Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde -
Wettbewerbsbeeinträchtigung?
OLG Koblenz
Urteil vom 25.4.2006
Az.: 4 U 1587/04
G r ü n d e :
I.
Der
Kläger nimmt die Verfügungsbeklagten auf
Unterlassung unverlangter Telefonwerbung und wegen
fehlender Angabe der Aufsichtsbehörde in Anspruch.
Die
Beklagte zu 1., deren Geschäftsführerin die Beklagte
zu 2. ist, betätigt sich bundesweit als Immobilien-,
Versicherungs- und Finanzierungsvermittlerin.
Auf
der Internetseite
www.finanzboerse24.de, auf der die Beklagte
zu 1. für ihr Unternehmen wirbt, fehlten zumindest
bis zum 06.07.2004 Angaben zur Aufsichtsbehörde bei
genehmigungspflichtiger Tätigkeit gemäß § 6 S. 1 Nr.
3 Teledienstegesetz (TDG).
Am
06.07.2004 um 15.55 Uhr nahm ein Mitarbeiter der
Beklagten telefonisch Kontakt mit Herrn M... J...
auf, befragte ihn zum Vergleich diverser
Versicherungen und wollte ihn zur Vereinbarung eines
Termins mit einem Berater veranlassen.
Der
Kläger mahnte die Beklagten wegen der Telefonwerbung
und wegen der fehlenden Angaben zur Aufsichtsbehörde
erfolglos ab.
Er
hat vorgetragen:
Er
sei bundesweit als Versicherungs- und
Immobilienmakler tätig und befasse sich unter
anderem mit der Vermittlung von
Versicherungsverträgen, Immobilien, Finanzierungen
und Kapitalanlagen.
Die
ungebetene Telefonwerbung der Beklagten zu 1.
gegenüber seinem Kunden M... J... sei
wettbewerbswidrig. Durch ihre illegale
Telefonwerbung sei die Beklagte zu 1. unmittelbar in
seinen Kundenstamm eingedrungen, denn er berate die
Familie J... umfassend in allen Versicherungsfragen.
Durch den Verstoß gegen die verbraucherschützende
Norm des § 6 S. 1 Nr. 3 TDG hätten die Beklagten
auch gegen § 1 UWG verstoßen. Die Missachtung der
Informationspflicht sei geeignet, einen
Wettbewerbsvorsprung zu erlangen.
Durch die unlauteren Wettbewerbshandlungen der
Beklagten werde er unmittelbar verletzt, weil er in
seinem Absatz behindert werden könne.
Der
Kläger hat beantragt,
den
Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung anzudrohenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,
a)
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
mit Dritten telefonisch Kontakt aufzunehmen,
aufnehmen zu lassen und/ oder hieran mitzuwirken,
ohne dass deren ausdrückliche Einwilligung vorliege
oder - bei Gewerbetreibenden - zu vermuten sei,
b)
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie auf der
Internetseite
www.finanzboerse24.de
geschehen, ohne im Rahmen einer
Anbieterkennung Informationen zur Aufsichtsbehörde,
die die Einhaltung der Verpflichtungen der Beklagten
als Erlaubnisinhaberin nach § 34c GewO überwache,
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten.
Die Beklagten haben
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen:
Die Klage sei
unzulässig, weil sie rechtsmissbräuchlich im Sinne
von § 8 Abs. 4 UWG sei. Der Kläger sei ein
Mehrfachabmahner, dessen Schwerpunkttätigkeit darin
bestehe, Verstöße gegen § 6 TDG abzumahnen. Seit
Dezember 2003 habe der Kläger – was dieser nicht
bestreitet – mit seinem Prozessbevollmächtigten elf
Abmahnungen, davon allein sechs wegen angeblicher
Verstöße gegen § 6 TDG, ausgesprochen. Weiterhin
habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers für
einen Makler B..., mit dem der Kläger
zusammenarbeite, weitere neun Abmahnungen, davon
sieben unter anderem wegen Verstoßes gegen § 6 TDG,
ausgesprochen.
