Urteil des OLG Hamburg zum
Erstellen eines Impressums: Scrollen zum Impressum?
OLG Hamburg
Beschluss vom 20.11.2002
Az 5 W 80/02
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer am 05. September 2002 eingelegten
Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten nach Erledigung eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens. Die Antragsgegnerin vertreibt über ihre Homepage www.
.de u.a. CD-Rom zu verschiedenen Themen. Auf der Startseite der Homepage
befinden sich keine Angaben zu Name, Anschrift, Vertretungsberechtigten oder zur
elektronischen Post der Antragsgegnerin. Zu diesen Angaben gelangte man ursprünglich
nur über ein auf der Startseite mit "backstage" bezeichnetes Untermenü.
Nach Anklicken dieses Untermenüs erschien am rechten Bildschirmrand ein
weiteres mit "Impressum" bezeichnetes Untermenü, wo die genannten
Angaben zur Antragsgegnerin zu finden waren. Der Titel des Untermenüs
"Impressum" war bei einer Bildschirmauflösung von 600-800 Pixeln
nicht vollständig lesbar, sondern erforderte ein vorheriges "Scrollen"
des Bildschirmausschnitts nach rechts.
Aufgrund
der von der Antragstellerin gerügten Nichterfüllung der Informationspflichten
aus § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG hatte das Landgericht Hamburg dem auf § 1 UWG gestützten
Unterlassungsantrag mit Beschluss vom 06. Juni 2002 stattgegeben. In der auf den
Widerspruch der Antragsgegnerin durchgeführten mündlichen Verhandlung haben
die Parteien wegen der von der Antragsgegnerin vorgenommen Neugestaltung ihrer
Homepage den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und
wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Das
Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 26. August 2002, der Antragsgegnerin
zugestellt am 29. August 2002, der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt, da der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Erledigterklärung
bestanden habe. Die unzureichende Kenntlichmachung der Angaben nach § 6 TDG
verstoße gegen § 1 UWG. Die Antragsgegnerin verschaffe sich damit einen
ungerechtfertigten wettbewerblichen Vorteil.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (1.) hat aber in der Sache
keinen Erfolg (2.).
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäss §§ 91a II, 567 Nr. 1 ZPO als
sofortige Beschwerde statthaft und wurde vorliegend fristgerecht gemäss § 569
I ZPO binnen zwei Wochen ab Zustellung erhoben.
2.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren der
Antragsgegnerin gemäss § 91a ZPO aufzuerlegen. Der beantragte Tenor der
einstweiligen Verfügung war hinreichend bestimmt (a.). Der Antragstellerin
stand bis zum Zeitpunkt der Erledigterklärung ein Anspruch auf Unterlassen der
Bereithaltung eines Teledienstes ohne die leicht erkennbare und unmittelbar
erreichbare Angabe der nach § 6 TDG erforderlichen Informationen zum
Diensteanbieter aus § 1 UWG zu (b.).
a.
Der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 06. Juni 2002 ist hinreichend
bestimmt. Die darin enthaltenen Verallgemeinerungen führen nicht zur
Unbestimmtheit. Sie bringen vielmehr den Charakter der konkreten Verletzungsform
der von der Antragsgegnerin begangenen Handlung in seinem wesentlichen Gehalt
zum Ausdruck.
aa.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin habe zunächst
einen zu unbestimmten, lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiedergebenden Antrag
gestellt, bestehen gegen die mit Schriftsatz vom 03. Juni 2002 vorgenommene
Neufassung des Antrags keine Bedenken. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass
wegen der Fassung der Anträge aufgrund von § 139 I ZPO das Gericht auf die
Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat, ist der Erlass der dem abgeänderten
Antrag entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht zu beanstanden; es liegen
insoweit auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflicht zur
Unparteilichkeit vor.
bb.
