|
Wer muss im Impressum einer Schülerzeitung genannt
werden?
Nach den
schulrechtlichen Regelungen der meisten Bundesländer (§
48 SchulG Brandenburg, § 51 SchulG Bremen, § 33 SchulG
Hamburg, § 126 SchulG Hes-sen, § 85 SchulG
Mecklenburg-Vorpommern, § 25 SchulVG NRW, § 31a SchulG
Rhein-land-Pfalz, § 54 SchulG Sachsen-Anhalt, § 116
SchulG Schleswig-Holstein; wohl auch § 87 SchulG
Niedersachsen, § 56 SchulG Sachsen, § 26 SchulG
Thü-ringen) liegt die Verantwortlichkeit für
Schülerzeitungen außerhalb der Verantwortung der Schule
(Ausnahme evtl. Bayern und Rheinland-Pfalz, siehe dazu Lehrer
Online). Diensteanbieter ist damit nicht der
Schulträger und schon gar nicht die Schule selbst (siehe
Wer
muss auf der Website einer Schule im Impressum als
Diensteanbieter angegeben werden?), sondern
die Schüler, die die Schülerzeitung erstellen.
Die Namen
der Schüler sind damit im Impressum anzuführen.
Hinsichtlich der Anschrift könnte nach eigener Ansicht
sowohl die Angabe der Privatanschrift als auch die der
Schule ausreichend sein. Letzteres deshalb, weil die
Schüler über diese ebenfalls erreichbar sind und es sich
damit um eine ladungsfähige Anschrift handelt.
Gerichtlich geklärt ist dieser Punkt allerdings bislang
noch nicht. Gleiches gilt für die Angabe von
Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Hier wird die Nennung
der Daten der Schule genügen.
Schülerzeitungen werden zumeist ein
journalistisch-redaktionelles Angebot i.S.d. § 55 II
RStV darstellen, so dass auch ein Verantwortlicher mit
Name und Anschrift genannt werden muss. Problematisch
ist das Erfordernis, dass der Verantwortliche an sich
geschäftsmäßig sein muss. Unter Hinweis auf die
grundgesetzlich garantierte freie
Meinungsäußerungsfreiheit wird jedoch in der Literatur
zumeist für den Fall der Jugendpresse eine Ausnahme
gemacht. Ein Schüler kann danach als verantwortlicher
Redakteur genannt werden. Hinsichtlich der Anschrift
sollte wieder die der Schule ausreichend sein.
|