Das Landgericht hat die
Zeugen M... J... und Rechtsanwalt M…-S… R… zur Frage
der von dem Kläger behaupteten Maklertätigkeit
vernommen und mit dem angefochtenen Urteil der Klage
hinsichtlich des ersten Klageantrags stattgegeben
und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat das Landgericht ausgeführt:
Das
Unterlassungsbegehren des Klägers sei nicht wegen
Vielfachabmahnung rechtsmissbräuchlich. Allein eine
umfangreiche Abmahntätigkeit sei noch kein
ausreichendes Indiz dafür, dass das Vorgehen des
Klägers vorwiegend dazu diene, zu Lasten der von ihm
in Anspruch genommenen Mitbewerber Ansprüche auf
Kostenersatz entstehen zu lassen.
Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme sei der Kläger Mitbewerber der
Beklagten zu 1. auf demselben sachlich relevanten
Markt. Die Zeugen J... und R... hätten bestätigt,
dass der Kläger sich beruflich mit der Vermittlung
von Immobilien, Versicherungen und Finanzierungen
befasse.
Zwar habe die Beklagte
zu 1. jedenfalls bis zum 06.07.2004 durch die
Nichtangabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde
auf ihrer Internetseite gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG
verstoßen. Diese Vorschrift enthalte jedoch - anders
als § 6 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 TDG - keine
Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass sich die
Beklagte zu 1. durch das Unterlassen dieser Angabe
in die Anonymität des Internets flüchten und sich
dadurch einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern habe
verschaffen wollen. Die Zuständigkeit der
Gemeindeverwaltungen zur Genehmigung und Überwachung
nach § 34c GewO im Land Rheinland-Pfalz sei
allgemein bekannt. Im Hinblick darauf sei der
Verstoß der Beklagten jedenfalls nicht geeignet, den
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der
Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht
nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Gegen das ihm am
04.10.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit
einem am 04.11.2005 beim Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist mit einem am 05.01.2006
eingegangenen Schriftsatz begründet. Er verfolgt den
abgewiesenen Klageantrag zu b) weiter.
Der Kläger wiederholt
und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und
betont, dass auch § 6 S. 1 Nr. 3 TDG eine zentrale
verbraucherschützende Vorschrift enthalte. Die
Angabe der Aufsichtsbehörde ermögliche es dem
Verbraucher, sich bei dieser Behörde danach zu
erkundigen, ob dem Telediensteanbieter überhaupt die
erforderliche behördliche Genehmigung für seine
Tätigkeit erteilt worden sei. Im Rahmen der
Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO
werde von Amts wegen geprüft, ob der
Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit
für das überwachungsbedürftige Gewerbe besitze. Auch
nach Erlaubniserteilung prüfe die zuständige Behörde
laufend, ob sich der Gewerbetreibende Verfehlungen
habe zuschulden kommen lassen und beispielsweise
seinen Verpflichtungen nach der Makler- und
Bauträgerverordnung nachkomme. Da die persönliche
Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden für einen
Verbraucher gerade in Finanzdingen von zentraler
Bedeutung sei, ermögliche § 6 S. 1 Nr. 3 TDG es dem
Verbraucher, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
nachzufragen, ob sich der Telediensteanbieter als
zuverlässig erwiesen habe und überhaupt eine
Erlaubnis besitze, die das gesamte Spektrum der von
ihm angebotenen Leistungen und Produkte umfasse.
Der Kläger beanstandet
außerdem die Kostenentscheidung, wonach die Kosten
gegeneinander aufgehoben worden sind. Die unlautere
Telefonwerbung, durch die die Beklagten unmittelbar
in seinen Kundenkreis eingedrungen seien und
versucht hätten, ihm Kunden abzuwerben, sei von
weitaus größerer Bedeutung und Gefährlichkeit als
der Verstoß gegen die Angabenpflicht nach § 6 S. 1
Nr. 3 TDG. Daher hätten den Beklagten mindestens 80
oder 90 % der Kosten auferlegt werden müssen.
Die Beklagten treten
der Berufung entgegen. Sie wiederholen und vertiefen
ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und
betonen, die Klage sei allein darauf gerichtet,
einen Kostenersatzanspruch gegen sie zu begründen.
