Impressumspflicht für ein Blog nach dem TMG oder dem
RStV?
Unter einem
Blog wird ganz allgemein eine Webseite verstanden, die
periodisch neue Einträge enthält. Neue Einträge
stehen an oberster Stelle, ältere folgen in umgekehrt
chronologischer Reihenfolge. Diese "Netz-Tagebücher"
sind rechtlich nicht anders als gewöhnliche
Internetseiten zu behandeln, mag auch bei
manchem Betreiber der Wunsch nach Anonymität der
Einträge bestehen.
Die
Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten des TMG zum
1.3.2007 etwas verkompliziert.
In
vielen Internetforen wird über die Verortung der Blogs
in den Neuregelungen bereits seit längerem kontrovers
diskutiert. Letztlich gibt es hier wohl nur die wenig
befriedigende Antwort, dass deren Pflichten je nach
konkreter Angebotsausgestaltung unterschiedlich sind:
-
Blog-Betreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen
finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden
oder ein Angebot bereitstellen, mit dem
typischerweise ein Entgelt angestrebt wird, müssen,
wie bisher schon, ein vollständiges Impressum
aufweisen (§ 5 TMG). Dies gilt auch für
journalistisch-redaktionell gestaltete Blogs, bei
denen zusätzlich noch ein Verantwortlicher mit
Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben ist (§
55 II RStV)
-
Alle anderen müssen zumindest Name und Anschrift
nennen, sofern das Blog nicht ausschließlich
persönlichen oder familiären Zwecken dient (§ 55 I
RStV). Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme
durch die Rechtsprechung sollte besser nicht
vertraut werden. Blogs richten sich fast immer an
die Öffentlichkeit und wollen ein möglichst großes
Publikum erreichen.
Viele der hier
genannten Begrifflichkeiten sind unter dem Menüpunkt
"Impressumspflicht erklärt" noch detaillierter
dargestellt.
Siehe zu dieser
Frage auch den Beitrag zur Rechtslage vor Inkrafttreten
des TMG!
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