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Gesetzliche Pflichtangaben in E-Mails - FAQ

Pflichtangaben in einer E-Mail - EHUG Impressum einer E-Mail - Gesetzestexte

  • Welche Rechtsfolgen drohen bei einem Verstoß?
    Das vom Registergericht im Einzelfall verhängte Zwangsgeld (§ 407 I AktG, § 79 GmbHG, § 37 a IV HGB, § 160 I 1 GenG, § 7 V PartGG) beträgt maximal 5.000 Euro, siehe etwa § 14 Satz 2 HGB. Es handelt sich hierbei um ein Beugemittel, das bei Erfüllung der Verpflichtung wieder entfällt.

    Ob ferner auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen, ist noch offen. Die Verpflichtung zu Angaben auf Geschäftsbriefen geht auf die EU-Publizitätsrichtlinie von 1968 zurück (Abl. 1968, L 75/8 ff.). Ziel ist vor allem der Schutz Dritter, die zu einer Gesellschaft in geschäftliche Beziehungen treten und die Erleichterung einer Kontaktaufnahme (ggf. zur Durchsetzung von Ansprüchen). Einen Wettbewerbsverstoß verneinten trotzdem das LG Berlin (WM 1991, 1615) und das KG (DB 1991, 1510), weil sie in den Regelungen wertneutrale Ordnungsvorschriften sahen. Dem ist die Literatur weitgehend gefolgt (Nachweise bei Maaßen, Orlikowski-Wolf, BB 2007, 561, 564). Anders das LG Bonn (Urteil vom 22.6.2006, Az. 14 O 50/06) und Maaßen / Orlikowski-Wolf (BB 2007, 561, 564). Der BGH (MMR 2007, 40) hat zudem zu § 6 TDG 2006 die Ansicht vertreten, es handle sich um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Hält man das Urteil des BGH für richtig, lassen sich kaum Gründe dafür anführen, warum zwischen Pflichtangaben auf Webseiten und auf Geschäftsbriefen differenziert werden sollte. Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung wären damit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten möglich. Der Wettbewerbsverstoß muss allerdings die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten und eine gewisse Schwere erreichen. Hier wird u.a. eine Rolle spielen, welche Angabe fehlt, und ob bewusst die Identität verschleiert werden soll, um Ansprüchen zu entgehen. Besteht auch ohne die Angabe eine hinreichende Möglichkeit, sich über die Identität zu informieren, wird ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen sein. Diesbezüglich könnte bereits das neu eingeführte elektronische Unternehmensregister geeignet sein, sich auf zumutbaren Weg die fehlenden Informationen zu beschaffen und einen Wettbewerbsanspruch i.d.R. ausschließen.

    Im Rahmen der Ermittlung der Erheblichkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass E-Mails oft von einem Unternehmer als Kommunikationsmittel gewählt werden und sich ein Verstoß deshalb auf eine Vielzahl von Mails und Marktteilnehmer beziehen wird.
     

  • Müssen die Angaben auch in E-Mails enthalten sein, die in das Ausland verschickt werden?
    Die gesetzlichen Regelungen sehen hierfür keine Ausnahme vor.
     

  • Was ist alles als Geschäftsbrief anzusehen:
    Als Geschäftsbrief gelten der gesamte externe Schriftverkehr, d.h. jede schriftliche Mitteilung, die  an einen oder mehrere Empfänger gerichtet ist, z.B. Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Quittungen sowie Bestellscheine. Von Bedeutung könnte hier auch § 344 HGB sein: Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns gelten im Zweifel als zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörig, dazu zählen u.a. Bestellungen, Vereinbarungen von  Lieferterminen sowie Mahnungen. Keine Pflichtangaben müssen auf Schreiben an unbestimmte Empfänger (z.B.Werbeschreiben, Anzeigen)
     

  • Genügt in der E-Mail ein Link auf die Pflichtangaben?
    Der Wortlaut spricht von "auf allen Geschäftsbriefen", nimmt also Bezug auf den Text des Briefes / der Mail. Ein Link dürfte nicht genügend sein (so auch Hoeren/Pfaff, MMR 2007, 207, 208; Rath/Hausen, K&R 2007, 113, 114). Wird eine Mail z.B. über ein Handy abgerufen, besteht nicht auch immer ein komfortabler Internetzugang. Wird die Mail offline oder in einer ausgedruckten Version gelesen, sind die hinter dem Link verborgenen Informationen nicht zu erreichen. Rath/Hausen (K&R 2007, 113, 114) führen zudem den Fall an, dass es einem Empfänger, der einen zum Zeitpunkt des Erhalts der Mail berufenen Geschäftsführer in Anspruch nehmen will, nach Jahren nichts mehr nutzt, wenn er hinter dem Link einen anderen aktuellen Geschäftsführer benannt bekommt.

  • Was gilt für Kleingewerbetreibende?
    Für Geschäftbriefe von Kleingewerbetreibenden gilt § 15 GewO. Diese Vorschrift wurde nicht geändert. Wie eingangs dargestellt, entsprach es aber schon der bisherigen Rechtsmeinung, dass die Vorschriften über Geschäftsbriefe auch den E-Mail-Verkehr erfassen. Eine unterschiedliche Behandlung von Geschäftsbriefen Handels- bzw. Kleingewerbetreibender dürfte sich kaum durchsetzen.
     

  • Genügt es, die Angaben in Form einer vCard an die E-Mail anzuhängen?
    Der Inhalt und Aufbau von vCards sind vom Internet Mail Consortium (IMC) standardisiert, und viele E-Mail-Programme können Kontaktdaten als vCard lesen und exportieren. Jedoch ist die Unterstützung oft unzuverlässig; eine vCard, die mit einem bestimmten Programm erstellt wurde, kann für ein anderes Programm unleserlich sein, Umlaute können verloren gehen, etc.
    Da das Lesen der vCard von Zusatzprogrammen abhängig ist, wird eine vCard in der Literatur als nicht genügend angesehen (Solmecke, MMR aktuell 3/07, Seite X; Hoeren/Pfaff, MMR 2007, 207, 208).

 

 

 

 
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