Zutreffend hat das Landgericht insbesondere die von der Antragsgegnerin
beanstandete Formulierung "nicht eindeutiger Oberbegriff" als
hinreichend bestimmt im Zusammenhang mit der Gestaltung von online-Angeboten
angesehen, bei denen der Nutzer üblicherweise anhand von übergeordneten
Rubriken Zugang zu den gewünschten Informationen findet. Diese dienen der
Orientierung innerhalb des Angebots und haben die Funktion, den Nutzer zu den
verschiedenen Seiten zu führen, aus denen sich die Website zusammensetzt.
Aufgrund dieser üblichen Anordnung ist auch die Verwendung der Formulierung
"nachgeordnete Seite" nicht zu beanstanden, da aus Sicht des Nutzers
ein online-Auftritt üblicherweise derart aufgebaut ist, dass von einem
gleichsam zentralen Ausgangspunkt ausgehend verschiedene Informationen abgerufen
werden können, die im Verhältnis zu diesem zunehmend spezieller werden und
sich thematisch in den allgemeineren Zusammenhang einfügen.
cc.
Da die Antragsgegnerin auch auf einer Mehrzahl von Websites verschiedene
Teledienste anbietet, bestehen auch wegen der Verwendung der Pluralform
"Teledienste" keine Bedenken gegen die Fassung des Tenors.
b.
Der Antragstellerin stand ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 UWG in
Verbindung mit § 6 TDG zu. Die Antragsgegnerin hat bei der Gestaltung ihres
Teledienstes die erforderlichen Angaben nach § 6 TDG nicht in leicht
erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise bereitgehalten (aa.). Aus dieser
Verletzung der Pflichten aus § 6 TDG folgt ein Verstoß gegen § 1 UWG (bb.).
aa.
Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr als Diensteanbieterin im Sinne des § 3
Ziff. 1 TDG obliegenden Informationspflichten gemäss § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG
verstoßen. Die erforderlichen Angaben sind leicht erkennbar und unmittelbar
erreichbar dem Nutzer zugänglich zu machen. Die Führung dieser Angaben unter
dem Begriff "Backstage" und die weitergehende Anordnung in der Weise,
dass der Nutzer den Hinweis "Impressum" auf der rechten
Bildschirmseite bei einer Auflösung von 800x600 Pixeln erst nach vorherigem
Scrollen vollständig lesen und die zugehörigen Angaben über die
Antragsgegnerin erst nach Anklicken mehrerer Unterpunkte wahrnehmen kann, genügt
nicht den Anforderungen des § 6 TDG.
(1.)
Soweit die Antragsgegnerin die erforderlichen Angaben unter dem am linken
Bildschirmrand im Zusammenhang mit weiteren Suchkategorien angeordneten Begriff
"Backstage" führt und eine Gestaltung vornimmt, bei der der Nutzer -
ausgehend von der Startseite - erst nach Anklicken eines bei einer Auflösung
von 800x600 Pixeln auf dem Bildschirmausschnitt nicht vollständig lesbaren
Oberbegriff Zugang zu den Angaben gemäss § 6 Ziff. 1, 2 und 4 TDG erhält, ist
dies nicht leicht erkennbar im Sinne des § 6 TDG.
Der
Bereich des Fernabsatzes hat durch die Einführung der §§ 312b ff. BGB sowie
die zugehörige Informations-Verordnung (InfoV) eine umfassende Regelung
erfahren, wobei sich aus § 312e BGB i.V.m. § 3 InfoV sowie dem
Teledienstgesetz besondere Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr
ergeben. Die gesetzlichen Anforderungen dienen insgesamt dazu, eine klare und
verständliche Darstellung des Angebots sowie eine ausreichende Information über
Art und Weise sowie Umfang der rechtlichen Verpflichtungen sowie die Person des
Vertragspartners gewährleisten und auf die Entwicklung gewisser Standards in
diesem Bereich hinzuwirken. Die - teilweise sich überschneidenden - rechtlichen
Vorgaben sind in ihrem Zusammenhang zu würdigen und bei der Auslegung des § 6
TDG zu berücksichtigen ( s. auch § 6 Abs.2 TeledienstG, der auf das -
inzwischen in das BGB eingefügte - FernabsatzG verweist) .
