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Die Impressumspflicht für eine Homepage nach § 6 TDG

ACHTUNG: Dieser Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage bis zum 1.3.2007. Einen Beitrag zur Neuregelung finden Sie hier!

 

von Dr. Stephan Ott

Mit der Neufassung des TDG durch das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) wurden die Informationspflichten des Anbieters gegenüber der bereits seit 1997 nach § 6 TDG bestehenden Impressumspflicht erheblich erweitert und zugleich durch den neu eingefügten § 12 TDG bußgeldbewehrt. Die Neuregelung ist seit dem 21.12.2001 in Kraft. Sie dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, aber auch Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen.

Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschützern sowie Informationskampagnen haben zwar zu einer verstärkten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geführt, doch schon eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten zeigt, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben häufig nicht erfolgt. Webmaster, die - z.T. aus purer Unkenntnis - den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, setzten sich dem Risiko einer Abmahnung aus: Anwälte, die Serienabmahnungen als Einnahmequelle betrachten, durchforsten das Internet.

 

Abgrenzung zur Verpflichtung einer Anbieterkennzeichnung nach dem MDStV

Sowohl das Teledienstegesetz (TDG) als auch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) enthalten Vorschriften über eine Anbieterkennzeichnung. Die Regelungen in § 6 TDG und § 10 MDStV sind dabei nahezu wortgleich. Eine Abgrenzung von Medien- und Telediensten und damit die Bestimmung, welches der beiden Gesetze im konkreten Fall auf eine Webseite anwendbar ist, muss wegen kleiner Abweichungen im Detail aber erfolgen. So enthält § 10 III MDStV zusätzliche Anforderungen für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote.

Abgrenzung von Medien- und Teledienste

  • Teledienste dienen eher der Individualkommunikation zwischen Anbieter und Nutzer (siehe § 2 I TDG), Mediendienste (siehe § 2 Abs. 1 MDStV) richten sich an die Allgemeinheit. So weit, so nichts sagend nicht nur für jeden Nichtjuristen unter den interessierten Webmastern. Als Faustformel kann man sich aber merken, dass die meisten Internetauftritte als Teledienste einzustufen sind und sie nur dann zu Mediendiensten werden, wenn sie dazu genutzt werden, Presse bzw. Rundfunk entsprechend Meinungen und Informationen zu verbreiten. Bei Online-Zeitungen handelt es sich damit z.B. um Mediendienste. Dies gilt selbst für Online-Schulzeitungen, wenn sie redaktionelle Berichte über z.B. schulische Aktivitäten enthalten. Gewerblichen Zwecken dienende oder private Angebote sind hingegen Teledienste. In diese Gruppe fallen u.a. Datendienste (z.B. Wetter-, Verkehrs- oder Börsendaten), Onlinespiele und Suchmaschinen.

  • Auf die Entgeltlichkeit des Dienstes kommt es bei der Abgrenzung nicht an.

  • Wenig praxisgerecht ist es, ggf. jeden einzelnen Bereich einer Homepage (im schlimmsten Fall jede einzelne Webseite des eigenen Auftritts) als einen eigenen Dienst zu qualifizieren und einzuordnen. Dies hätte sonst zur Konsequenz, dass eine Website sowohl Teledienst als auch Mediendienst sein könnte. Es ist vielmehr eine wertende Gesamtschau der gesamten Internetpräsenz vorzunehmen (siehe auch Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 9). Aber auch dies ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt

---> Die Abgrenzung von Telediensten und Mediendiensten ist nicht immer ganz einfach und mit Unsicherheiten - bedingt zum Teil auch durch fehlende Gerichtsentscheidungen - behaftet. In jedem Fall wird eine Website zumindest als Teledienst anzusehen sein. 
Im Folgenden wird zunächst die Impressumspflicht allein anhand des TDG näher erläutert, ein spezielles Kapitel ist später den Besonderheiten des MDStV gewidmet.

 

Von der Impressumspflicht betroffener Personenkreis

Sofern  durch die Einrichtung einer Internetseite ein Teledienst vorliegt, trifft den Anbieter geschäftsmäßiger Angebote die Verpflichtung, bestimmte Angaben zu machen.

  • Diensteanbieter ist gem. § 3 Nr. 1 TDG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten.

  • Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weder im TDG noch im MDStV näher definiert. Der Inhalt ist deshalb auch hier wieder noch nicht abschließend geklärt. Die Rechtsprechung stellt jedoch nur sehr geringe Anforderungen und die Literatur greift auf die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG bzw. die Terminologie des § 3 Nr. 5 TKG zurück (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 112; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Demnach wäre allein das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Gemeinnützige Webseiten ebenso wie Angebote von Bildungseinrichtungen und selbst rein private Homepages  wären aufgrund dieser Definition erfaßt, (Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759; a.A. aufgrund teleologischer Reduktion Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872, nur bei Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Betreibers),  da jede auf Dauer angelegte Internetseite das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10; Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 112). Nicht geschäftsmäßige Angebote stellen daher die große Ausnahme dar! Teilweise wurde sogar bereits die Frage aufgeworfen, ob es private Webseiten überhaupt noch gibt! 

  • Was in jedem Fall genügt, um als geschäftsmäßiges Angebot zu gelten, ist das Vorhandensein von Bannerwerbung auf der eigenen Webseite (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 9; Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 113; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Dabei ist es völlig unerheblich, ob damit auch Geld erwirtschaftet wird. Erfolgen die Werbeeinblendern etwa durch denjenigen, der kostenlos Webspace oder Gästebücher zur Verfügung gestellt hat, genügt dies bereits. Kritisch ist darüber hinaus, auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden und zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen!

---> Die Impressumpflicht nach § 6 TDG betrifft damit aus den genannten Gründen grundsätzlich jeden Webmaster! Selbst wenn nicht schon das Merkmal der Nachhaltigkeit als alleiniger Maßstab herangezogen wird, sind so gut wie alle Webseiten in der Gefahr, wegen Bannerwerbung oder weiterführender Links von Gerichten als geschäftsmäßig angesehen zu werden. Ein Webmaster tut daher gut daran, von einer Pflicht zur Anbringung einer Anbieterkennzeichnung auf seiner Website auszugehen.

 

Die erforderlichen Angaben

Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus § 6 TDG (Gesetzeswortlaut im Folgend immer kursiv geschrieben). Dieser kann auch im Zusammenhang unter der entsprechenden Rubrik hier aufgerufen werden. Im Folgenden sollen die einzelnen Angaben etwas näher konkretisiert werden.

1.  Name und Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte

  • Anzugeben sind sowohl Vor- als auch Nachname

  • Die Angabe einer bloßen Postfachadresse genügt nicht (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1236; Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); es muss sich bei der angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift i.S.V. § 253 II 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln.

  • Bestehen mehrere Niederlassungen, ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10)

  • Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich

  • Die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); dies betrifft damit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts

  • "Vertretungsberechtigte" sind  nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt verantwortlich" sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt, siehe OLG München, Urteil vom 26.07.2001, Az 29 U 3265/01

  • Die Angabe lediglich des Nachnamens zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma auf der Startseite genügt selbst dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der vollständige Name  im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren AGB abgebildet ist; siehe Beschluss des LG Berlin vom 17.09.2002, Az 103 O 102/02; Konsequenz des Urteils ist, dass die Pflichtangaben unter einem eigenen Menüpunkt angegeben werden müssen, die Verortung in den AGB genügt nicht (kritisch hierzu Beckmann, CR 2003, 140), dazu unten mehr.

 

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. 

  • Erforderlich ist in jedem Fall die Angabe einer Telefonnummer, siehe Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 (a.A. aber ein neueres Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03); Begründung: Die Angabe der Postanschrift wird bereits von § 6 Nr. 1 TDG gefordert, die Angabe der E-Mail-Adresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG zwingend vor. Die schnelle elektronische Kontaktaufnahme muss sich darüber hinaus zumindest auf die Angabe der Telefonnummer beziehen; die Angabe einer Telefonnummer, unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist, genügt nicht (Kaestner, Jan, Die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz, WRP 2002, 1011, 1013)

  • Potentiellen Interessenten die Möglichkeit zu geben, im Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, stellt keine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 6 Nr. 2 TDG dar (Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03)

  • Sofern vorhanden, sollte auch eine Faxnummer angegeben werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10)

 

3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf

  • Die Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen

  • Die Mitteilung auch der Behördenadresse ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich

  • Betroffen von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2 GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO), Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG). Zulassungspflichtig sind auch Gaststätten, so dass auch diese, wenn sie über das Internet Bestellungen entgegennehmen, die nach Landesrecht zuständige Behörde angeben müssen!

