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Urteil zur
Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG -
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 03. September2002 für
R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. April
2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster
teilweise abgeändert.
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr geschäftsmäßige Angebote in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit zu veröffentlichen,
ohne ihren Namen und ihre Anschrift und ohne den Namen und die Anschrift des
Vertretungsberechtigten anzugeben.
Im übrigen bleiben die Beschlussverfügung vom 21.03.2002
aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin
1/3 und der Antragsgegner 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung ist überwiegend begründet. Das Landgericht hat
die von ihm erlassene Beschlussverfügung zu Unrecht vollständig aufgehoben.
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, soweit die Antragsgegnerin im
Internet Teledienste angeboten hat, ohne ihren Namen, ihre Anschrift und ihren
Vertretungsberechtigten anzugeben. Damit hat sie gegen § 6 Nr.1 TDG verstoßen
und wegen der besonderen Umstände des Verstoßes auch gegen § 1 UWG. Nur
soweit sich der Antrag auch auf sonstige Angebote der Antragsgegnerin im
Internet bezieht, ist er zurückzuweisen.
1) Der Antrag des Antragstellers ist bestimmt genug im Sinne
des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Da es nur um das Verhalten der Antragsgegnerin geht,
soll ihr erkennbar verboten werden, geschäftsmäßige Angebote ohne ihren Namen
und ihre Anschrift und ohne Namen und Anschrift ihres Vertretungsberechtigten im
Internet zu veröffentlichen, und zwar umfassend. Wenn der Antragsteller tatsächlich
gewollt hätte, dass nur Teledienste im Sinne des § 6 TDG als geschäftsmäßige
Angebote vom Verbot umfasst werden sollten, hat er das weder im Antrag noch in
seinem Vorbringen hinreichend deutlich gemacht. Selbst der Berufungsbegründung
ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mit der Berufung im Ergebnis das mit
der einstweiligen Verfügung erlassene Verbot wieder erreichen wollte, welches
sich umfassend auf alle Geschäftsangebote im Internet bezog. Die Formulierung
„im geschäftlichen Verkehr" ist dagegen unproblematisch, weil sie nur
deutlich machen soll, dass es bei einem solchen Angebot im Internet auch um eine
Wettbewerbshandlung gehen soll.
2) Der Antragsteller ist antragsbefugt nach § 13 Äbs.2 Nr.2
UWG.
3) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG
setzt zunächst voraus, dass die Antragsgegnerin gegen § 6 TDG verstoßen hat.
Davon ist schon nach dem unstreitigen Tatbestand auszugehen. Da aber für ein
sittenwidriges Verhalten neben dem Verstoß noch ein besonderes
Unlauterkeitsmoment hinzutreten muss, kommt es auch auf die Art und den Umfang
des Verstoßes an. Insoweit hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass die
Antragsgegnerin bei der Präsentation ihrer Internetseiten am 3. März 2002
Teledienste angeboten hat, ohne ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben.
a) Nach § 6 Nr. 1 TDG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige
Teledienste den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Bei
juristischen Personen wie der Antragsgegnerin gilt das nach der Änderung des §
6 TDG im Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich auch für den Vertretungsberechtigten.
b) Teledienste sind nach der gesetzlichen Definition in § 2
Abs. 2 Nr. 5 TDG unter anderem Angebote von Waren und Dienstleistungen in
elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit. Solche Dienste hat die Antragsgegnerin unter der Domain
XXX----.de am fraglichen Tag im Internet angeboten. Das war in erster Instanz
unstreitig, auch wenn nicht näher differenziert worden ist, wie diese Dienste
genau aussahen. Jedenfalls nachdem die Antragsgegnerin selbst den
Geltungsbereich des § 2 Teledienstgesetz in Bezug genommen hatte und damit für
Gericht und Gegner erkennbar eingeräumt hatte, dass es bei ihrem Angebot um
solche Dienste ging, brauchte der Antragsteller von sich aus dazu nicht weiter
vorzutragen. Die Antragsgegnerin hat zwar nach der rechtlichen Erörterung in
der letzten mündlichen Verhandlung bestritten, dass es bei dem Internetauftritt
in Zusammenhang mit dem Warenangebot eine unmittelbare Bestellmöglichkeit
gegeben habe. Dieses Bestreiten ist aber unsubstantiiert und damit unerheblich.
