Mit
der Neufassung des TDG durch das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für
den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) wurden die Informationspflichten des
Anbieters gegenüber der bereits seit 1997 nach § 6 TDG bestehenden
Impressumspflicht erheblich erweitert und zugleich durch den neu eingefügten §
12 TDG bußgeldbewehrt. Die Neuregelung ist seit dem 21.12.2001 in Kraft. Sie
dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, aber auch Mitbewerbern, die sich über
den Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen
wollen.
Abmahnungen
von Konkurrenten und Verbraucherschützern sowie Informationskampagnen haben
zwar zu einer verstärkten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geführt, doch
schon eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten zeigt, dass die Umsetzung
der gesetzlichen Vorgaben häufig nicht erfolgt. Webmaster, die - z.T. aus purer
Unkenntnis - den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, setzten sich dem
Risiko einer Abmahnung aus: Anwälte, die Serienabmahnungen als Einnahmequelle
betrachten, durchforsten das Internet.
Abgrenzung
zur Verpflichtung einer Anbieterkennzeichnung nach dem MDStV
Sowohl
das Teledienstegesetz (TDG) als auch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) enthalten
Vorschriften über eine Anbieterkennzeichnung. Die Regelungen in § 6 TDG und § 10
MDStV sind dabei nahezu wortgleich. Eine Abgrenzung
von Medien- und Telediensten und damit die Bestimmung, welches der beiden
Gesetze im konkreten Fall auf eine Webseite anwendbar ist, muss wegen
kleiner Abweichungen im Detail aber erfolgen. So enthält § 10 III MDStV
zusätzliche Anforderungen für journalistisch-redaktionell gestaltete
Angebote.
Abgrenzung
von Medien- und Teledienste
Teledienste
dienen eher der Individualkommunikation zwischen Anbieter und Nutzer (siehe
§ 2 I TDG), Mediendienste (siehe § 2 Abs. 1 MDStV) richten sich an die
Allgemeinheit. So weit, so nichts sagend nicht nur für jeden Nichtjuristen
unter den interessierten Webmastern. Als Faustformel kann man sich aber
merken, dass die meisten Internetauftritte als Teledienste einzustufen sind
und sie nur dann zu Mediendiensten werden, wenn sie dazu genutzt werden,
Presse bzw. Rundfunk entsprechend Meinungen und Informationen zu verbreiten. Bei
Online-Zeitungen handelt es sich damit z.B. um Mediendienste. Dies gilt
selbst für Online-Schulzeitungen, wenn sie redaktionelle Berichte über
z.B. schulische Aktivitäten enthalten. Gewerblichen Zwecken dienende oder
private Angebote sind hingegen Teledienste. In diese Gruppe fallen u.a.
Datendienste (z.B. Wetter-, Verkehrs- oder Börsendaten), Onlinespiele und
Suchmaschinen.
Auf
die Entgeltlichkeit des Dienstes kommt es bei der Abgrenzung nicht an.
Wenig
praxisgerecht ist es, ggf. jeden einzelnen Bereich einer Homepage (im
schlimmsten Fall jede einzelne Webseite des eigenen Auftritts) als einen
eigenen Dienst zu qualifizieren und einzuordnen. Dies hätte sonst zur
Konsequenz, dass eine Website sowohl Teledienst als auch Mediendienst sein könnte.
Es ist vielmehr eine wertende Gesamtschau der gesamten Internetpräsenz
vorzunehmen (siehe auch Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der
Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 9). Aber auch dies ist in
der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt
--->
Die Abgrenzung von Telediensten und Mediendiensten ist nicht immer ganz einfach
und mit Unsicherheiten - bedingt zum Teil auch durch fehlende
Gerichtsentscheidungen - behaftet. In jedem Fall wird eine Website zumindest als
Teledienst anzusehen sein.
Im Folgenden wird zunächst die Impressumspflicht allein anhand des TDG näher
erläutert, ein spezielles Kapitel ist später den Besonderheiten des MDStV
gewidmet.
Von
der Impressumspflicht betroffener Personenkreis
Sofern
durch die Einrichtung einer Internetseite ein Teledienst vorliegt, trifft den Anbieter geschäftsmäßiger Angebote
die Verpflichtung, bestimmte Angaben zu machen.
