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Anbieterkennzeichnung nur auf
der Startseite?
In
dem Rechtsstreit
....
hat
die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen auf die mündliche
Verhandlung vom 04. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht Dickmeis, den Handelsrichter Stauffenberg und den
Handelsrichter Schmoley für
R
e c h t erkannt:
1. Der
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 534,50 € (i. W. fünfhundertvierunddreißig
50/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 04.12
2002 zu zahlen.
2. Der
Klägerin wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
€‚ ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,
untersagt,
im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken:
a) Webseiten,
die eine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen, zu
unterhalten, ohne dass diese eine den inhaltlichen Anforderungen
des § 6 S. 1 Teledienstgesetz in vollem Umfang genügende
Anbieterkennung enthalten (nämlich: Namen, Anschrift,
Vertretungsberechtigte, Adresse der elektronischen Post,
Registriernummer der Eintragung ins Handelsregister,
Umsatzsteuerindentifikationsnummer) bzw. ohne das diese einen Link
enthalten, der durch seine Bezeichnung sprachlich eindeutig
klarstellt, dass der Nachfrager über diesen Link die vorgenannten
Angaben zur Anbieterkennung erhalten kann,
b) im
geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern Waren oder
Dienstleistungen nicht mit Endpreisen, sondern „exklusive der gültigen
Mehrwertsteuer“ anzubieten,
c) im
geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern Waren oder
Dienstleistungen anzubieten und mit der Formulierung
„Komplett-Preise“ zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass
Versandkosten berechnet werden und im angegebenen Preis nicht
enthalten sind.
3. Die
weitergehende Klage sowie Widerklage werden abgewiesen.
4. Die
Kosten des Rechtsstreits tragen zu 60 % die Klägerin, zu 40 % der
Beklagte.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung von 2.000,00 €‚ für den Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von 12.000,00 €.
Das
Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 04.06.2003 ist ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die
Parteien stellen konkurrierend Leiterplatten (PCB) her. Die Klägerin
begehrt Zahlung einer Vertragsstrafe wegen angeblicher Missachtung
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte begehrt
widerklagend das Unterlassen angeblich wettbewerbswidriger
Werbung.
1.
Der
Beklagte wirbt für seine Produkte unter der Domain […].de im
Internet (Bl. 11, 35—36 d. A.)
Mit
anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2002 (Bl. 7-8 d. A.) beanstandete
die Klägerin, dass der Beklagte unter Verletzung der
Preisangabenverordnung im Internet mit Netto-Preisen werbe. Sie
forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab gegenüber der Klägerin
am 13. 11. 2002 eine Unterlassungserklärung ab, in welcher er
sich verpflichtete, gegenüber Letztverbrauchern nicht mehr ohne
Angabe des Brutto-Endpreises zu werben. Eine Bezifferung der im
Falle des Zuwiderhandelns fälligen Vertragsstrafe erfolgte nicht.
Zu weiteren Einzelheiten dieser Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung wird auf Bl. 10 d. A. verwiesen.
Nach
Rückerhalt der unterzeichneten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung rief der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin
den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 14. 11. 2002 an.
Er erklärte, dass ihm beim Entwurf der Unterlassungserklärung
ein Fehler unterlaufen sei und vergessen worden sei, eine
bezifferte Vertragsstrafe auszuwerfen. Der Beklagte werde daher
gebeten, eine mit einer bezifferten Vertragsstrafe versehene Erklärung
abzugeben. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten antwortete
hierauf, er wolle den Beklagten darauf ansprechen. Möglicherweise
sei dieser zur Abgabe einer neuen Erklärung nicht bereit. Der
Prozeßbevollmächtigte des Beklagten fertigte zum Telefongespräch
einen unstreitigen Aktenvermerk, zu dessen Einzelheiten auf Bl. 42
d. A. verwiesen wird.
Eine
Abgabe einer weiteren Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
des Beklagten erfolgte in der Folgezeit bis zur mündlichen
Verhandlung vom 04. 06. 2003 nicht.
II.
