Untersuchung zur Impressumspflicht auf den Webseiten von
50 Sportvereinen
Meine
erste
Veröffentlichung zur Impressumspflicht im Jahr 2003 begann mit den Sätzen:
"Eine Untersuchung von rund 500
Webshops durch den Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen (VZBV) hat
gravierende Mängel offenbart. Vier von fünf Anbieter verstoßen aufgrund
unzureichender Information von Verbrauchern gegen Bestimmungen des TDG und des
BGB. In den letzten Jahren wurden zwar zahlreiche neue Gesetze zur Information
von Verbrauchern geschaffen, von den verpflichteten Unternehmern aber oft – zum
Teil sicherlich aus Unkenntnis – nicht eingehalten." Viel scheint sich in
der Zwischenzeit nicht geändert zu haben, jedenfalls ergab eine stichprobenhafte
Untersuchung von 50 Webseiten von Sportvereinen (ausgewählt aus den Bereichen
Reiten, Fitness, Wandern, Wintersport, Behindertensport, Schwimmen und Tauchen
auf der Webseite http://vereine.de/) Mitte Juni
2005 ein düsteres Bild, jedenfalls solange man kein auf Abmahnungen
spezialisierter Anwalt ist.
Von den 50 untersuchten Seiten
weisen lediglich 11 (22%) ein ordnungsgemäßes Impressum auf. Den meisten
Vereinen völlig unbekannt scheint die Verpflichtung zu sein, das
Vereinsregister und die entsprechende Registernummer anzugeben (§
6 Nr. 4 TDG). 72% der Webseiten fehlt dieser Pflichtbestandteil eines
Impressums!
Im übrigen fanden sich zahlreiche
unterschiedliche Verstöße:
Kein Impressum fand sich immerhin
auf 8 Webseiten (16%), auf einer weiteren war der entsprechend gekennzeichnete
Link veraltet und führte nur zu einer Fehlermeldung.
In zwei Fällen erschien die
Platzierung des Links zum Impressum äußerst unglücklich zwischen zahlreichen
anderen inhaltlichen Menüpunkten gewählt, so dass an der nach & 6 TDG
geforderten leichten Erkennbarkeit zumindest zu zweifeln ist. Ebenfalls in zwei
Fällen fehlte die Angabe einer Telefonnummer (wobei zwischen dem
OLG Köln und dem
OLG Hamm umstritten ist, ob diese zwingend anzugeben ist). Auf einer
weiteren Webseite war der Link zum Impressum mit "Reitverein" beschrieben. Ob
die Rechtsprechung dies genügen lassen würde, ist unwahrscheinlich, erwartet ein
Nutzer hinter einer solchen Bezeichnung doch nicht unbedingt eine
Anbieterkennzeichnung (siehe das
Urteil des OLG Hamburg zur Bezeichnung "Backstage"). Zu empfehlen sind hier
Bezeichnungen wie "Impressum", "Kontakt" oder "Über uns" (siehe
Urteil des OLG München). Immerhin auf vier Seiten fehlte eine Anschrift
(8%), auf einer weiteren wurde nur eine Postfachanschrift angegeben, was
ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (es
muss sich bei der angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift i.S.V. §
253 II 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln).
Fazit:
Immerhin fand sich auf 82% der untersuchten
Webseiten von Sportvereinen ein Impressum, was darauf hindeutet, dass sich
mittlerweile zumindest herumgesprochen hat, dass auf einer Webseite
verpflichtende Angaben vorzuhalten sind. Andererseits besteht noch ein
erhebliches Informationsdefizit, was die notwendigen Inhalte und die Gestaltung
eines Impressums angeht. Hinweise dazu, wie es richtig geht, finden Sie unter
dem Menüpunkt "Impressumspflicht
erklärt".
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