Diensteanbieter
ist gem. § 3 Nr. 1 TDG jede natürliche oder juristische Person, die eigene
oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt; erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten.
Der
Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weder im TDG noch im MDStV näher
definiert. Der Inhalt ist deshalb auch hier wieder noch nicht abschließend
geklärt. Die Rechtsprechung stellt jedoch nur sehr geringe Anforderungen
und die Literatur greift auf die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG bzw. die
Terminologie des § 3 Nr. 5 TKG zurück (Stickelbrock, Barbara,
"Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der
neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004,
111, 112; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß
§ 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Demnach wäre allein
das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Gemeinnützige Webseiten ebenso
wie Angebote von Bildungseinrichtungen und selbst rein private Homepages
wären aufgrund dieser Definition erfaßt, (Ernst, Stefan, Die
wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6
TDG, GRUR 2003, 759; a.A. aufgrund teleologischer Reduktion Woitke, Thomas,
Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003,
871, 872, nur bei Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Betreibers),
da jede auf Dauer angelegte Internetseite das Merkmal der Nachhaltigkeit
erfüllt (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei
Webangeboten, MMR 2004, 8, 10; Stickelbrock, Barbara,
"Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der
neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004,
111, 112). Nicht geschäftsmäßige
Angebote stellen daher die große Ausnahme dar! Teilweise wurde
sogar bereits die Frage aufgeworfen, ob es private Webseiten überhaupt noch
gibt!
Was
in jedem Fall genügt, um als geschäftsmäßiges Angebot zu gelten, ist das
Vorhandensein von Bannerwerbung auf der eigenen Webseite (Brunst, Philipp,
Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 9;
Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine
kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach
§ 6 TDG, GRUR 2004, 111, 113; Woitke, Thomas, Das "Wie" der
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Dabei ist es völlig
unerheblich, ob damit auch Geld erwirtschaftet wird. Erfolgen die
Werbeeinblendern etwa durch denjenigen, der kostenlos Webspace oder Gästebücher
zur Verfügung gestellt hat, genügt dies bereits. Kritisch ist darüber
hinaus, auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit
kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden und
zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen!
--->
Die Impressumpflicht nach § 6 TDG betrifft
damit aus den genannten Gründen grundsätzlich jeden Webmaster! Selbst
wenn nicht schon das Merkmal der Nachhaltigkeit als alleiniger Maßstab
herangezogen wird, sind so gut wie alle Webseiten in der Gefahr, wegen
Bannerwerbung oder weiterführender Links von Gerichten als geschäftsmäßig
angesehen zu werden. Ein Webmaster tut daher gut daran, von einer Pflicht zur
Anbringung einer Anbieterkennzeichnung auf seiner Website auszugehen.
Die
erforderlichen Angaben
Die
erforderlichen Angaben ergeben sich aus § 6 TDG (Gesetzeswortlaut im Folgend
immer kursiv geschrieben). Dieser kann auch im Zusammenhang unter der
entsprechenden Rubrik hier aufgerufen werden. Im Folgenden sollen die einzelnen
Angaben etwas näher konkretisiert werden.
1.
Name und Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen
Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte
Anzugeben
sind sowohl Vor- als auch Nachname
Die
Angabe einer bloßen Postfachadresse genügt nicht (Schneider, Harald,
Anwaltliche Webangebote - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6
TDG, MDR 2002, 1236; Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der
Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); es muss sich bei der
angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift i.S.V. § 253 II 1 ZPO
i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln.
Bestehen
mehrere Niederlassungen, ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben
(Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten,
MMR 2004, 8, 10)
Bei
juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung
erforderlich
Die
Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für
juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der
Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei
Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); dies betrifft damit auch Gesellschaften
bürgerlichen Rechts
"Vertretungsberechtigte"
sind nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt
verantwortlich" sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht
um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines
Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt, siehe OLG
München, Urteil vom 26.07.2001, Az 29 U 3265/01
Die
Angabe lediglich des Nachnamens zwischen dem Firmennamen und der Anschrift
der Firma auf der Startseite genügt selbst dann nicht den gesetzlichen
Anforderungen, wenn der vollständige Name im oberen Teil der auf der
Homepage einsehbaren AGB abgebildet ist; siehe Beschluss des LG Berlin vom
17.09.2002, Az 103 O 102/02; Konsequenz des Urteils ist, dass die
Pflichtangaben unter einem eigenen Menüpunkt angegeben werden müssen, die
Verortung in den AGB genügt nicht (kritisch hierzu Beckmann, CR 2003, 140),
dazu unten mehr.