Jedenfalls sei ein
etwaiger Verstoß gegen § 6 S. 1 TDG nicht geeignet,
den Verletzern einen Wettbewerbsvorteil zu
verschaffen. Die Interessen der Verbraucher und
sonstigen Geschäftspartner würden nicht nachhaltig
betroffen, weil sie Kenntnis von der zuständigen
Aufsichtsbehörde, die ohnehin geringe praktische
Bedeutung habe, ohne Schwierigkeiten auch auf
anderem Weg erlangen könnten.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist
zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den
Klageantrag zu b) zu Recht abgewiesen.
1. Soweit den Beklagten
eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 4
Nr. 11 UWG wegen Nichtbeachtung der
Informationspflicht gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG zur
Last gelegt werden kann, ist von einem
Bagatellverstoß auszugehen.
a) Die Beklagte zu 2.
hat zwar im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG einer
gesetzlichen Vorschrift - § 6 S. 1 Nr. 3 TDG -
zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
regeln.
aa) Der
Beispielstatbestand des § 4 Nr. 11 UWG präzisiert
die zu § 1 UWG a. F. entwickelte Fallgruppe des
Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch und ist vor
dem Hintergrund der Schutzzweckbestimmung in § 1 UWG
zu sehen. Es ist nicht Aufgabe des
Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren
Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit
Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu
sanktionieren. Vielmehr liegt der eigentliche Zweck
des UWG darin, das Marktverhalten der Unternehmen im
Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der
Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich
das Interesse der Allgemeinheit an einem
unverfälschten Wettbewerb zu regeln (Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 24.
Aufl. § 4 UWG Rdnr. 11.6 unter Hinweis auf die
Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 1
BT-Drucks. 15/1487 S. 15 f.). Demgemäß ist der
Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG so gefasst, dass nicht
jede Wettbewerbshandlung, die auf dem Verstoß gegen
eine gesetzliche Vorschrift beruht und Auswirkungen
auf den Wettbewerb haben kann, unlauter ist.
Vielmehr knüpft die Bestimmung an
Marktverhaltensregelungen an. Das Marktverhalten der
Unternehmer wird nicht nur durch spezielle
wettbewerbsrechtliche Verhaltensanforderungen,
sondern auch durch eine Vielzahl
außerwettbewerbsrechtlicher Normen geregelt. Zum
Schutz der Verbraucher, der Mitbewerber und der
sonstigen Marktbeteiligten sanktioniert § 4 Nr. 11
UWG Verstöße gegen solche
außerwettbewerbsrechtlichen
Marktverhaltensregelungen (Köhler a.a.O.). Solche
Vorschriften müssen zumindest auch dazu bestimmt
sein, im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG unter anderem Mitbewerber
und Verbraucher zählen, das Marktverhalten zu regeln
(Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 4 Nr.
11, BT-Drucks. 15/1487 S. 19; Köhler a.a.O.). Ob ein
solcher Normzweck vorliegt, ist durch Auslegung der
Norm zu ermitteln (Köhler a.a.O. § 4 UWG Rdnr.
11.33, 11.158).
bb) Regelungen des
Marktverhaltens enthält § 6 S. 1 TDG - auch die hier
in Rede stehende Nr. 3. § 6 TDG hat
verbraucherschützenden Charakter und will für
gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Zum einen
sollen dem Verbraucher ohne weitere Recherchen die
Kenntnis seines Vertragspartners sowie Reklamationen
und Klagezustellungen unproblematisch ermöglicht
werden. Zum anderen sollen die Mitbewerber durch die
Einhaltung der Anforderungen des § 6 S. 1 TDG
insofern geschützt werden, als der Internetauftritt
von Diensteanbietern bei allen Mitbewerbern den
gleichen Voraussetzungen und Regeln unterliegen
soll. Ein Mitbewerber, der die Pflicht zur
Anbieterkennzeichnung nach § 6 S. 1 TDG nicht
hinreichend beachtet, kann hierdurch einen Vorsprung
im Wettbewerb erzielen, weil es für die Verbraucher
schwieriger ist, dem normverstoßenden Anbieter
gegenüber Ansprüche durchzusetzen. Die Funktion des
TDG, die Gegebenheiten eines bestimmten Markts
festzulegen und gleiche Voraussetzungen für die auf
diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen,
ergibt sich auch aus § 1 TDG, wonach der Zweck
dieses Gesetzes darin besteht, einheitliche
wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Internet zu
schaffen (vgl. OLG Hamburg, MMR 2003, 105, 106
m.w.N.; OLG Hamm, MMR 2004, 549; Landgericht Berlin,
MMR 2003, 202, 203; Köhler a.a.O. § 4 UWG, Rdnr.