Am
19. 11. 2002 warb der Beklagte auf der Internetseite „www.[...].de“
(Bl. 11 d. A.) erneut mit der Erklärung, dass die von ihm
vorgenannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und
Lieferung zu verstehen seien. Die Klägerin gelangte deshalb zu
der Auffassung, dass der Beklagte nun wegen Verletzung der
Unterlassungserklärung vom 13. 11. 2002 eine Vertragsstrafe
verwirkt habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. 11. 2002 (Bl. 12
- 14 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine
Vertragsstrafe von 5.100,00 € zu zahlen.
Weil
der Beklagte diesem Begehren nicht entsprach, machte die Klägerin
diese Forderung mit Klageschrift vom 29. 01. 2003, dem Beklagten
zugestellt am 03. 03. 2003, prozessual geltend. Zugleich forderte
sie für die vorgenommenen Abmahnungen einen weiteren Betrag von
1.629,00 € ein, zu dessen Berechnung sie auf Seite 4 der
Klageschrift ausführte.
III.
Die
Klägerin wirbt für ihre Produkte ihrerseits unter verschiedenen
Domain-Namen im Internet. Zu weiteren Einzelheiten der
Internetgestaltung wird auf Bl. 37 - 41 d. A. verwiesen.
Auf
einer WebSeite [...].com (Bl. 58 d. A.) wird in einer Menü-Säule
unter der Überschrift „Kontakt“ die Anschrift und
Telefonnummer der Klägerin benannt. Weitere Teile der
Anbieterkennung werden zugänglich, wenn man die Anschrift der Klägerin
anklickt oder in einer weiteren „Unternehmen“ übertitelten
Rubrik den Unter-Menüpunkt „Zahlen & Fakten“ aufruft.
Auf
den Web-Seiten der Klägerin wird von dieser nicht auf die
Widerrufsmöglichkeiten gemäß den §§ 312d, 355 1 S. 2 BGB
hingewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob ein solcher
Hinweis entbehrlich ist, weil ein Widerrufsrecht ohnehin nicht
besteht, da die Klägerin nur speziell für Einzelkunden
gefertigte Leiterplatten fertige und liefere.
Auf
einer „PCB-Angebot“ übertitelten Web-Seite www.[...].de/forms/pcb-angebot-de.pdf
(Bl. 66 d. A.) hat die Klägerin den abschließenden Hinweis
aufgenommen: „Unsere Preise verstehen sich exklusive der gültigen
Mehrwertsteuer“. Die Parteien streiten darüber, ob diese Angabe
irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt.
Auf
der Web-Seite www.[...].com/de_index.htm (Bl. 37 d. A.) warb die
Klägerin neben einem Hinweis auf eine erfolgte ISO-Zertifizierung
mit einem Prüfsiegel ähnlichem Emblem „Deutsche
Leiterplatten-Qualitätsgarantie“. Der Beklagte beanstandete mit
Widerklage vom 06.03.2003, der Klägerin zugestellt am 20.03.2003,
u. a., diese Kennzeichnung sei im Sinne des § 3 UWG irreführend.
Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom
04.06.2003 einen Unterlassungsanspruch anerkannt. Auf Antrag des
Beklagten ist am 04.06.2003 gegen die Klägerin ein
Teil-Anerkenntnis-Urteil ergangen, auf welches inhaltlich
verwiesen wird.
Auf
einer Web-Seite www.[...].de/pcb-pool/de.http/debestellung (Bl. 39
d. A.) wirbt die Klägerin für sogenannte SMD-Schablonen mit
einem Preis von 56,00 €. Dieser Preis wird von ihr nur bei
Bestellungen im sogenannten „Stencil-Pool“ eingeräumt, die
von der Abnahme bestimmter Mindestmengen abhängig ist. Bei
anderen Bestellungen („Non-Pool“) begehrt die Klägerin für
die SMD-Schablonen 99,00 €. Hierauf wird von der Klägerin auf
einer Web-Seite hingewiesen, zu der man bei Anklicken eines
„Weiter“ übertitelten Schaltknopfes auf der vorgenannten
Web-Seite verwiesen wird.