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post.
Erforderlich
ist in jedem Fall die Angabe einer Telefonnummer, siehe Urteil des OLG Köln
vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 (a.A. aber ein neueres Urteil des OLG Hamm vom
17.03.2004, Az 20 U 222/03); Begründung: Die Angabe der Postanschrift wird
bereits von § 6 Nr. 1 TDG gefordert, die Angabe der E-Mail-Adresse schreibt
§ 6 Nr. 2 TDG zwingend vor. Die schnelle elektronische Kontaktaufnahme muss
sich darüber hinaus zumindest auf die Angabe der Telefonnummer beziehen;
die Angabe einer Telefonnummer, unter der nur ein Anrufbeantworter zu
erreichen ist, genügt nicht (Kaestner, Jan, Die
Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz, WRP 2002, 1011,
1013)
Potentiellen
Interessenten die Möglichkeit zu geben, im Internet online bestimmte Daten
einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, stellt keine Möglichkeit zur
unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 6 Nr. 2 TDG dar (Urteil des
OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03)
Sofern
vorhanden, sollte auch eine Faxnummer angegeben werden (Brunst, Philipp,
Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10)
3.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen
einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung
bedarf
Die
Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu
informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen
Die Mitteilung auch der Behördenadresse ist
nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich
Betroffen
von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2
GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO),
Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG).
Zulassungspflichtig sind auch Gaststätten, so dass auch diese, wenn sie über
das Internet Bestellungen entgegennehmen, die nach Landesrecht zuständige
Behörde angeben müssen!
4.
Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder
Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
Auch
bei im Ausland registrierten Telediensteanbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit
entfalten, greift das Transparenzgebot; diese müssen daher anstelle des
Handelsregisters und der Registernummer das ausländische
Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei dem und unter der
die ausländische Gesellschaft eingetragen ist, siehe LG Frankfurt/M, Urteil
vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02
5.
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt
durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184
S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind,
betroffen
von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte,
Steuerberater
Die
Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit gehalten
werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots; die
Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die erforderlichen berufsrechtlichen Informationen
(BRAO, BRAGO,BORA, FAO) in ihrem Angebot
zusammengestellt
6.
In Fällen, in denen Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27
a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, ist die Angabe dieser Nummer erforderlich
Anzugeben
ist die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie
besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern.
Die
normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!
An
der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn ein Nutzer
nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse eigene Aktivität
abverlangt wird. Lediglich langes Suchen soll nach der Gesetzesbegründung
schaden.
Als
Anhaltspunkt für die Auslegung des § 6 TDG können die
Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen
Liga für Wettbewerbsrecht (LIDC) herangezogen werden; nach
diesen - rechtlich allerdings nicht verbindlichen Regelungen - sollen
Dienste so beschaffen sein, dass sie dem Nutzer unabhängig vom
hierarchischen Rang des Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste
abgefragt werden, den Zugang zu Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen.
Der Nutzer soll nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um die
Identifizierungsinformation zu erhalten (sog. 2-Klick-Regel).
Möglich
sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
- Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die
Pflichtangaben stehen z.B. auf jeder Seite am untere Ende); diese Lösung
ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit
Informationen führen;
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von
jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu
bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt)
Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der
Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar
sein muss; In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2
Klicks von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser
Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer
Suche nach Angaben über den Betreiber einer Webseite immer auch die
Startseite aufsuchen.
Nicht
genügend ist es, wenn der Link in Form einer Grafik auf die Angaben
verweist, weil die Darstellung von Graphiken im Browser deaktiviert sein könnte
(Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine
kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach
§ 6 TDG, GRUR 2004, 111, 114; Woitke, Thomas, Das "Wie" der
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873)
Fazit:
Die Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts
mehr als zwei Klicks entfernt sein. Am meisten verbreitet ist dabei im Internet
die Variante, für das Impressum eine eigene Seite anzulegen und diese von jeder
Seite aus zu verklinken.