11.169 m.w.N.).
Dem Verbraucherschutz
dient auch die Pflicht zur Angabe der zuständigen
Aufsichtsbehörde im Sinne von § 6 S. 1 Nr. 3 TDG.
Neben den in § 6 S. 1 Nr. 1, 4, 6 TDG aufgeführten
Informationen zu Name, Anschrift und
Vertretungsberechtigten, Registereintrag und
Umsatzsteueridentifikationsnummer, die für den
Schutz von Verbrauchern und Geschäftspartnern zur
Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall wichtig
sind, hat für den Verbraucher auch die Angabe der
zuständigen Aufsichtsbehörde Bedeutung. Denn dadurch
wird er in die Lage versetzt, sich bei dieser
Behörde danach zu erkundigen, ob dem
Telediensteanbieter überhaupt die erforderliche
behördliche Genehmigung für seine Tätigkeit erteilt
worden ist und noch Bestand hat. Nach § 34c Abs. 1
GewO bedürfen die von der Beklagten zu 1. ausgeübten
Tätigkeiten - Vermittlung von Immobilien,
Finanzierungen, Kapitalanlagen - der behördlichen
Erlaubnis. Im Rahmen der Erlaubniserteilung prüft
die zuständige Behörde, ob der Gewerbetreibende die
erforderliche Zuverlässigkeit für das betreffende
Gewerbe besitzt. Die Benennung dieser Behörde
ermöglicht es dem Verbraucher, dort nachzufragen, ob
der Telediensteanbieter eine Erlaubnis für die von
ihm angebotenen Leistungen erhalten und ob er sich
nachträglich als unzuverlässig erwiesen hat. Ein
Verstoß gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG entfällt entgegen
der Ansicht der Beklagten nicht deshalb, weil es
eine Aufsichtsbehörde für Makler nicht gibt. Richtig
ist, dass § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO die
Genehmigungsbedürftigkeit der Maklertätigkeit
regelt. Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis
zuständige Behörde ist jedoch als Aufsichtsbehörde
im Sinne von § 6 S. 1 Nr. 3 TDG anzusehen, weil sich
ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige
Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch
nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der
Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die
Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß §
35 GewO geboten ist.
b) Allerdings hat das
Landgericht zutreffend angenommen, dass die
Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht
überschritten ist.
aa) Mit der
Formulierung „zum Nachteil“ bringt § 3 UWG zum
Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um
ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur
insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich
geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter
Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die
Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus
„nicht unerheblich“ sein. Damit soll zum Ausdruck
kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem
gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und
die Interessen der geschützten Personenkreise sein
muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren
Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der
Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden
(Köhler a.a.O. § 3 UWG Rndr. 48; GRUR 2005, 1, 2
unter Bezugnahme auf die Begründung des
Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S.
17). Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß
geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich
zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und
subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung
voraus. In diese sind neben der Art und Schwere des
Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den
Wettbewerb sowie der Schutzzweck des
Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur
unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen
mit nur geringen Auswirkungen auf den
Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch
das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern
betroffen ist oder eine nicht unerhebliche
Nachahmungsgefahr besteht (Köhler a.a.O. § 3 UWG
Rdn. 58, 63; GRUR 2005, 1, 4 unter Bezugnahme auf
die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3,
BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Eine Eignung zur nicht
nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs
zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann
anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die
unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt
sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 53; GRUR
2005, 1, 4). Das hängt auch von der Größe eines
erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (BGH, WRP 1999,
845 f. - herabgesetzte Schlussverkaufspreise; WRP
2000, 1135, 1137 - ambulanter Schlussverkauf; GRUR
2001, 258 f. - Immobilienpreisangaben; jew. m.w.N.).
Es reicht nicht aus, dass der Verstoß lediglich
geeignet ist, irgendeinen geringfügigen
Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Von Bedeutung
sind dabei die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die
Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber
auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit
oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes (BGH, GRUR 2001,
258 f. - Immobilienpreisangaben; GRUR 2001, 1166,
1169 - Fernflugpreise; Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr.