Auf
der Web-Seite www.[...].com/html-de./de-angebot-3htm (Bl. 40 d.
A.) wirbt die Klägerin mit der Überschrift
„Komplett-Preise“. Die Klägerin berechnet ihren Kunden neben
den angegebenen Preisen weitere Versandkosten, worauf sie – nach
ihrer Darstellung – bei Bestätigung eines Auftrages unter
Angabe der Versandkosten hinweist.
Der
Geschäftsführer der Klägerin ist Inhaber der geschützten
Wortmarke „PCB-Pool“. Diese wird von der Klägerin aufgrund
einer geschlossenen Lizenzvereinbarung mit dem zusätzlichen
Registerzeichen „R“ genutzt. Die Klägerin vertreibt unter der
Artikelbezeichnung DAN Software. Diese Artikelbezeichnung versieht
sie mit einem zusätzlichen Registervermerk „TM“. Der Beklagte
bewertet die Verwendung dieser Zeichen sowie die einschränkungslose
Verwendung der Wortmarke PCB-Pool als irreführend.
IV.
Die
Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund der am 13.11.2002
getroffenen Vereinbarung von dem Beklagten eine Vertragsstrafe von
5.100,00 € beanspruchen könne. Die am 13.11.2002 geschlossene
Vereinbarung sei auch ohne Angabe eines zu zahlenden Betrages
wirksam. Die Höhe der zu zahlenden Vertragsstrafe werde damit zulässig
ins Ermessen des Gläubigers gestellt. Der Verbindlichkeit der
Abrede stehe nicht entgegen, dass der Prozeßbevollmächtigte der
Klägerin den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am
14.11.2002 angerufen und erklärt habe, dass ihm bei der Abfassung
der Vertragsstrafeerklärung ein Fehler unterlaufen sei und er
eine Bezifferung vergessen habe. Hierauf könne sich der Beklagte
nicht berufen, weil er bei dieser Gelegenheit die Abgabe eines
Vertragsstrafeversprechens nicht abgelehnt habe, so das weiter von
einer wirksamen Vertragsstrafevereinbarung auszugehen sei.
Für
die Abmahnung stehe dem Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von
1.629,00 € zu. Der Gegenstandswert sei mit 50.000,00 €
zutreffend bewertet. Über die Geschäftsgebühr gemäß § 118
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hinaus könne auch eine Besprechungsgebühr gemäß
§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO beansprucht werden, weil zwischen den
Anwälten am 28.11.2002 telefonisch über die Beilegung des
Streites verhandelt worden sei.
Die
Widerklage des Beklagten sei unbegründet.
Die
Internetgestaltung der Klägerin genüge den Anforderungen des §
6 TDG. Belehrungen zum Widerrufsrecht seien unnötig, weil die Klägerin
Leiterplatten ausschließlich nach Kundenspezifikation fertige, so
dass ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. IV Nr. 1 BGB nicht
bestehe.
Auf
den Web-Seiten der Klägerin werde in ausreichender Weise über
die Absicht der Datenspeicherung informiert.
Es
sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auf der
„PCB-Angebot“ übertitelten Web-Seite den Zusatz aufgenommen
habe, dass sich die Preise exklusive der gültigen Mehrwertsteuer
verstehen. Mit dieser Web-Seite unterbreite die Klägerin nämlich
noch kein Angebot, sondern übersende nur ein Formular, mit dem
der Interessent die von ihm benötigten Teile näher
konkretisieren solle, damit die Klägerin auf der Basis dann
spezifizierterer Angaben ein konkretes Angebot unterbreiten könne.
Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
04.06.2003 ergänzend vorgetragen, dass das zugeleitete Angebot
den Zusatz „exklusive der gültigen Mehrwertsteuer“ dann nicht
mehr trage, wenn die Klägerin ihr Angebot an Endverbraucher
richte. In solchem Falle werde die entsprechende Textpassage von
ihr gestrichen.