Ständige
Verfügbarkeit
Ständige
Verfügbarkeit setzt auch die Möglichkeit einer dauerhafte Archivierung
durch den Nutzer voraus, die Pflichtangaben müssen daher ausdruckbar sein
(Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten,
MMR 2004, 8, 12)
Die
Sprache des Impressums ist im Gesetz nicht vorgegeben; eine bewußte
Erschwerung durch die Verwendung einer fremde Sprache darf nicht erfolgen;
es sollte daher die selbe Sprache für Webauftritt und Impressum verwendet
werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei
Webangeboten, MMR 2004, 8, 12); bei Mehrsprachigkeit ist auch ein Impressum
in mehreren Sprachen erforderlich
Die
vorherige Installation eines Plugins darf zum Lesen der Angaben nicht
erforderlich sein (Woitke, Thomas, Das "Wie" der
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873), die
Notwendigkeit, PDF-Dateien oder JavaScripte ausführen zu müssen, genügt
den gesetzlichen Erfordernissen daher nicht (Ernst, Stefan, Die
wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6
TDG, GRUR 2003, 759, 760). Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zum Download
der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.
Die
Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der
Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche
Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).
Leichte
Erkennbarkeit
Es
ist die Verwendung einer gut lesbaren Schriftgröße erforderlich.
Die
nach § 6 TDG erforderlichen Angaben unter der Rubrik AGB aufzuführen, genügt
nicht (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß
§ 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Es ist ein gesonderter Menüpunkt
erforderlich
Wie
der Link zu bezeichnen ist, der zur Webseite mit den Pflichtangaben führt,
ist im TDG nicht festgelegt; das Wort Impressum muss jedenfalls nicht
zwingend verwendet werden (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote - Die
Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1237). Das
Gesetz selbst spricht nur von "Informationen".
Bei
der Kennzeichnung des Links ist eine Terminologie zu wählen, die ein Nutzer
als Hinweis auf die Angaben nach § 6 TDG verstehen wird.Als genügend anzusehen sein sollten damit
die Bezeichnungen "Anbieterkennzeichnung", "Impressum"
oder "Kontakt" (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der
Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 13; a.A. Woitke, Thomas,
Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003,
871, 872, der "Kontakt", "Über uns", "Das
Unternehmen", "Anbieterkennzeichnung" oder selbst
"Informationen gem. § 6 Teledienstegesetz" als nicht ausreichend
erachtet; er schlägt die Bezeichnung "Impressum/Anbieterkennzeichnung
gem. § 6 Teledienstegesetz" vor; "Kontakt" nicht ausreichend
auch Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der
Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760)
Als
nicht genügend haben es LG und OLG Hamburg angesehen, das Impressum hinter
einem mit "Backstage" beschriebenen Link aufrufbar zu halten.
Dieses, aus der Musikszene bekannte Wort, deute nicht auf für eine
Kontaktaufnahme notwendige Informationen hin.
Ob
eine Anbieterkennzeichnung bereits dann nicht mehr leicht erkennbar ist,
wenn ein Besucher der Seite zunächst über den Bildschirm scrollen muss,
ist noch nicht abschließend geklärt (Notwendigkeit des Scrollens nicht
schädlich: Ott,
Stephan, Anmerkung
zum Urteil des OLG München vom 12.2.2004, Az.