 

4. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

  • Auch bei im Ausland registrierten Telediensteanbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, greift das Transparenzgebot; diese müssen daher anstelle des Handelsregisters und der Registernummer das ausländische Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei dem und unter der die ausländische Gesellschaft eingetragen ist, siehe LG Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  • betroffen von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater

  • Die Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit gehalten werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots; die Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die erforderlichen berufsrechtlichen Informationen (BRAO, BRAGO,BORA, FAO)  in ihrem Angebot zusammengestellt

 

6. In Fällen, in denen Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, ist die Angabe dieser Nummer erforderlich 

  • Anzugeben ist die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern.

  • Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!  

 

 

Die Art der Anbringung

Besteht nach den oben genannten Voraussetzungen die Pflicht zur Führung eines Impressums, müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden (siehe ausführlich hierzu auch Ott, Stephan, Informationspflichten im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks, WRP 2003, 945 ff.)

Unmittelbare Erreichbarkeit

  • An der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn ein Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse eigene Aktivität abverlangt wird. Lediglich langes Suchen soll nach der Gesetzesbegründung schaden.

  • Als Anhaltspunkt für die Auslegung des § 6 TDG können die Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht (LIDC) herangezogen werden; nach diesen - rechtlich allerdings nicht verbindlichen Regelungen - sollen Dienste so beschaffen sein, dass sie dem Nutzer unabhängig vom hierarchischen Rang des Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste abgefragt werden, den Zugang zu Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen. Der Nutzer soll nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um die Identifizierungsinformation zu erhalten (sog. 2-Klick-Regel).

  • Möglich sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
    - Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die Pflichtangaben stehen z.B. auf jeder Seite am untere Ende); diese Lösung ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit Informationen führen;  
    - Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt)
    Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar sein muss; In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer Suche nach Angaben über den Betreiber einer Webseite immer auch die Startseite aufsuchen.

  • Nicht genügend ist es, wenn der Link in Form einer Grafik auf die Angaben verweist, weil die Darstellung von Graphiken im Browser deaktiviert sein könnte (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 114; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873)

Fazit: Die Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts mehr als zwei Klicks entfernt sein. Am meisten verbreitet ist dabei im Internet die Variante, für das Impressum eine eigene Seite anzulegen und diese von jeder Seite aus zu verklinken.

 

Ständige Verfügbarkeit

  • Ständige Verfügbarkeit setzt auch die Möglichkeit einer dauerhafte Archivierung durch den Nutzer voraus, die Pflichtangaben müssen daher ausdruckbar sein (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12)

  • Die Sprache des Impressums ist im Gesetz nicht vorgegeben; eine bewußte Erschwerung durch die Verwendung einer fremde Sprache darf nicht erfolgen; es sollte daher die selbe Sprache für Webauftritt und Impressum verwendet werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12); bei Mehrsprachigkeit ist auch ein Impressum in mehreren Sprachen erforderlich

  • Die vorherige Installation eines Plugins darf zum Lesen der Angaben nicht erforderlich sein (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873), die Notwendigkeit, PDF-Dateien oder JavaScripte ausführen zu müssen, genügt den gesetzlichen Erfordernissen daher nicht (Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760). Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zum Download der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.

 

Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).

 

Leichte Erkennbarkeit

  • Es ist die Verwendung einer gut lesbaren Schriftgröße erforderlich.

  • Die nach § 6 TDG erforderlichen Angaben unter der Rubrik AGB aufzuführen, genügt nicht (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Es ist ein gesonderter Menüpunkt erforderlich

  • Wie der Link zu bezeichnen ist, der zur Webseite mit den Pflichtangaben führt, ist im TDG nicht festgelegt; das Wort Impressum muss jedenfalls nicht zwingend verwendet werden (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1237). Das Gesetz selbst spricht nur von "Informationen".