Eine
leicht erkennbare Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG setzt nach alledem zum einen
voraus, dass die Informationen optisch leicht wahrnehmbar sind. Insbesondere dürfen
sie nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms
erforderlich ist, um sie lesen zu können (Hoenike / Hülsdunk in MMR 2002, 415,
416). Indes erschöpft sich darin nicht der Bedeutungsgehalt. Eine leichte
Erkennbarkeit setzt zugleich voraus, dass der Diensteanbieter bei der zur
sinnvollen Gliederung der Seiten erforderlichen Verwendung weiterführender,
durch entsprechende Oberbegriffe gekennzeichneter Links eine Terminologie wählt,
die für den Nutzer auch als Hinweis auf die Angaben nach § 6 TDG verstanden
wird. Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht aus dem Vergleich mit § 312c
Abs. 1 BGB; danach ist eine mediengerechte "klare und verständliche"
Bereitstellung der Angaben nach § 1 InfoV erforderlich. Soweit darin eine verständliche
sprachliche Fassung ausdrücklich vorgesehen wird, ergibt sich kein Rückschluss
derart, dass durch die Formulierung "leicht erkennbar" nur rein
gestalterische Anforderungen gestellt werden sollen. Denn der Zugriff auf die
Informationen kann durch die optisch versteckte Anordnung in gleicher Weise
vereitelt werden, wie durch die Verwendung unverständlicher Bezeichnungen.
Ungeachtet dessen, dass der Nutzer auch auf die kreative und originelle
Gestaltung eines Internetauftritts Wert legt und mit dem Aufsuchen einer Website
häufig auch die Erwartung verbindet, eine unterhaltsame Art und Weise der
Darstellung vorzufinden, muss nach dem Zweck der Informationspflichten aus § 6
TDG der Diensteanbieter auf übliche Bezeichnungen zurückgreifen. Seine
Gestaltungsfreiheit unterliegt insoweit Beschränkungen; der Dienstanbieter hat
sich bei diesen Angaben an den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise
orientieren.
Bei
dem Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung
"Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf
die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Der Begriff
"Backstage" wird im allgemeinen Sprachgebrauch hingegen eher mit der
Musikbranche in Verbindung gebracht. Mit ihm wird die Erwartung verbunden, auf
unterhaltsame Weise Einblicke im Hinblick auf eine künstlerische Darbietung
oder die Person eines Künstlers zu erhalten, die der Öffentlichkeit gewöhnlich
nicht zugänglich sind. Er vermag daher nicht mit der erforderlichen Klarheit
auf die Angaben nach § 6 TDG hinzuweisen. Indem die Antragsgegnerin die Angaben
nach § 6 Ziff. 1, 2 und 4 TDG auf der folgenden Seite unter dem üblichen
Begriff "Impressum" zugänglich macht, führt auch die wegen der bei
einer Auflösung von 800x600 Pixeln nicht vollständige Lesbarkeit dieses Wortes
zum Fehlen der leichten Erreichbarkeit. Diese Auflösung stellt eine im Verkehr
verbreitete technische Aus- stattung dar. Die Antragsgegnerin hat diesen tatsächlichen
Umstand zwar in der Beschwerdeinstanz erneut problematisiert. Dass aber
jedenfalls ein Teil der Nutzer des Internets heute noch über eine
Bildschirmauflösung von 600-800 Pixeln verfügt, ergibt sich bereits aus der
von der Antragsgegnerin vorgelegten anwaltlichen Versicherung ihres eigenen
Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2002, wonach auch in seiner Kanzlei zwei Geräte
eine derartige Bildschirmeinstellung haben. Diesen Umstand hatte die
Antragsgegnerin bei der Gestaltung zu beachten und im Hinblick auf die
erforderliche Wahrnehmbarkeit eine geeignete Darstellung zu wählen.