Die
Klägerin meint, ihr werde auch zu Unrecht vorgeworfen, das
Entstehen von Versandkosten zu verschweigen. Zwar werde eingeräumt,
dass sich die Berechnung von Versandkosten der Web-Seite (Bl. 40
d. A.) noch nicht entnehmen lasse. Bei der Bestätigung der
Bestellung werde auf die Versandkosten aber hingewiesen und auch
eine Bezifferung solcher Kosten vorgenommen.
Auch
die weiteren Vorwürfe wettbewerbswidrigen Handelns seien
unberechtigt.
Die
Klägerin beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, an sie 6.729,00 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 zu zahlen.
Der
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Widerklagend
beantragt der Beklagte,
der
Klägerin und Widerbeklagten aufzugeben, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 €‚ ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen,
a)
eine Webseite zu unterhalten, ohne dabei eine den Vorgaben des §
6 TDG genügende Anbieterkennzeichnung zum Abruf bereitzuhalten;
b)
bei Fernabsatzgeschäften Kunden entgegen § 355 Abs. 2 BGB nicht
über ihr Widerrufsrecht zu informieren;
c)
im Rahmen von Telediensten, insbesondere im Rahmen eines
Bestellvorgangs, personenbezogene Daten zu speichern und! oder zu
verarbeiten, ohne den Nutzer über Art und Umfang der Speicherung
und Datenverarbeitung gemäß § 4 TDDSG aufzuklären;
d)
Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern mit dem
Hinweis „Unsere Preise verstehen sich exklusive der gültigen
Mehrwertsteuer“ anzubieten;
e)
Waren oder Dienstleistungen anzubieten und dabei damit zu werben,
die gelisteten Preise seien „KOMPLETT-PREISE“, ohne ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass Versandkosten im angegebenen Preis nicht
enthalten sind;
f)
Waren oder Dienstleistungen anzubieten und dabei mit Preisen zu
werben, die tatsächlich nur für einen Teil der so beworbenen
Waren oder nur bei der Wahl einer bestimmten Bestelloption gelten,
ohne hierauf bei der Werbung hinzuweisen;
h)
die Marke „PCB-POOL“ für Waren, nämlich Leiterplatten, und!
oder Vertriebsverfahren, nämlich das „Poolen“ von
Anbieternachfragen, zu verwenden, soweit dabei das Schutzzeichen
® hinzugefügt wird;
i)
in Deutschland das Schutzzeichen TM zu verwenden;
die
Klägerin beantragt,
die
Widerklage abzuweisen.
V.
Der
Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei. Es
fehle an einer wirksamen Vertragsstrafevereinbarung. Im übrigen
habe der Beklagte am 19.11.2002 auch nicht mehr ohne Angabe der
gesetzlichen Mehrwertsteuer geworben. Am 19.11.2002 sei die
beanstandete Seite bereits aus dem Internet entfernt gewesen.
Die
für die Abmahnung berechneten Kosten seien überhöht und im übrigen
von der Klägerin noch nicht an ihren Prozeßbevollmächtigten
bezahlt worden, so dass der Beklagte derzeit noch nicht zum
Ausgleich der Kosten verpflichtet sei. Im übrigen habe der
Beklagte zur Abmahnung keinen Anlaß gegeben. Die Erstattung einer
Besprechungsgebühr könne die Klägerin nicht beanspruchen.
Hierzu werde behauptet, dass das Telefonat vom 18.11.2002 einen
anderen Rechtsstreit betroffen habe, nämlich einen Streit über
ein Unterlassungsbegehren für eine angeblich urheberrechtlich
geschützte Gestaltung „Navigationssäule“
Die
Klägerin werbe in wettbewerbswidriger Weise, weshalb die aus dem
Widerklageantrag ersichtlichen Unterlassungsansprüche gegeben
seien.
Die
Klägerin mißachte die Verpflichtungen aus § 6 TDG sowie aus §3l2d
BGB. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin nur nach
Kundenspezifikation gefertigte Wären liefere. Zwar solle nicht
weiter vorgetragen werden, dass die Klägerin über das Internet
auch Lötzinn verkaufe. Die Klägerin biete aber an, an von ihr
gefertigten Leiterplatten bei zusätzlicher Bezahlung einen
sogenannten E-Test vorzunehmen. Zumindest mit Rücksicht hierauf
bestehe Bedarf, auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.
