Von
der Impressumspflicht nach § 6 TDG verpflichteter Personenkreis
Achtung: Dieser
Beitrag bezieht sich auf die alte Rechtslage nach dem
TDG. Seit dem 1.3.2007 gilt das TMG. Die aktuelle
Rechtslage finden Sie unter "Impressumspflicht erklärt!)
Sofern
durch die Einrichtung einer Internetseite ein Teledienst vorliegt, trifft den Anbieter geschäftsmäßiger Angebote
die Verpflichtung, bestimmte Angaben zu machen.
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Diensteanbieter
ist gem. § 3 Nr. 1 TDG jede natürliche oder juristische Person, die eigene
oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt; erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten.
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Der
Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weder im TDG noch im MDStV näher
definiert. Der Inhalt ist deshalb auch hier wieder noch nicht abschließend
geklärt. Die Rechtsprechung stellt jedoch nur sehr geringe Anforderungen
und die Literatur greift auf die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG bzw. die
Terminologie des § 3 Nr. 5 TKG zurück (Stickelbrock, Barbara,
"Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der
neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004,
111, 112; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß
§ 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Demnach wäre allein
das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Gemeinnützige Webseiten ebenso
wie Angebote von Bildungseinrichtungen und selbst rein private Homepages
wären aufgrund dieser Definition erfaßt, (Ernst, Stefan, Die
wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6
TDG, GRUR 2003, 759; a.A. aufgrund teleologischer Reduktion Woitke, Thomas,
Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003,
871, 872, nur bei Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Betreibers),
da jede auf Dauer angelegte Internetseite das Merkmal der Nachhaltigkeit
erfüllt (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei
Webangeboten, MMR 2004, 8, 10; Stickelbrock, Barbara,
"Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der
neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004,
111, 112). Nicht geschäftsmäßige
Angebote stellen daher die große Ausnahme dar! Teilweise wurde
sogar bereits die Frage aufgeworfen, ob es private Webseiten überhaupt noch
gibt!
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Was
in jedem Fall genügt, um als geschäftsmäßiges Angebot zu gelten, ist das
Vorhandensein von Bannerwerbung auf der eigenen Webseite (Brunst, Philipp,
Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 9;
Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine
kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach
§ 6 TDG, GRUR 2004, 111, 113; Woitke, Thomas, Das "Wie" der
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Dabei ist es völlig
unerheblich, ob damit auch Geld erwirtschaftet wird. Erfolgen die
Werbeeinblendern etwa durch denjenigen, der kostenlos Webspace oder Gästebücher
zur Verfügung gestellt hat, genügt dies bereits. Kritisch ist darüber
hinaus, auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit
kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden und
zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen!
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Die Impressumpflicht nach § 6 TDG betrifft
damit aus den genannten Gründen grundsätzlich jeden Webmaster! Selbst
wenn nicht schon das Merkmal der Nachhaltigkeit als alleiniger Maßstab
herangezogen wird, sind so gut wie alle Webseiten in der Gefahr, wegen
Bannerwerbung oder weiterführender Links von Gerichten als geschäftsmäßig
angesehen zu werden. Ein Webmaster tut daher gut daran, von einer Pflicht zur
Anbringung einer Anbieterkennzeichnung auf seiner Website auszugehen.
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