(2.)
Aufgrund dieser Gestaltung des Teledienstes sind die Angaben nach § 6 Ziff. 1,2
und 4 TDG auch nicht unmittelbar erreichbar. Unmittelbare Erreichbarkeit ist im
Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen.
Dabei ist die Möglichkeit, durch Anklicken eines entsprechenden Links eine
Seite mit den Informationen aufzurufen, ausreichend und im Hinblick auf die
typische Vorgehensweise bei der Nutzung von Angeboten im elektronischen Geschäftsverkehr
als üblich anzusehen (Hoenike / Hülsdunk in MMR 2002, 415, 417). Erforderlich
ist aber auch in diesem Zusammenhang, dass die vom Dienstanbieter gewählten
Begriffe nicht missverständlich sind und der Nutzer erkennen kann, welche
Informationen unter dem jeweiligen Begriff abrufbar sind. Diesen Anforderungen
ist die Antragsgegnerin entsprechend den vorherigen Erwägungen nicht
nachgekommen.
bb.
Die beanstandete Gestaltung des Teledienstes durch die Antragsgegnerin führt
auch zu einem Verstoß gegen § 1 UWG. Ob es sich bei der Regelung des § 6 TDG
um eine wertbezogene oder wertneutrale Rechtsnorm handelt, kann vorliegend offen
bleiben. Durch ihr Verhalten hat sich die Antragsgegnerin bewusst und planmässig
einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft, so dass ihr Verhalten
als sittenwidrig im Wettbewerb anzusehen ist.
(1.)
Vorliegend kommt es für den Anspruch der Antragstellerin nicht darauf an, ob es
sich bei der Regelung des § 6 TDG um eine wertbezogene oder eine wertneutrale
Rechtsnorm handelt; auch insoweit stimmt der Senat der angegriffenen
Entscheidung zu ( nach LG Hamburg, Zivilkammer 12, NJW RR 2001,1075 soll § 6
Nr.1 TDG allerdings keine wertbezogene Norm sein , sondern eine reine
Ordnungsvorschrift, zustimmend Schneider in MDR 2002, 1236, 1238 m.w.N. ).
Ein
Verstoß gegen die guten Sitten durch Verletzung einer wertbezogenen Norm kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn eine Vorschrift ein für die Allgemeinheit
besonders wichtiges Gut schützt, etwa die Volksgesundheit, die Umwelt oder den
Verbraucher. Hingegen sind wertneutrale Normen in erster Linie durch eine rein
ordnende Funktion gekennzeichnet (Baumbach / Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.
Auflage, Rz. 614, 630 zu § 1 UWG). Wesentliche Bedeutung hat daher die
Zielsetzung der Regelung. Wie sich aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31 EG vom 08.06.2000 ergibt, soll
durch die Richtlinie - deren Umsetzung das Teledienstgesetz dient - neben der Förderung
der Informationsgesellschaft und des wirtschaftlichen Fortschritts auch ein
einheitliches Schutzniveau im Bereich des Verbraucherschutzes gewährleistet
werden (ABl. EG Nr. 1 L 178 S. 1 ff.; vgl. auch OLG München MMR 2002, 173). Dem
Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes kommt zudem zunehmend hohe Bedeutung als
Bestandteil des Rechts gegen unlautere Wettbewerbshandlungen zu (Baumbach /
Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Allg Rz. 79). Darüber hinaus handelt
den guten Sitten im Wettbewerb zuwider, wer sich dadurch Vorteile im Wettbewerb
verschafft, dass er gegen Normen verstösst, die gerade zum Schutz der regelmässig
schwächeren Vertragspartei erlassen worden sind (BGH GRUR 2000, 731, 733 -
"Sicherungsschein").