Die vorgelegten Internetseiten wirken wie ein interaktiv durchzublätternder
Verkaufskatalog und weisen in der Produktübersicht ausdrücklich und durch
Unterstreichung betont auf die Bestellmöglichkeit hin (zum Beispiel in Bezug
auf die M-Betteinlage für 399,00 € auf BI.139 d.A.). Damit kann nach dem Sinn
eines solchen Warenangebots ohnehin nur eine unmittelbare Bestellmöglichkeit im
Internet gemeint sein, weil es für eine herkömmliche postalische Bestellung
einer solchen Herausstellung nicht bedurft hätte. Für die Bestellung gibt es
dann auch ein Bestellformular mit den einzelnen Artikeln, ihren Preisen und der
gewünschten Stückzahl. Nach der Angabe der Lieferadresse folgen dann zwei
Fenster, mit denen zum einen die Funktion „Bestellen" und zum anderen die
Funktion „Löschen" angeboten werden. Klickt der Besteller das
Bestellfenster an, so wird der Inhalt des ausgefüllten Bestellformulars der
Antragsgegnerin übermittelt, im Regelfall über eine E-mail aus dem Web-Browser
heraus. Darin liegt die unmittelbare Bestellmöglichkeit, die der gesamten
aufwendigen Präsentation erst ihren Sinn gibt. Wieso angesichts der vorhandenen
Hinweise auf die Bestellmöglichkeiten, das vorhandene Bestellformular und das
abschließende Bestellfenster keine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben
sein sollte, bleibt unerfindlich und hätte einer näheren Darlegung bedurft.
c) Bei diesem Angebot ihrer Magnetsysteme im Internet zum
unmittelbaren und auch interaktivem Bezug durch Nutzer hat die Antragsgegnerin
unstreitig weder ihren vollständigen Namen noch ihren Vertretungsberechtigten
angegeben. Das stellt einen Verstoß gegen § 6 Nr. 1 TDG dar.
d) Ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs, das gesetzliche
Vorschriften wie das TDG verletzt, ist aber nicht ohne weiteres sittenwidrig im
Sinne des § 1 UWG. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr
wettbewerbsbezogen auszulegen (BGH GRUR 1996, 786, 788 -Blumenverkauf an
Tankstellen; BGHZ 140,134, 138 f. -Hormonpräparate; 144, 255, 265
-Abgasemissionen; GRUR 2000, 237, 238 -Giftnotruf-Box; GRUR 2001, 354, 356
-Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; WRP 2001,1073 -Gewinn-Zertifikat). Die
Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig ist,
erfordert deshalb regelmäßig eine -am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende-
Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens. Nur wenn das zu überprüfende
Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz
wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, indiziert die Verletzung einer solchen
wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit. Davon
ist hier nicht auszugehen. Das TDG ist keine wertbezogene Norm. Es bedarf somit
der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände. Ein solcher
Unlauterkeitsmoment kann darin zu sehen sein, dass ein Wettbewerber den
Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht, obwohl für ihn erkennbar ist,
dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor
gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage, § 1
Rdn. 659). Ein solcher planmäßiger Verstoß der Antragsgegnerin liegt hier
vor.
aa) Es spricht viel dafür, dass schon angesichts des
unstreitigen Gesetzesverstoßes ein solches Unlauterkeitsmoment anzunehmen ist.
Die Tatsache, dass bei der Internetpräsentation nicht vollständig über den
Firmennamen, insbesondere nicht über die Gesellschaftsform und zugleich nicht
über den Vertreter informiert worden ist, könnte schon für sich erkennbar
geeignet gewesen sein, die eigene Wettbewerbsposition zu verbessern. Entgegen
dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist eine solche Eignung jedenfalls nicht
schon deshalb auszuschließen, weil die unvollständigen Angaben der
Antragsgegnerin im Wettbewerb selbst mehr schaden als nutzen würden. Die
Internetpräsentation unter xxx---.de ermöglichte -wie ausgeführt-sofortige
Bestellungen. Die Antragsgegnerin konnte aufgrund dieser online-Bestellungen die
bestellten Waren an die vom Nutzer auszufüllende Lieferadresse schicken.