29
U 4564/03, MMR 2004, 322 f.;
Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W
80/02, MMR 2003, 107, 108). Dies betrifft die Konstellationen,
bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten
oder unteren Teil der Seite platziert sind und erst dann ins Blickfeld
geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Dafür, dass diese
Gestaltung rechtskonform ist, spricht folgendes: Wie eine Webseite letztlich
auf dem Bildschirm eines Nutzers erscheint, ist von vielfältigen Umständen
abhängig. Hingewiesen sei auf die unterschiedliche Auflösung der
angezeigten Webseite je nach vorhandener Hardwareausstattung und die
unterschiedlichen Konfigurationsmöglichkeiten eines Browsers hinsichtlich
der Fenster- und der Schriftgröße. Die Anzeige von Favoriten oder zusätzlich
integrierte Menüleisten, wie sie z.B. von Google in Form der Google Toolbar
zur Verfügung gestellt werden, verkleinern zudem den Bereich, in dem eine
Webseite angezeigt wird. Da einem Nutzer aber immer anhand eines Balkens am
rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze Webseite in
seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein wichtiger
Informationen rechnen und tut dies auch. Einem mit durchschnittlichen
technischen Kenntnissen ausgestatteten User ist damit das Scrollen des
Bildschirms ohne weiteres zuzutrauen, wenn er nach Impressumsangaben sucht.
Diese müssen ihm nicht direkt ins Auge springen. Nur dürfen sie nicht
zwischen anderen Informationen völlig versteckt werden, um ihr Auffinden
unnötig zu erschweren. Mehrere Gerichte haben dies allerdings bereits
anders gesehen und verlangt, dass die Informationen nicht
derart platziert werden dürfen, dass ein vorheriges Scrollen des
Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können
Zusätzliche
Anforderungen bei Mediendiensten
Bei
Mediendiensten muss zusätzlich ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und
der Anschrift benannt werden. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist
kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte
verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
seinen
ständigen Aufenthalt im Inland hat,
nicht
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
voll
geschäftsfähig ist und
unbeschränkt
strafrechtlich verfolgt werden kann.
Rechtsfolgen
bei keinem oder unvollständigem Impressum
Überblick:
Ein
vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO
geahndet werden (§ 12 TDG).
Die
nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten
Stellen
(Wettbewerbsvereine
und Verbraucherschutzverbände) können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß
gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift
darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.
Es
drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten, wobei allerdings deren
rechtliche Zulässigkeit fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 6 TDG
nicht zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen Handelns führen
muss (die Rechtsprechung ist in diesem Punkt sehr uneinheitlich!).
Begründet
ein Verstoß gegen § 6 TDG zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG?
Ein
Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs, das gesetzliche Vorschriften wie das TDG
verletzt, ist nicht ohne weiteres sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Der
Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen. Nur
wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt,
das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, indiziert die Verletzung
einer solchen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche
Unlauterkeit. Es
ist also zu differenzieren zwischen wertbezogenen Normen, deren Verletzung
zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG begründet, und nicht wertbezogenen
Normen, bei denen weitere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten
müssen.
§
6 TDG ist keine wertbezogene Norm. (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U
90/02; LG Hamburg, Urteil vom 28.11.2000, Az. 312 O 512/00; LG Düsseldorf,
Urteil vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01;Wüstenberg, Dirk, Das Fehlen von in § 6
TDG aufgeführten Informationen auf Homepages und seine Bewertung nach § 1 UWG,
WRP 2002, 782, 785; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss
vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107, a.A.: BGH,
Urteil vom 20.7.2006 m.w.N.; LG
Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02; Kaestner, Jan / Tews,
Nicole, Die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz, WRP
2002, 1011) In Anlehnung an die Rechtsprechung zur presserechtlichen
Impressumspflicht stellt § 6 TDG eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar. Sie
soll nur die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen, beruht
jedoch weder auf einer Wertentscheidung noch bezweckt sie die Ordnung des
Wettbewerbs.
Es
bedarf somit über den bloßen Gesetzesverstoß hinaus der Feststellung
weiterer Unlauterkeitsumstände, um zu einer Wettbewerbswidrigkeit zu
gelangen.
Ein
Unlauterkeitsmoment kann darin zu sehen
sein, dass ein Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht,
obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten
Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl.
OLG
Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02). Das Fehlen der Pflichtangaben ist
eher kontraproduktiv für z.B. den Abschluss von Verträgen, da das Fehlen der
Angaben Kunden abschrecken kann, da sie Zweifel an der Seriosität des
Unternehmens bekommen oder die bequeme Kontaktmöglichkeit per
E-Mail nicht besteht (LG
Berlin, Urteil vom 01.10.2002, Az. 16 O 531/02) Ob eine Eignung, die
Wettbewerbslage zu beeinflussen, aber schon deshalb auszuschließen ist,
weil die unvollständigen Angaben im Wettbewerb mehr schaden als nützen
würden, wird eher zu verneinen sein (so auch OLG Hamm, Urteil vom
03.09.2002, Az. 4 U 90/02).