  • Bei der Kennzeichnung des Links ist eine Terminologie zu wählen, die ein Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach § 6 TDG verstehen wird.  Als genügend anzusehen sein sollten damit die Bezeichnungen "Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder "Kontakt" (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 13; a.A. Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872, der "Kontakt", "Über uns", "Das Unternehmen", "Anbieterkennzeichnung" oder selbst "Informationen gem. § 6 Teledienstegesetz" als nicht ausreichend erachtet; er schlägt die Bezeichnung "Impressum/Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz" vor; "Kontakt" nicht ausreichend auch Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760)

  • Als nicht genügend haben es LG und OLG Hamburg angesehen, das Impressum hinter einem mit "Backstage" beschriebenen Link aufrufbar zu halten. Dieses, aus der Musikszene bekannte Wort, deute nicht auf für eine Kontaktaufnahme notwendige Informationen hin.

  • Ob eine Anbieterkennzeichnung bereits dann nicht mehr leicht erkennbar ist, wenn ein Besucher der Seite zunächst über den Bildschirm scrollen muss, ist noch nicht abschließend geklärt (Notwendigkeit des Scrollens nicht schädlich: Ott, Stephan, Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12.2.2004, Az. 29 U 4564/03, MMR 2004, 322 f.; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107, 108). Dies betrifft die Konstellationen, bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Seite platziert sind und erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Dafür, dass diese Gestaltung rechtskonform ist, spricht folgendes: Wie eine Webseite letztlich auf dem Bildschirm eines Nutzers erscheint, ist von vielfältigen Umständen abhängig. Hingewiesen sei auf die unterschiedliche Auflösung der angezeigten Webseite je nach vorhandener Hardwareausstattung und die unterschiedlichen Konfigurationsmöglichkeiten eines Browsers hinsichtlich der Fenster- und der Schriftgröße. Die Anzeige von Favoriten oder zusätzlich integrierte Menüleisten, wie sie z.B. von Google in Form der Google Toolbar zur Verfügung gestellt werden, verkleinern zudem den Bereich, in dem eine Webseite angezeigt wird. Da einem Nutzer aber immer anhand eines Balkens am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch. Einem mit durchschnittlichen technischen Kenntnissen ausgestatteten User ist damit das Scrollen des Bildschirms ohne weiteres zuzutrauen, wenn er nach Impressumsangaben sucht. Diese müssen ihm nicht direkt ins Auge springen. Nur dürfen sie nicht zwischen anderen Informationen völlig versteckt werden, um ihr Auffinden unnötig zu erschweren. Mehrere Gerichte haben dies allerdings bereits anders gesehen und verlangt, dass die Informationen  nicht derart platziert werden dürfen, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können

Zusätzliche Anforderungen bei Mediendiensten

Bei Mediendiensten muss zusätzlich ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift benannt werden. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

  3. voll geschäftsfähig ist und

  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.  

 

Rechtsfolgen bei keinem oder unvollständigem Impressum

Überblick:

  • Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden (§ 12 TDG).

  • Die nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten Stellen (Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände) können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.

  • Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten, wobei allerdings deren rechtliche Zulässigkeit fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 6 TDG nicht zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen Handelns führen muss (die Rechtsprechung ist in diesem Punkt sehr uneinheitlich!).  

Begründet ein Verstoß gegen § 6 TDG zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG?

Ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs, das gesetzliche Vorschriften wie das TDG verletzt, ist nicht ohne weiteres sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen. Nur wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, indiziert die Verletzung einer solchen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit. Es ist also zu differenzieren zwischen wertbezogenen Normen, deren Verletzung zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG begründet, und nicht wertbezogenen Normen, bei denen weitere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten müssen.

§ 6 TDG ist keine wertbezogene Norm. (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02; LG Hamburg, Urteil vom 28.11.2000, Az. 312 O 512/00; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01;Wüstenberg, Dirk, Das Fehlen von in § 6 TDG aufgeführten Informationen auf Homepages und seine Bewertung nach § 1 UWG, WRP 2002, 782, 785;  Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107, a.A.: BGH, Urteil vom 20.7.2006 m.w.N.; LG Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02; Kaestner, Jan / Tews, Nicole, Die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz, WRP 2002, 1011)  In Anlehnung an die Rechtsprechung zur presserechtlichen Impressumspflicht stellt § 6 TDG eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar. Sie soll nur die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen, beruht jedoch weder auf einer Wertentscheidung noch bezweckt sie die Ordnung des Wettbewerbs.