Probleme könnten sich dann nur für die Kunden bei Lieferproblemen oder Mängeln
ergeben. Die Pflicht zur Angabe der Identität und Anschrift dient gerade auch
als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall (vgl. Beck'scher
luKDG-Kommentar- Maennel, § 6 TDG Rdn.6). Die unvollständige Information
vereitelte aber auch zumindest teilweise den weiteren Zweck der Vorschrift des
§ 6 TDG, dass sich die Internetkunden vor der Bestellung ein Bild von dem
Anbieter machen können, insbesondere auch erfahren, ob es sich um eine
juristische Person handelt und welche natürliche Person gegebenenfalls die
juristische Person vertritt, um daraus gegebenenfalls auch negative Schlüsse
ziehen zu können. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin dem entgegen teilweise
anonym bleibt, kann ihr gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern ohne weiteres
ungerechtfertigte Vorteile verschaffen.
bb) Neben der Eignung zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils
setzt das Unlauterkeitsurteil in subjektiver Sicht einen bewussten und planmäßigen
Verstoß voraus. Für das bewusste Handeln kommt es dabei auf die Kenntnis sämtlicher
Tatumstände an, nicht auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Die
Antragsgegnerin wusste genau, was sie im Internet anbot und wie sie sich dabei
präsentierte. Planmäßiges Vorgehen bedeutet insoweit auch nicht, dass mehrere
Verstöße hintereinander vorliegen müssen. Es handelt sich vielmehr bei dem
Begriff der Planmäßigkeit eher um ein negatives Tatbestandsmerkmal, durch das
nur Ausreißer wie ein einmaliges Versehen für unbeachtlich erklärt werden
sollen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 -4 U 172/01 S. 6 f.). Das
gesetzwidrige Verhalten muss daher nur so angelegt sein, dass es auf
Wiederholung ausgerichtet ist. Das ist bei einer dauerhaften Präsentation im
Internet schon sehr nahe liegend. Noch gewichtiger ist aber der Umstand, dass
die Antragsgegnerin selbst nach der Abmahnung und noch im Prozess der Ansicht
gewesen ist, den gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen. Die fortdauernde
Verletzung der Informationspflicht spricht für eine Planmäßigkeit und gegen
eine Ausnahmesituation, die etwa durch das ursprünglich geltend gemachte
einmalige Versehen geprägt worden wäre.
cc) Ob in diesem Fall noch letzte Zweifel an einer besonderen
Unlauterkeit der Antragsgegnerin bestehen könnten, kann aber deshalb dahin
stehen, weil der Antragsteller seinen Vortrag glaubhaft gemacht hat, dass die
Antragsgegnerin in Zusammenhang mit den Internetangeboten zunächst in keiner
Weise über sich als juristische Person informiert hat und dann -nach der
Abmahnung- nur unzureichend.
aaa) Bereits aus der ursprünglichen eidesstattlichen
Versicherung der Mitarbeiterin S des Antragstellers ergibt sich schlüssig, dass
sie bei dem Aufrufen aller mit der Startseite verlinkten Internetseiten der
Antragsgegnerin am 3. März 2002 keine Angaben zum Namen und zur Anschrift der
Antragsgegnerin und ihres Vertretungsberechtigten gefunden hat. Das legt bereits
den Schluss nahe, dass sie nicht vorhanden waren. Dafür, dass die gerade zum
Zwecke des Abrufens solcher Informationen ständig eingesetzte Mitarbeiterin
Angaben betreffend das Firmenschlagwort und die Anschrift übersehen haben könnte,
spricht nichts. Das galt schon in erster Instanz, gilt aber nach dem zulässigen
ergänzenden Vorbringen zur Beweiswürdigung in dieser Instanz erst recht. Die
Präsentation aller am 3. März 2002 von der Mitarbeiterin aufgerufenen Seiten
enthält nirgendwo eine Information über Name und Anschrift der
Antragsgegnerin. Es spricht somit eine für eine Glaubhaftmachung ausreichende
Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der vom Antragsteller vorgetragenen
Tatsachen zur Internetpräsentation der Homepage der Antragstellerin am 3. März
2002.
