Wettbewerbsrecht und
Impressum / Impressumspflicht nach § 6 TDG-
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte zu 1+2 c
gegen
- Antragsgegner -
Prozessbevollmächtigter
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht den Richter am Landgericht
Die Antragsteller haben wie Gesamtschuldner die gesamten Kosten des
einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Mit einstweiliger Verfügung vom 25.7.2000 ist dem Antragsgegner, einem
Hamburger Rechtsanwalt, verboten worden,
1. geschäftsmäßig Teledienste anzubieten, ohne seinen Namen und seine
Anschrift anzugeben;
2. rechtsanwaltliche Beratung anzubieten, deren Vergütung durch ein
Kreditkarteninstitut gezahlt wird, wie dieses (und zwar zu 1 + 2) am
1.7.2000 unter www..de geschehen ist.
Der Antragsgegner hat gegen die einstweilige Verfügung mit Schriftsatz vom
31.10.2000 Widerspruch eingelegt. Er hat im Widerspruchsschriftsatz eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung angekündigt. Die Unterlassungserklärung
ist sodann mit Schriftsatz vom 2.11.2000 gegenüber den Antragstellern abgegeben
worden.
Diese haben die Unterlassungserklärung angenommen. Daraufhin haben die Parteien
übereinstimmend das Verfahren der einstweiligen Verfügung in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Sie beantragen jeweils, der Gegenseite gemäß § 91 a ZPO
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kammer hat gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Rechtsstandes über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
Billigem Ermessen entspricht es, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Ohne Abgabe der Unterlassungserklärung wäre auf den Widerspruch
des Antragsgegners die einstweilige Verfügung vom 25.7.2000 aufzuheben gewesen.
Ein Verfügungsanspruch ergibt sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des
Antragsgegners im Widerspruch nicht. Das Verbot zu lift. 1. ist auf einen Verstoß
gegen § 6 Nr. 1 des Teledienstgesetzes gestützt worden. Dieser Gesetzesverstoß
wird vom Antragsgegner eingeräumt. Die Kammer vertritt bei nochmaliger Überprüfung
der Sach- und Rechtslage aufgrund des Widerspruchsvorbringens den Standpunkt, daß
ein Verstoß gegen § 6 TeledienstG nicht automatisch als sitten- widriges
Handeln im Wettbewerb gemäß § 1 UWG zu beurteilen ist. Bei § 6 TeledienstG
handelt es sich nicht um eine offensichtlich wertbezogene Norm, bei deren
Verletzung zugleich ein Sittenverstoß vorliegt. Die Argumentation der
Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 6.11.2000, daß der Antragsgegner sich
einen Wettbewerbsvorsprung dadurch verschafft habe, daß er seinen Namen nicht
vollständig und seine Anschrift nicht angegeben hat, überzeugt nicht. Ein
relevanter Mehraufwand, den der Antragsgegner vermieden haben könnte, kann
nicht darin gesehen werden, daß auf der Homepage zusätzlich der Vorname und
die Anschrift des Antragsgegners vermerkt wird. Der von den Antragstellern im übrigen
angeführte Gesichtspunkt, daß durch die Gestaltung der Homepage die Stellung
des Antragsgegners als Vermittler verschleiert worden sei, ist im Antrag der
Antragsteller nicht erfaßt. Ein entsprechendes Verbot einer derartigen
Verschleierung ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im
Ergebnis wertet die Kammer daher den Verstoß gegen § 6 Nr. 1 TeledienstG als
bloße Zuwiderhandlung gegen eine Ordnungsvorschrift, die nicht ein
sittenwidriges Handeln Im Sinne von § 1 UWG beinhaltet. Für einen Verstoß
gegen § 1 UWG fehlt es auch an einem bewußten und planmäßigen Handeln zur
Erlangung eines Vorsprungs im Wettbewerb.
Auch das Verbot zu Ziff. 2 der einstweiligen Verfügung vom 25.7.2000 hätte auf
den Widerspruch des Antragsgegners aufgehoben werden müssen. Einen Verstoß
gegen § 49 b Abs. 4 BRAO vermag die Kammer unter Berücksichtigung des
Widerspruchsvorbringens nicht zu erkennen. Dabei kann dahinstehen, ob § 49 b
BRAO als wertbezogene Norm zu beurteilen ist, bei deren Verletzung automatisch
von einem Sittenverstoß gemäß § 1 UWG auszugehen wäre. Die Kammer kann
nicht erkennen, daß das hier vorliegende Angebot, die Vergütung für
rechtsanwaltliche Beratungsleistung . auch über Kreditkarte leisten zu können,
gegen die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltordnung oder gegen anwaltliches
Standesrecht verstößt. Der Antragsgegner hat hierzu im Widerspruch überzeugend
ausgeführt, daß eine Abtretung der Gebührenforderung des Rechtsanwalts an das
Kreditkarteninstitut nicht erfolgt. Zutreffend ist auch auf die Ratio des § 49
b Abs. 4 BRAO - Schutz gegen Verletzungen von Verschwiegenheitspflichten, also
auch Geheimhaltungsinteressen des Mandanten - hingewiesen worden. Es kann im
Ergebnis nicht beanstandet werden, daß dem Mandanten die Möglichkeit einer
Zahlung per Kreditkarte eingeräumt wird.
Die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Geheimhaltung wird durch diese
Zahlungsmodalität in keiner Weise beeinträchtigt. Der Mandant, der in eine
Kreditkartenzahlung einwilligt, gibt damit freiwillig bestimmte Informationen
gegenüber dem Kreditkarteninstitut preis. Da es dem Mandanten ohne weiteres
offen steht, auch den Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung zu
entbinden, kann es letztlich nicht beanstandet werden, daß mit der Zahlung
durch Kreditkarte das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant
offengelegt wird.
Mit der ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage vom Antragsgegner
abgegebenen Unterlassungserklärung ist ein materielles Anerkenntnis, welches
dazu führen würde, daß bereits deswegen dem Antragsgegner auch die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen sind, nicht verbunden. Im Rahmen der Kostenentscheidung
gemäß § 91 a ZPO ist die Kammer vielmehr dazu aufgerufen, die Sach- und
Rechtslage aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens beider Parteien umfassend
zu prüfen. Im Ergebnis führt diese Überprüfung wie ausgeführt zu einer
Kostenbelastung der Antragsteller.
|