechung des
Hanseatischen Oberlandesgerichts (vgl. etwa OLG Hamburg MD
02,384 - industrieentfeuchter.de). Ein solcher
Untersagungsanspruch stand der Antragsgegnerin wegen der
Verwendung ihrer Firmen- bzw. Werktitelbezeichnung selbst
dann kraft Gesetzes zu, wenn ihr eine vertragliche Handhabe
gegen die Tomorrow Focus Portal GmbH nicht gegeben gewesen
wäre. Da die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit - soweit
ersichtlich - erkennbar keinen Gebrauch gemacht hat, haftet
sie für die wettbewerbswidrigen Inhalte des
Internet-Auftritts schon aus diesem Grund.
bb. Im übrigen hat der Antragsteller in der
Senatsverhandlung durch Vorlage von Heft 06/03 der
Zeitschrift TV Spielfilm glaubhaft gemacht, dass die
Antragsgegnerin auf der Titelseite und auf jeder Seite ihres
242 Seiten starken Hefts (mit Ausnahme ganzseitiger
Werbeseiten) in der Fußzeile auf die Internet-Adresse
www.tvspielfilm.de hinweist bzw. Bezug nimmt. Deutlicher
kann man sich eine bestimmte Internet-Domain und die hierauf
enthaltenen Inhalte nicht ausdrücklich zu Eigen machen.
Deshalb haftet die Antragsgegnerin unbeschadet einer
abweichenden Betreiberverantwortlichkeit für diese Homepage
auch kraft dieser ausdrücklichen Bezugnahme für alle hierauf
entwickelten geschäftlichen Aktivitäten unmittelbar als
Störerin. Denn sie vermittelt den angesprochenen
Verkehrskreisen den Eindruck, als setze sich ihr
verlegerisches Angebot unter dieser Internet-Domain, die sie
gestaltet oder zumindest veranlasst hat, fort. Dem
entspricht es, dass die Antragsgegnerin sogar auf Briefbögen
ihrer Rechtsabteilung (!) auf die Internet-Domain
www.tvspielfilm.de Bezug nimmt (Anlage AS3), deren
wettbewerbswidrige Inhalte sie sich nicht zurechnen lassen
will. Umso mehr hat sie für die Rechtmäßigkeit der darin
enthaltenen Angaben zu sorgen.
c. Angesicht des fortbestehenden Verstoßes auf ihrer
Internet-Homepage hat die Antragsgegnerin auch
Wiederholungsgefahr für gleichartige Verletzungshandlungen
in Printmedien gesetzt, so dass der Verfügungsantrag nach
wie vor in vollständigem Umfang begründet ist. Denn aus der
Sicht der angesprochenen Verkehrskreise besteht - z.B. was
die Aufgabe von Bestellungen zum Bezug eines Filmkalenders
angeht - im Hinblick auf die Erteilung rechtlicher
Belehrungen bzw. Informationen kein signifikanter
Unterschied zwischen der gedruckten Fassung einer
Zeitschrift und der ihr zugeordneten Internet-Domain.
Verstößt das verantwortliche Unternehmen in einem Medium
gegen die ihm obliegenden rechtlichen Pflichten, begründet
es zugleich Wiederholungsgefahr für einen gleichartigen
Verstoß in dem anderen Medium, in dem ein entsprechendes
Angebot präsentiert wird. Deshalb führt auch die inhaltlich
abweichende Gestaltung der neuen Anzeige in Anlage AS10 die
Antragsgegnerin ohne Abgabe einer angemessen strafbewehrten
Unterlassungserklärung nicht aus dem Verbot heraus.
4. Wiederholungsgefahr ist im übrigen aber zumindest was
"die Identität und Anschrift des Unternehmens, mit dem der
Vertrag geschlossen wird" angeht - hierauf sei nur der
Vollständigkeit halber hingewiesen - selbst in Ansehung der
veränderten inhaltlichen Gestaltung auch für Printmedien
durch einen unmittelbaren Verstoß begründet. Denn § 312c
Abs. 1 BGB erfordert, dass über diese Angaben klar und
verständlich informiert wird. An dieser Voraussetzung fehlt
es nach wie vor, so dass die Antragsgegnerin ihrer
Informationspflicht auch durch die geänderte Gestaltung
nicht gerecht wird.
a. Zwar nennt die Antragsgegnerin nunmehr mit der Angabe
"Dies ist ein Angebot der Kino Verlag GmbH, Milchstraße 1,
20148 Hamburg" in der Anzeige selbst dasjenige Unternehmen,
welches für die Anzeige verantwortlich ist (Anlage AS10).