bbb) Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers
der Antragsgegnerin steht dem nicht entgegen. Sie ist dafür nämlich nicht
ergiebig genug. Zwar ergibt sich auch ohne die jetzt ergänzend vorgelegte
eidesstattliche Versicherung schon aus ihr, dass auch am 3. März 2002 sowohl in
dem Kontaktformular (BI.49) als auch in der Produktbeschreibung (BL50) der
Hinweis auf das Firmenschlagwort und die Produktionsstätte der Antragsgegnerin
im Internet vorhanden gewesen sein soll. Das tatsächliche Vorhandensein dieses
Hinweises bereits am 03. März 2002 ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft
gemacht. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die von der Antragsgegnerin
vorgelegten einzelnen Seiten nur als Folge der Abmahnung am 27. März 2002
anders gestaltet waren. Gerade diese Seiten haben auch keine Inhalte, die nicht
auch wortwörtlich bis auf den umstrittenen Zusatz, der mit dem Hinweis beginnt,
dass alle Produkte in ihrer Produktionsstätte in Lüdinghausen gefertigt würden,
am 3. März 2002 präsentiert worden sind. Dje Produktbeschreibung (BI.50)
entspricht ebenso wörtlich der Produktbeschreibung (Bl.149), wie das
Kontaktformular (BI.49) wörtlich dem vom Antragsteller vorgelegten
Kontaktformular (BI.151) entspricht. Die Quellenangaben am unteren Rand der
Seiten machen dabei deutlich, dass die Präsentation zwischen dem 3. und 27. März
geändert worden sein muss. Während es am 3.März 2002 auf der Homepage Links
gab, die auch nach Aufrufen als entsprechende HTML-Seiten erschienen (wie
produktbesch.htm und kontakt.htm), gab es am 27. März zwar ähnliche Links, die
aber jedenfalls bei Produktbeschreibung und Kontakt im Rahmen einer
einheitlichen Startseite (start.htm) aufgerufen werden konnten, die dann den
Zusatz enthielt.
dd) Angesichts dieses glaubhaft gemachten Vortrags ist die
Eignung des Wettbewerbsverstoßes zur Verbesserung der eigenen Position
unzweifelhaft. Die Antragsgegnerin trat für den unbefangenen Internetnutzer
unter „M" auf, also unter einem unrichtigen Firmenschlagwort. Die darin
liegende Irreführung stellt einen denkbaren Vorteil im Wettbewerb dar. Ein
bewusstes und planmäßiges Verhalten der Antragstellerin liegt dann ebenfalls
vor. Die nicht nur versehentliche Vorenthaltung der gesetzlich vorgeschriebenen
Informationen, die nach auch nach der Abmahnung und selbst im Prozess nur
teilweise aufgegeben wurde, indiziert ein planmäßiges Vorgehen.
ee) Auch die wettbewerbliche Relevanz steht in einem solchen
Fall, in dem die wichtigen Interessen des Verbraucherschutzes betroffen sind,
nicht in Frage.
4) Der Unterlassungsantrag ist aber zu weitgehend und damit
teilweise unbegründet, weil er sich generell auf geschäftsmäßige Angebote im
Internet bezieht. Soweit solche Angebote keine unmittelbaren Bestellmöglichkeiten
bieten, werden sie vom TDG nicht erfasst und es können unvollständige Angaben
im Sinne des § 6 TDG vorliegen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist
deshalb auf die Veröffentlichung von Angeboten betreffend Teledienste zu beschränken.
5) Ein Verfügungsgrund braucht hier nicht glaubhaft gemacht
zu werden, weil die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt. Sie ist auch
nicht widerlegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
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