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Muss der Vorsitzende
des Aufsichtsrates einer AG im Impressum genannt werden?
Aus § 5 TMG oder § 55
RStV lese ich kein Erfordernis der Nennung des
Aufsichtsratsvorsitzenden im Impressum heraus (siehe
deshalb auch das
Muster-Impressum einer AG). Der Aufsichtsrat ist
ja nur ein überwachendes Organ und für Besucher
einer Website nicht so erheblich. Andererseits
scheint der Gesetzgeber die Angabe durchaus für
wichtig zu halten. Auf Geschäftsbriefen (und auf
E-Mails) ist er zu nennen (siehe dazu
Pflichtangaben in
einer E-Mail - EHUG) Ggf. könnte argumentiert
werden, dass Vorschriften für Geschäftsbriefe auf
Webseiten Anwendung finden (was ich nicht für
richtig halte, was aber durchaus schon behauptet
wurde) und darüber eine Pflicht zur Nennung auf
einer Website konstruiert werden. Zahlreiche
Websites führen deshalb wohl sicherheitshalber den
Aufsichtsratsvorsitzenden im Impressum mit an.
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