Der Hinweis findet sich jedoch in einem sehr kleinen
Schriftgrad und zudem quergestellt um 90° versetzt am oberen
rechten Seitenrand neben der Abbildung einer weiblichen
Person, zu der er in keiner inhaltlichen Beziehung steht.
b. Hierdurch kann die Antragsgegnerin ihre gesetzliche
Informationspflicht nicht erfüllen. Denn die übrigen Angaben
über den Bestellvorgang, das Widerrufsrecht sowie die
relevante Bestellanschrift (Postfach!) stehen - zueinander
in Beziehung gesetzt - im unteren rechten Teil der Seite.
Der Leser der Anzeige, der sich für eine Bestellung
interessiert, erwartet die im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nrn. 1,
2 und 9 BGB-InfoV relevanten Informationen bei lebensnaher
Betrachtung ausschließlich an dieser Stelle. Hier erhält er
sie auf den ersten Blick auch - scheinbar - vollständig.
Denn ihm wird eine Empfängerbezeichnung (CINEMA-Leserservice),
eine Anschrift (Postfach 301, 77649 Offenburg) sowie eine
Widerrufsbelehrung gegeben.
Angesichts dieser Umstände hat der durchschnittlich
informierte und verständige Verbraucher, der die fragliche
Anzeige mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit
betrachtet (BGH WRP 02, 1050, 1054-Teilunterwerfung; BGH WRP
01, 1450, 1453 - Warsteiner III; BGH GRUR 00, 619 -
Orient-Teppichmuster; BGH WRP 01, 1286, 1289 -
Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 00, 820, 821 -
Space-Fidelity-Peep-Show), selbst denn keine Veranlassung
dazu, an weiteren Stellen der Anzeige nach zusätzlichen
Informationen zu suchen, wenn er erkennt, dass diese Angaben
nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
Insbesondere besteht aus seiner Sicht keinerlei
Veranlassung, auf der Suche nach Zusatzinformationen das
TV-Spielfilm-Heft um 90° zu wenden, um an Abbildungen, die
mit dem Bestellvorgang in keinerlei Zusammenhang stehen,
nach versteckten, in winziger Schriftgröße gedruckten
Angaben zu suchen, die schon nach ihrer äußeren Gestaltung
darauf ausgerichtet sind, bei einer dem Inhalt der Anzeige
angemessenen Betrachtung übersehen zu werden. Denn der
Verbraucher muss angesichts der Gestaltung der Anzeige davon
ausgehen, dass die im Zusammenhang mit dem Bestellvorgang
gegebenen Informationen vollständig sind und aus Sicht des
werbenden Unternehmens auch sein sollen.
c. Seine gesetzlichen Verpflichtungen aus § 312c Abs. 1 BGB
kann das werbende Unternehmen ausschließlich dann erfüllen,
wenn dies klar und verständlich geschieht. Dieses
gesetzliche Tatbestandsmerkmal setzt nicht nur voraus, dass
die erforderlichen Angaben in irgendeiner Form irgendwo in
der Anzeige erscheinen. Vielmehr ist hiermit gefordert, dass
sie dem Verbraucher in Darstellung, Formulierung und
inhaltlicher Ausgestaltung deutlich und zweifelsfrei zur
Kenntnis gelangen. Die versteckte Angabe einer weiteren
Unternehmensangabe - CINEMA Leserservice einerseits, Kino
Verlag GmbH andererseits - erfüllt weder das eine noch das
andere Merkmal, zumal auch für den verständigen, aber nicht
rechtskundigen Leser unklar bleibt, wie sich diese
Unternehmensangaben zueinander verhalten. Derart verborgene
bzw. missverständliche Angaben können den Anforderungen des
§ 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV nicht genügen, so
dass sie im Sinne dieser Vorschriften als nicht erfüllt
gelten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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