Es bedarf somit über den bloßen Gesetzesverstoß hinaus der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände, um zu einer Wettbewerbswidrigkeit zu gelangen.

  • Ein Unlauterkeitsmoment kann darin zu sehen sein, dass ein Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02). Das Fehlen der Pflichtangaben ist eher kontraproduktiv für z.B. den Abschluss von Verträgen, da das Fehlen der Angaben Kunden abschrecken kann, da sie Zweifel an der Seriosität des Unternehmens bekommen oder die bequeme Kontaktmöglichkeit per E-Mail nicht besteht (LG Berlin, Urteil vom 01.10.2002, Az. 16 O 531/02) Ob eine Eignung, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, aber schon deshalb auszuschließen ist, weil die unvollständigen Angaben im Wettbewerb mehr schaden als nützen würden, wird eher zu verneinen sein (so auch OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az. 4 U 90/02). 
    Sinnvoll erscheint die Überlegung, danach zu differenzieren, ob auf der Website direkt ein Rechtsgeschäft abgewickelt werden soll oder nicht. Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn dies der Fall ist, z.B. ein Online-Kauf stattfinden soll.  Ein Vorteil des Anbieters kann hier darin liegen, dass Kunden Reklamationen nur schwieriger geltend machen können, weil Ihnen z.B. die Anschrift nicht bekannt ist. Daraus folgt aber auch, dass unwesentliche Angaben (Name des Geschäftsführers fehlt) noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen können. Gleiches gilt bei Schutzrechtsverletzungen auf der Website (Marken, Namen, Urheberrechte usw.) Siehe dazu ausführlicher Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759-762. Dient die Website hingegen nur Werbezwecken, liegt in der Regel kein Vorteil durch fehlende Pflichtangaben vor. 

  • Ein Verstoß scheidet jedenfalls  immer dann aus, wenn keine Eignung besteht, die Wettbewerbslage zugunsten des Verletzers zu beeinflussen. Soweit die Identität des Anbieters auf andere Weise auf der Webseite ermittelt werden kann, ist dem Verbraucherschutz Genüge getan und eine Erschwerung der Rechtsverfolgung nicht gegeben (vgl. Beckmann, CR 2003, 140, 141). Ob allerdings angesichts der allgemeinkundigen Transparenz der Registrierungen von Domains die Möglichkeit genügt, ohne größere Schwierigkeiten die Identität eines Domain Inhabers festzustellen zu können, so beispielsweise für die Top Level Domain „de" über eine Anfrage bei der diese Top Level Domain verwaltenden Firma DENIC, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl.  LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107-108).

  •  In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass sich der Wettbewerber bewusst und planmäßig über wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt, um sich den Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Rechtsprechung stellt hieran nur geringe Anforderungen (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 116). Voraussetzung ist z.B. nicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Tuns (vgl. Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 761). Nur versehentliche, auf Unachtsamkeit beruhende Verstöße sind ausgenommen. 

 

Weitergehende Informationspflichten

Weitergehende Informationspflichten bleiben unberührt (Vgl. § 6 Abs. 2 TDG). Solche können sich z.B. ergeben aus:

  • dem Fernabsatzrecht (§§ 312 b ff. BGB),

  • dem Fernunterrichtsschutzgesetz,

  • der Preisangabenverordnung (siehe hierzu auch den von mir im IT-Rechtsberater veröffentlichten Aufsatz (2005, 64 ff.) sowie die Urteile zu diesem Bereich in der Rubrik "Urteile") 

  • dem Teilzeitwohnrechtegesetz und dem

  • Versicherungsaufsichtsgesetz

 


Inhalt:

Hier finden Sie Informationen zur Impressumspflicht nach § 6 TDG. Dabei wird auf viele juristische Details eingegangen. Wenn Ihnen eine Kurzfassung mit den wichtigsten Eckpunkten genügt, sind Sie hier richtig.

Sollten Sie hingegen auch in der Langfassung keine Lösung Ihres Problems gefunden haben, werfen Sie doch einen Blick in die FAQ-Rubrik. Dort werden noch einige sehr spezielle Fallgestaltungen aufgegriffen! 

 

 

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