Soweit
von dem Beklagten beanstandet werde, dass die Klägerin auf die
Absicht einer Datenspeicherung nicht hinweise, sei es zwar
zutreffend, dass die Klägerin dies nunmehr tue. Ende November
2002 habe ihre Webseite aber noch keine Belehrung über die
Absicht einer Datenspeicherung enthalten.
Der
Hinweis der Klägerin darauf, dass sich ihre Preise exklusive der
gültigen Mehrwertsteuer verstünden, sei irreführend und
verletze überdies § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung. Auch
das Verschweigen der Versandkosten sei mit Rücksicht auf § 1
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der PreisangabenVO zu beanstanden. Irreführend
sei es weiter, dass die Klägerin auf ihrer Stencil-Pool übertitelten
Web-Seite für SMD-Schablonen einen Preis von 56,00 € in
Aussicht stelle, auf dieser Seite aber nicht ausreichend deutlich
mache, dass dieser Preis nur bei Bestellungen im Rahmen des
sogenannten Stencil-Pools gelte. Die uneingeschränkte Verwendung
der Bezeichnung PCB-Pool sowie des Zeichens „TM“ sei irreführend.
Die Wortmarke „PCB-Pool“ genieße Schutz nur für die
Softwareherstellung und Programmierung sowie die technische und
mechanische Bearbeitung von Leiterplatten in Form von
Halbfabrikaten, dürfe aber nicht für die Herstellung des
Endproduktes verwandt werden. Das Kürzel „TM“ werde im
anglo-amerikanischen Rechtsraum für Marken verwendet, die keine
Registermarken seien. Die Verwendung dieses Zeichens in
Deutschland sei irreführend.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage und Widerklage sind teilweise begründet. Die Kammer geht
von folgenden rechtlichen Erwägungen aus:
I.
Die
Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung einer
Vertragsstrafe von 5.100,00 € begehrt.
Der
Beklagte hat keine Vertragsstrafe gemäß den §§ 339, 315 Abs. 1
BGB zu zahlen, weil es an einer wirksamen
Vertragsstrafevereinbarung fehlt.
Zwar
teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass am 13.11.2002
zunächst eine wirksame Vertragsstrafevereinbarung
zustandegekommen ist. Der Wirksamkeit der Vereinbarung stand nicht
entgegen, dass es an einer Bezifferung der Vertragsstrafenhöhe
fehlte und auch keine Obergrenze für die zu zahlende
Vertragsstrafe benannt wurde. Die Bestimmung der konkreten Höhe
konnte nach § 315 Abs. 1 BGB nämlich der Klägerin überlassen
werden (vgl.: BGH, 12.07.1984 - 1 ZR 123/82 - NJW 1985, 191;
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 21. Aufl. Einl. UWG Rn. 275)
Der Beklagte hat das mit Schreiben vom 07.11.2002 übermittelte
Vertragsangebot so verstanden und angenommen. Die Klägerin hat
ihre Vertragserklärung indessen am 14.11.2002 wirksam gemäß den
§§ 119 Abs. 1, 143 1 BGB angefochten und so gemäß § 142 Abs.
1 BGB eine Nichtigkeit der Vertragsstrafevereinbarung vom
13.11.2002 herbeigeführt.
Hierzu
ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verfahrensbevollmächtigte
der Klägerin den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am
14.11.2002 angerufen und mitgeteilt hat, ihm sei ein „Fehler“
unterlaufen. Er habe nun festgestellt, dass eine Bezifferung der
Vertragsstrafe unterblieben sei und wolle daher nun eine veränderte
Vertragsstraferegelung treffen. Aus der maßgeblichen Sicht des
Erklärungsempfängers brachte er damit zum Ausdruck, dass sein
zum Vertragsschluß vom 13.11.2002 übermitteltes Angebot so nie
unterbreitet werden sollte und er eine vertragliche Vereinbarung
anderen Inhaltes abzuschließen wünscht. Zwischen den Parteien
steht auch außer Streit, dass diese Anfechtung mit Recht erfolgt
ist und die Klägerin bei Unterbreitung ihres Angebotes tatsächlich
einem Irrtum im Sinne des § 119 BGB unterlag.
