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Pflichtangaben in
einer E-Mail - EHUG
Pflichtangaben
in E-Mails - FAQ -
Impressum einer E-Mail - Gesetzestexte
Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die
Vorschriften der §§ 37a, 125a HGB, 80 AktG, 35a GmbHG und 25a GenG zur
Umsetzung der Publizitätsrichtlinie (Änderungsrichtlinie
2003/58/EG, Abl. EG Nr. L 221/13 vom 4.9.2003) zum
1.1.2007 neu gefasst. In ihnen wurde jeweils die Formulierung
“gleichviel welcher Form” eingeführt. E-Mails (und Faxe), die
Geschäftsbriefe ersetzen, müssen deshalb bestimmte Pflichtangaben
enthalten. An sich ist dies aber nichts neues! Eine entsprechende
Verpflichtung wurde nach der vorherrschenden Rechtsmeinung schon vorher
angenommen. (Roth/Groß, K&R 2002, 127 ff.; Schmittmann/Ahrens, DB 2002,
1038 ff.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 35 a Rdn
7; a.A. Mutter, GmbHR 2001, 336 ff.)
Begründung dafür, dass
E-Mails unter den Begriff der Geschäftsbriefe zu fassen
sind:
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Kein gesetzliches
Merkmal für einen "Geschäftsbrief" ist die
Schriftlichkeit i.S.d. § 126 BGB (Roth/Groß, K&R
2002, 127, 128 m.w.N.)
-
Die E-Mail ersetzt
heutzutage aus Schnelligkeits- und Effizienzgründen
den postalischen Brief; eine ausgedruckte E-Mail ist
mit einem Telefax vergleichbar.
-
Entscheidend ist allein,
dass die übermittelten Erklärungen ihrer Natur nach
von einer gewissen Dauerhaftigkeit sind und der
Erklärungsinhalt fixiert ist.
-
2003 wurde in Art. 4 der
EU-Publizitätsrichtlinie präzisiert, dass die
Pflichtangaben unabhängig davon zu machen sind, ob
die Korrespondenz "Papierform oder eine andere Form
aufweist" (Abl. 2003, L 221/13))
Die durch das EHUG festgeschriebenen Pflichten sind daher
eigentlich nur Klarstellungen. Mit dieser soll der steigenden Bedeutung
von E-Mails im geschäftlichen Verkehr Rechnung getragen werden. Die
Empfänger geschäftlicher E-Mail sollen über den Versender informiert
werden.
In den Worten der Gesetzesbegründung hört sich dies wie folgt an:
"Die EU-Publizitätsrichtlinie schreibt in Artikel 4 nunmehr
ausdrücklich vor, dass die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und
Bestellscheinen unabhängig von der Form dieser Dokumente zu machen sind.
Dies soll künftig auch für § 37a und alle vergleichbaren Vorschriften
über Geschäftsbriefangaben durch einen möglichst geringfügigen Einschub
in den vorhandenen Gesetzestext klargestellt werden. Die
EU-Publizitätsrichtlinie erfasst zwar nur Kapitalgesellschaften. Eine
einheitliche Regelung für alle nach deutschem Recht insoweit
Verpflichteten erscheint aber unumgänglich und notwendig. Der
Geschäftsverkehr soll sich nicht auf verschiedene Standards bei
Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einstellen
müssen. Hinzu kommt, dass nach der herrschenden Meinung im Schrifttum
bereits heute von der Geltung des § 37a und vergleichbarer Vorschriften
auch für Telefaxe, E-Mails etc., also ohne Unterscheidung nach der
äußeren Form der Schreiben, ausgegangen wird."
Geschäftsbriefe sind alle
nach außen gerichteten schriftlichen Mitteilungen, die
einen geschäftsbezogenen Inhalt aufweisen (Schmittmann,
DB 2002, 1038, 1039; Roth/Groß, K&R 2002, 127, 128
m.w.N.). Nicht betroffen ist damit die
unternehmensinterne (E-Mail-) Kommunikation, wozu auch
Mitteilungen zwischen Abteilungen und Niederlassungen zu
zählen sind. Glückwunschkarten oder Beileidsbekundungen
fehlt die Geschäftsbezogenheit. Unerheblich ist, ob erst
eine Geschäftsbeziehung hergestellt werden soll oder ob
eine solche bereits besteht. Solange sich eine Nachricht
an einen unbestimmten Empfängerkreis richtet (z.B.
Anzeigen, Newsletter, Werbe-Mails), sind keine Angaben
erforderlich (Hoeren/Pfaff, MMR 2007, 207)
Welche Pflichtangaben
eine E-Mail enthalten muss, hängt von der konkreten Rechtsform des
Unternehmens ab. Siehe dazu die Gesetzestexte, unten stehende Übersicht
zu den wichtigsten Rechtsformen sowie die
Musterbriefbögen für Geschäftsbriefe!
Einzelkaufleute, § 37 a HGB:
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Firma
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Bezeichnung nach § 19 I Nr. 1 HGB (z.B.
eingetragener Kaufmann o.ä.)
-
Ort der Handelsniederlassung
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Registergericht
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Handelsregisternummer
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OHG,
KG (§§ 125 a, 161 II, 177 a HGB)
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Rechtsform
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Hauptsitz der Gesellschaft
-
Registergericht
-
Handelsregisternummer
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unter Umständen weitere Angaben, wenn kein
Gesellschafter eine natürliche Person ist
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GmbH, § 35 a GmbHG
-
Rechtsform
-
Hauptsitz der Gesellschaft
-
Registergericht
-
Handelsregisternummer
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alle Geschäftsführer
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Aufsichtsrat (sofern vorhanden) und dessen
Vorsitzender
-
weitere Angaben, wenn Angaben zum
Gesellschaftskapital gemacht werden:
Stammkapital (wenn nicht alle Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der
ausstehenden Einlagen)
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AG,
§ 80 AktG
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Rechtsform
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Hauptsitz der Gesellschaft
-
Registergericht
-
Handelsregisternummer
-
alle Vorstandsmitglieder
-
Aufsichtsratsvorsitzende
-
weitere Angaben, wenn Angaben zum
Gesellschaftskapital gemacht werden:
Grundkapital (wenn auf die Aktien der
Ausgabebetrag noch nicht vollständig
eingezahlt wurde, der Gesamtbetrag der
ausstehenden Einlagen)
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Regelungen für inländische Zweigniederlassungen
ausländischer AGs oder GmbHs finden sich in § 35
a IV GmbHG bzw. § 80 IV AktG |
Zum 22. Mai 2007 ist zwar
die Reform der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten
(BGBl. I, 3232 : PDF).
Der Gesetzgeber hat hier jedoch auf einen Zusatz
"gleichviel welcher Form" verzichtet. Trotzdem dürfte
jeder Gewerbetreibende auf seinen Mails ebenfalls die
Pflichtangaben machen müssen.
Durch die Reform wurde
lediglich in § 15 b GewO der Text "und ihre
ladungsfähige Anschrift" eingefügt. Hierbei handelt
es sich lediglich um eine Klarstellung, dass die Angabe
eines Postfachs alleine nicht genügt. Dies wird auch für
die Impressumspflicht von Webseiten allgemein
angenommen.
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