Verstoß gegen die Impressumspflicht auf einer
Baustellenseite möglich?
Sie haben
gerade erst eine Domain registriert, unter der bislang
nicht mehr als ein Baustellenschild vorzufinden ist und
fragen sich, ob sie trotzdem bereits ein Impressum
anbringen müssen? Nun, die Impressumspflicht nach § 6
TDG trifft Diensteanbieter, so dass sich vertreten
lässt, wo keine Inhalte, da auch kein Angebot und damit
auch keine Impressumspflicht. Zudem fehlt es noch an
einem Handeln im geschäftlichen Verkehr, was § 6 TDG
zwingend voraussetzt.
An dieses Merkmal sind
zwar nur äußerst geringe Anforderungen zu stellen, doch
wie das Landgericht München am 18.03.2004 (17 HK O
16815/03) in anderem Zusammenhang entschieden hat,
stellt der reine Hinweis darauf, dass eine Homepage
soeben frei geschaltet worden sei (sog. Baustellenseite)
keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar.
Diese
Antwort bezieht sich auf eine veraltete Gesetzeslage!
Seit dem 1.3.07 gilt das Telemediengesetz! Am Ergebnis
ändert sich allerdings nichts,
siehe den neuen
Beitrag!
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