Die
Kammer vermag nicht festzustellen, dass sich die Parteien am
14.11.2002 oder in der Folgezeit nunmehr auf eine
Vertragsstrafevereinbarung veränderten Inhaltes einigten.
Insbesondere wird dies nicht aus dem inhaltlich unstreitigen
Aktenvermerk (Bl. 42 d. A.) deutlich. In diesem ist nicht ausgeführt,
dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten am 14.11.2002
nunmehr einer veränderten Vertragsstraferegelung zustimmte.
Vielmehr sagte er lediglich zu, das veränderte Angebot dem
Beklagten zu unterbreiten und ergänzte hierzu, der Beklagte werde
dieses Angebot möglicherweise nicht annehmen wollen. Es fehlt
somit an einer neuen Vertragsstrafevereinbarung, die Grundlage
vertraglicher Ansprüche der Klägerin sein könnte.
Es
kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte am 19.11.2002 im
Internet erneut mit Netto-Preisen geworben hat, was der Beklagte
zur Überzeugung der Kammer unter Verletzung des § 138 Abs. 1 ZPO
bestreitet. Für die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin
streitet, das die Internetseite mit dem 19.11.2002 datiert ist.
Bei dem vom Beklagten für möglich gehaltenen Abruf der Seite aus
einem Datenspeicher wäre dies so nicht zu erwarten.
II.
Der
Klägerin sind gemäß den §§ 683, 670 BGB für die erfolgte
Abmahnung vom 07.11.2002 534,50 € zu erstatten.
1.
Die
Klägerin war am 07. 11. 2002 zur Abmahnung berechtigt. Der
Beklagte hatte die §§ 1 UWG i. V. m. § 1 der PreisangabenVO
verletzt, weil er gegenüber Endverbrauchern ohne Angabe der
Mehrwertsteuer mit Netto-Preisen warb. Der Verstoß war geeignet
den Wettbewerb zu beeinträchtigen und hatte Wettbewerbsrelevanz.
2.
Für
den Anspruch der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin
ihre Verfahrensbevollmächtigten bereits bezahlt hat oder eine
solche Bezahlung erst noch vornehmen muß. Zwar ist dem Beklagten
darin zu folgen, das er die Klägerin vor einer Bezahlung im
Grundsatz nur einen Befreiungsanspruch hat. Dieser
Befreiungsanspruch schlägt aber in einem unmittelbaren
Zahlungsanspruch um, wenn der Beklagte – wie hier – einen
Kostenausgleich ernsthaft und endgültig verweigert und gegen die
Forderungen nicht nur einwendet, er sei berechtigt, die Befreiung
auch in anderer Weise, z. B. durch unmittelbares Bezahlen der
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, zu bewirken (vgl.: BGH,
12. 03. 1993 - V ZR 69/92 — NJW 1993, 2232)
3.
Der
Anspruch gemäß den §§ 683, 670 BGB besteht indessen nur in Höhe
von 534,50 €.
Der
Klägerin wird nicht darin gefolgt, das hier von einem
Gegenstandswert von 50.000,00 € auszugehen sei. Die Kammer bemißt
den Streitwert vielmehr mit 25.000,00 €. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass das Interesse der Endverbraucher an den eher auf dem
gewerblichen Bereich zugeschnittenen Produkten der Parteien gering
sein dürfte. Die Bedeutung durch Verschweigen der Mehrwertsteuer
erzielbarer Wettbewerbsvorteile im Geschäft mit Endverbrauchern
ist daher mit lediglich 25.000,00 € zu veranschlagen. Der
prozessuale Streitwert ist hierbei auch für die Bemessung des
Erstattungsanspruches maßgeblich (vgl.: Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht a. a. 0. Einleitung UWG Rn. 557)
Auf
dieser Basis wird eine 7,5 /10-Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO (514,50 €) und die Postpauschale gemäß § 26 BRAGO
(20,00 €) als erstattungsfähig angesehen.
