|
|
Gesetzliche
Pflichtangaben in E-Mails - FAQ
Pflichtangaben in einer E-Mail - EHUG -
Impressum einer E-Mail - Gesetzestexte
-
Welche Rechtsfolgen drohen bei einem
Verstoß?
Das vom Registergericht im Einzelfall verhängte Zwangsgeld (§ 407 I AktG, §
79 GmbHG, § 37 a IV HGB, § 160 I 1 GenG, § 7 V PartGG) beträgt maximal 5.000
Euro, siehe etwa § 14 Satz 2 HGB. Es handelt sich hierbei um ein
Beugemittel, das bei Erfüllung der Verpflichtung wieder entfällt.
Ob ferner auch wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen drohen, ist noch offen. Die Verpflichtung zu Angaben auf
Geschäftsbriefen geht auf die EU-Publizitätsrichtlinie von 1968 zurück (Abl.
1968, L 75/8 ff.). Ziel ist vor allem der Schutz Dritter, die zu einer
Gesellschaft in geschäftliche Beziehungen treten und die Erleichterung einer
Kontaktaufnahme (ggf. zur Durchsetzung von Ansprüchen). Einen
Wettbewerbsverstoß verneinten trotzdem das LG Berlin (WM 1991, 1615) und das
KG (DB 1991, 1510), weil sie in den Regelungen wertneutrale
Ordnungsvorschriften sahen. Dem ist die Literatur weitgehend gefolgt
(Nachweise bei Maaßen, Orlikowski-Wolf, BB 2007, 561, 564). Anders das LG
Bonn (Urteil vom 22.6.2006, Az. 14 O 50/06) und Maaßen / Orlikowski-Wolf (BB
2007, 561, 564). Der BGH (MMR 2007, 40) hat zudem zu § 6 TDG 2006 die
Ansicht vertreten, es handle sich um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11
UWG. Hält man das Urteil des BGH für richtig, lassen sich kaum Gründe dafür
anführen, warum zwischen Pflichtangaben auf Webseiten und auf
Geschäftsbriefen differenziert werden sollte. Unter Zugrundelegung der
neueren Rechtsprechung wären damit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch
Konkurrenten möglich. Der Wettbewerbsverstoß muss allerdings die
Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten und eine gewisse Schwere erreichen.
Hier wird u.a. eine Rolle spielen, welche Angabe fehlt, und ob bewusst die
Identität verschleiert werden soll, um Ansprüchen zu entgehen. Besteht auch
ohne die Angabe eine hinreichende Möglichkeit, sich über die Identität zu
informieren, wird ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen sein. Diesbezüglich
könnte bereits das neu eingeführte elektronische Unternehmensregister
geeignet sein, sich auf zumutbaren Weg die fehlenden Informationen zu
beschaffen und einen Wettbewerbsanspruch i.d.R. ausschließen.
Im Rahmen der Ermittlung der Erheblichkeit ist ferner zu berücksichtigen,
dass E-Mails oft von einem Unternehmer als Kommunikationsmittel gewählt
werden und sich ein Verstoß deshalb auf eine Vielzahl von Mails und
Marktteilnehmer beziehen wird.
-
Müssen die Angaben auch in E-Mails enthalten
sein, die in das Ausland verschickt werden?
Die gesetzlichen Regelungen sehen hierfür keine Ausnahme vor.
-
Was ist alles als Geschäftsbrief anzusehen:
Als Geschäftsbrief gelten der gesamte externe Schriftverkehr, d.h. jede
schriftliche Mitteilung, die an einen oder mehrere Empfänger gerichtet
ist, z.B. Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Quittungen sowie
Bestellscheine. Von Bedeutung könnte hier auch § 344 HGB sein:
Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns gelten im Zweifel als zum Betrieb des
Handelsgewerbes gehörig, dazu zählen u.a. Bestellungen, Vereinbarungen von
Lieferterminen sowie Mahnungen. Keine Pflichtangaben müssen auf Schreiben an
unbestimmte Empfänger (z.B.Werbeschreiben, Anzeigen)
-
Genügt in der E-Mail ein Link auf die
Pflichtangaben?
Der Wortlaut spricht von "auf allen Geschäftsbriefen", nimmt also Bezug auf
den Text des Briefes / der Mail. Ein Link dürfte nicht genügend sein (so
auch Hoeren/Pfaff, MMR 2007, 207, 208; Rath/Hausen, K&R 2007, 113, 114). Wird eine Mail z.B. über ein Handy
abgerufen, besteht nicht auch immer ein komfortabler Internetzugang. Wird
die Mail offline oder in einer ausgedruckten Version gelesen, sind die
hinter dem Link verborgenen Informationen nicht zu erreichen. Rath/Hausen
(K&R 2007, 113, 114) führen zudem den Fall an, dass es einem Empfänger, der
einen zum Zeitpunkt des Erhalts der Mail berufenen Geschäftsführer in
Anspruch nehmen will, nach Jahren nichts mehr nutzt, wenn er hinter dem Link
einen anderen aktuellen Geschäftsführer benannt bekommt.
-
Was gilt für Kleingewerbetreibende?
Für Geschäftbriefe von Kleingewerbetreibenden gilt § 15
GewO. Diese Vorschrift wurde nicht geändert. Wie eingangs
dargestellt, entsprach es aber schon der bisherigen
Rechtsmeinung, dass die Vorschriften über Geschäftsbriefe
auch den E-Mail-Verkehr erfassen. Eine unterschiedliche
Behandlung von Geschäftsbriefen Handels- bzw.
Kleingewerbetreibender dürfte sich kaum durchsetzen.
-
Genügt es, die Angaben in
Form einer vCard an die E-Mail anzuhängen?
Der Inhalt und Aufbau von vCards sind vom Internet Mail
Consortium (IMC) standardisiert, und viele E-Mail-Programme
können Kontaktdaten als vCard lesen und exportieren. Jedoch
ist die Unterstützung oft unzuverlässig; eine vCard, die mit
einem bestimmten Programm erstellt wurde, kann für ein
anderes Programm unleserlich sein, Umlaute können verloren
gehen, etc.
Da das Lesen der vCard von Zusatzprogrammen abhängig ist,
wird eine vCard in der Literatur als nicht genügend
angesehen (Solmecke, MMR aktuell 3/07, Seite X; Hoeren/Pfaff,
MMR 2007, 207, 208).
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|