Sinnvoll erscheint die Überlegung, danach zu differenzieren, ob auf der
Website direkt ein Rechtsgeschäft abgewickelt werden soll oder nicht. Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor,
wenn dies der Fall ist, z.B.
ein Online-Kauf stattfinden soll. Ein Vorteil des Anbieters kann hier darin liegen, dass Kunden
Reklamationen nur schwieriger geltend machen können, weil Ihnen z.B. die
Anschrift nicht bekannt ist. Daraus folgt aber auch, dass unwesentliche Angaben
(Name des Geschäftsführers fehlt) noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen
können. Gleiches gilt bei Schutzrechtsverletzungen auf der Website (Marken,
Namen, Urheberrechte usw.) Siehe dazu ausführlicher Ernst,
Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des
§ 6 TDG, GRUR 2003, 759-762. Dient die Website hingegen nur Werbezwecken,
liegt in der Regel kein Vorteil durch fehlende Pflichtangaben vor.
Ein Verstoß
scheidet jedenfalls immer dann aus, wenn keine Eignung besteht, die Wettbewerbslage
zugunsten des Verletzers zu beeinflussen. Soweit
die Identität des Anbieters auf andere Weise auf der Webseite ermittelt
werden kann, ist dem Verbraucherschutz Genüge getan und eine Erschwerung der
Rechtsverfolgung nicht gegeben (vgl. Beckmann,
CR 2003, 140, 141). Ob allerdings angesichts der allgemeinkundigen Transparenz
der
Registrierungen von Domains die Möglichkeit genügt, ohne größere Schwierigkeiten die Identität
eines Domain Inhabers festzustellen zu können, so beispielsweise für die Top Level Domain
„de" über eine Anfrage bei der diese Top Level Domain verwaltenden Firma
DENIC, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001,
Az 12 O 311/01; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom
20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107-108).
In subjektiver Hinsicht ist
erforderlich, dass sich der Wettbewerber bewusst und planmäßig über
wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt, um sich den Wettbewerbsvorteil zu
verschaffen. Die Rechtsprechung stellt hieran nur geringe Anforderungen (Stickelbrock,
Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der
neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111,
116). Voraussetzung ist z.B. nicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit
des Tuns (vgl. Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der
Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 761). Nur versehentliche, auf Unachtsamkeit beruhende Verstöße sind
ausgenommen.
Weitergehende
Informationspflichten
Weitergehende
Informationspflichten bleiben unberührt (Vgl. § 6 Abs. 2 TDG). Solche können
sich z.B. ergeben aus:
dem
Fernabsatzrecht (§§ 312 b ff. BGB),
dem
Fernunterrichtsschutzgesetz,
der
Preisangabenverordnung (siehe hierzu auch den von mir im IT-Rechtsberater
veröffentlichten Aufsatz (2005, 64 ff.) sowie die Urteile zu diesem Bereich
in der Rubrik
"Urteile")
dem
Teilzeitwohnrechtegesetz und dem
Versicherungsaufsichtsgesetz
Inhalt:
Hier
finden Sie Informationen zur
Impressumspflicht nach § 6 TDG.
Dabei wird auf viele juristische
Details eingegangen. Wenn Ihnen
eine Kurzfassung mit den
wichtigsten Eckpunkten genügt,
sind
Sie hier richtig.
Sollten Sie
hingegen auch in der Langfassung
keine Lösung Ihres Problems
gefunden haben, werfen Sie doch
einen Blick in die
FAQ-Rubrik.
Dort werden noch einige sehr
spezielle Fallgestaltungen
aufgegriffen!
Ich veranstalte mindestens jährlich ein Seminar
zur Suchmaschinenoptimierung! Ferner können Sie von mir Ihre
Website auf den Stand ihrer bisherigen Suchmaschinenoptimierung
überprüfen lassen: Links & Law -
Suchmaschinenoptimierung / Bayreuth & München.