60; jew. m.w.N.).
bb) Dazu fehlt ein
schlüssiger Vortrag des Klägers. Da die Eignung zur
Wettbewerbsbeeinträchtigung neben der Unlauterkeit
der Wettbewerbshandlung ein weiteres
Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsverstoßes
darstellt, hat der Verletzte die Tatsachen
darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen
sich ergibt, dass die beanstandete
Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum
Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der
sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 50;
GRUR 2005, 1, 5 f.). Der Kläger hat nur pauschal
behauptet, er werde durch die unlauteren
Wettbewerbshandlungen der Beklagten unmittelbar
verletzt, weil er in seinem Absatz behindert werden
könne. Indes hat er nicht dargetan, dass gerade der
Verstoß gegen die Angabenpflicht nach § 6 S. 1 Nr. 3
TDG seine Marktchancen oder die anderer Mitbewerber
spürbar beeinträchtigen kann. In der
Berufungsbegründung hat er ausgeführt, dass ihm
durch die Abwerbung von Kunden per Telefonwerbung
unmittelbar Umsatzverluste in ganz beträchtlicher
Höhe drohten. Der ungebetenen Telefonwerbung, die
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, hat
der Kläger im Rahmen seiner Kritik an der
Kostenentscheidung eine weitaus größere Bedeutung
und Gefährlichkeit als dem Verstoß gegen die
Informationspflicht nach § 6 S. 1 Nr. 3 TDG
beigemessen. Wie sich der letztgenannte Verstoß auf
ihn oder andere Mitbewerber auswirken kann, hat der
Kläger nicht erläutert.
cc) In Bezug auf die
Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf
abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre
Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das
Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt
sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG, Rdnr. 53; GRUR
2005, 1, 4). Auch bezüglich der Verbraucher und
sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der
Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder
sonstigen Interessen maßgebend. Das hängt ebenfalls
von Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des
Verstoßes ab. Von der Erheblichkeit der
Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der
Verbraucher ist regelmäßig auszugehen, wenn
Rechtsgüter von besonders hohem Rang, wie etwa die
Gesundheit, betroffen sind (BGH, GRUR 1995, 419, 422
- Knoblauchkapseln; GRUR 1997, 761, 765 -
Politikerschelte; GRUR 2001, 176, 178 - Myalgien;
jew. m.w.N.). Hier geht es nicht um derart
hochrangige Rechtsgüter der Verbraucher. Diese haben
zwar, wie bereits ausgeführt, ein Interesse daran,
Kenntnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu
erlangen, um die Zuverlässigkeit des
Gewerbetreibenden nachvollziehen zu können. Diese
Kenntnis kann aber auch ohne Schwierigkeiten auf
anderem Weg erlangt werden, zumal die Zuständigkeit
der Gemeindeverwaltungen zur Erteilung der Erlaubnis
nach § 34c GewO in Rheinland-Pfalz weithin bekannt
ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Hingegen können die Informationen zu Name und
Anschrift, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer
ohne Angabe im Impressum kaum erlangt werden. Mit
Blick darauf kann eine erhebliche
Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der
Verbraucher durch das Fehlen der Angabe zur
Aufsichtsbehörde nicht ohne weiteres angenommen
werden. Vielmehr hätte der Kläger dazu nähere
Angaben machen müssen. Daran mangelt es.
2. Da eine erhebliche
Wettbewerbsbeeinträchtigung fehlt, kommt es auf die
- vom Landgericht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme bejahte - Frage der Aktivlegitimation
des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in Bezug auf
den Klageantrag zu b) nicht an. Dahinstehen kann
auch, ob die Geltendmachung dieses Anspruchs im
Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist
und ob die Beklagte zu 2. als Störerin haftet.
3. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S.
2, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
4. Einer der
gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision
im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO liegt
nicht vor. Es handelt sich um einen Einzelfall, der
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur
Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert. Insbesondere muss die
Frage, ob § 6 S. 1 Nr. 3 TDG im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten regelt, hier
nicht einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt
werden, weil nach den anerkannten Kriterien die
Erheblichkeitsschwelle gemäß § 3 UWG nicht
überschritten ist.
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