Ungeachtet
dieses Hintergrundes bestehen im Hinblick auf die Vielzahl von Normen, die -
unter anderem - dem Verbraucherschutz dienen, jedoch Bedenken, diese stets
allein aufgrund dieser gesetzgeberischen Intention als wertbezogene Normen zu
qualifizieren mit der Folge, dass einem Verstoß stets eine
wettbewerbsrechtliche Bedeutung dahin beizumessen wäre, dass sich das Verhalten
als unlauter darstellt. Da vorliegend bereits weitere Umstände die Unlauterkeit
des Verhaltens der Antragsgegnerin begründen, erübrigen sich weitere
Feststellungen dazu, welche Funktion bei § 6 TDG überwiegt, zumal dessen
Anforderungen im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 312b ff. BGB und den
§§ 1, 3 InfoV zu würdigen wären und eine mit der presserechtlichen
Impressumspflicht vergleichbare Interessenlage besteht.
(2.)
Die Antragsgegnerin hat sich durch den Verstoß gegen § 6 Ziff. 1,2 und 4 TDG
bewusst und planmäßig einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil
verschafft, indem sie es als Diensteanbieterin den Nutzern ihres Teledienstes
erheblich erschwert hat, sich über ihren Vertragspartner ausreichend zu
informieren.
Die
Anforderungen des § 6 TDG betreffen die Antragsgegnerin in gleicher Weise wie
ihre Mitbewerber. Die Nichteinhaltung der sich daraus ergebenden
Informationspflichten führt dazu, ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber
sich gesetzestreu verhaltenden Mitbewerbern herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür,
dass die Mitbewerber ebenfalls typischerweise gegen die Informationspflichten
verstoßen, bestehen vorliegend nicht; insoweit weicht der Sachverhalt von dem
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.07.1989 zugrundeliegenden ab
(BGH GRUR 1989, 830, 832 - "Impressumspflicht"). Der Normverstoß ist
darüber hinaus geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erlangen (vgl. auch OLG
Frankfurt MMR 2002, 529 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1, 8 FernAbsG). Dies ergibt sich
daraus, dass die nach § 6 TDG vorzuhaltenden Angaben gerade auch dazu dienen,
dem Nutzer einen Überblick darüber zu verschaffen, an wen er sich bei einem
Vertragsschluss wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen sowie darüber,
an wen er selbst seine Leistung zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin hat den
Zugang zu diesen Informationen durch die Gestaltung ihres Teledienstes in
mehrfacher Hinsicht erschwert. Darüber kann nicht ausgeschlossen werden, dass
durch die nach Anklicken des Begriffs "Backstage" sichtbar werdenden
Angaben zu der betrieblichen Organisation beim Nutzer der Eindruck erweckt
wurde, er erhalte bereits die relevanten Informationen; der weiterführende Link
"Impressum" war dabei jedenfalls bei einer Auflösung von 800x600
Pixeln nicht deutlich und vollständig lesbar. Die ohne weiteres zugänglich
gemachten Informationen reichen indes für eine Identifizierung des
Diensteanbieters nicht aus; insbesondere ergeben sich aus der Angabe "Geschäftsführung"
noch keine dafür ausreichenden Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund besteht
die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin dadurch besonders günstige Angebote
vorhalten konnte, dass sie wegen der versteckten Angaben in geringerem Umfang
zivil- oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchten musste.
Dass
der Antragsgegnerin die Anforderungen des § 6 TDG auch bestens bekannt waren,
ergibt sich bereit daraus, dass sie selbst am 3.5.2002 , also vor Beginn des
hiesigen Verfahrens die Antragstellerin wegen des nämlichen Verstoßes
abgemahnt hat ( Anlagenkonvolut Ast.8 ); an einem bewussten und planmäßigen
Verstoß bestehen insoweit keine Zweifel.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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