Wie
die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04. 06. 2003 noch
einmal erklärt hat, wird ein Anspruch auf Zahlung anteiliger
Umsatzsteuer nicht verlangt.
4.
Die
von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 118 Abs.
1 Nr. 2 BRAGO zu beanspruchende Besprechungsgebühr ist im Verhältnis
der Parteien zueinander nicht zu ersetzen.
Soweit
die Klägerin den Anspruch damit begründet hat, das am 28.11.2002
zwischen den Parteien telefonisch über die Beilegung eines
Streites verhandelt worden sei, hat der Beklagte vorgetragen, bei
diesem Telefonat sei es um die Beilegung eines anderen
urheberrechtlichen Rechtsstreits der Parteien über die sogenannte
„Navigationssäule“ gegangen. Dem ist die beweispflichtige Klägerin
nicht mit Beweisantritt entgegengetreten.
Es
kann zur Begründung des Anspruches auch nicht auf das Telefonat
vom 14.11.2002 abgehoben werden, weil die telefonische Unterredung
vom 14.11.2002 keiner Besprechung im Sinne des §118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO diente, sondern allein im Interesse der Klägerin erfolgte,
die ihre mit Schreiben vom 07.11.2002 fehlerhaft übermittelte
Vertragserklärung wegen Inhaltsirrtums anzufechten wünschte.
5.
Das
Zinsbegehren ist gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
III.
Die
Widerklage ist teilweise begründet.
1.
Der
Beklagte kann in dem aus Ziffer 2 a) des Urteilstenors
ersichtlichen Umfang eine verbesserte Kennzeichnung der
Anbieterkennung beanspruchen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG findet auf die Klägerin das
Teledienstegesetz Anwendung, weil die Klägerin Waren in
elektronisch abrufbaren Datenbanken mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit
anbietet.
Die
Klägerin gibt auf ihrer Web-Seite (Bl. 58 d. A.) unter der Rubrik
„Kontakt“ zwar ihren Namen, die Anschrift und Telefonnummer
an. Nach § 6 S. 1 TDG müssen aber alle Daten zur Anbieterkennung
„leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig
verfügbar“ sein. Das gilt mithin auch für die Angaben zu den
Vertretungsberechtigten (§ 6 S. 1 Nr. 1 TDG), zur Eintragung im
Handelsregister (§ 6 S. 1 Nr. 4 TDG) und zur Steuernummer (§ 6
S. 1 Nr. 6 TDG)
Diese
zusätzlichen Daten werden von der Klägerin dann offenbart, wenn
der Nutzer unter der Rubrik „Unternehmen“ das Unter-Menü
„Zahlen und Fakten“ anklickt.
Der
vorgenannte Aufbau der Internetseite genügt den Anforderungen des
§ 6 TDG nicht. Die Anbieterkennung muss für jeden
Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht
erkennbar sein (vgl. Woitke, NJW 2003, 871). Sie muss sich auf
jeder Seite und nicht nur auf der Startseite befinden, weil
Suchmaschinen oft auch unmittelbar auf hierarchisch nachgeordnete
Web-Seiten zugreifen (Woitke, a.a.O.). Zwar reicht zur Erfüllung
der gesetzlichen Verpflichtung aus, wenn sich auf jeder Seite ein
anklickbarer Link befindet, sofern dieser nicht versteckt ist und
sprachlich eindeutig verständlich macht, dass der Nachfrager über
diesen Link zu allen notwendigen Angaben der Anbieterkennung
gelangt (Woitke a. a. 0.). Diesen Anforderungen genügt die
Gestaltung der Klägerin indessen nicht.
Es
kann hierbei offenbleiben, ob dem OLG Karlsruhe (NJW-RR 2002,
1127) darin gefolgt werden kann, dass es an einer leichten
Erkennbarkeit schon dann fehle, wenn die Daten in einer
„Kontakt“ übertitelten Rubrik zugänglich gemacht seien, weil
angenommen werden müsse, dass der angesprochene Verkehrskreis in
dieser Rubrik keine Angaben zur Anbieterkennung vermute. Die
notwendige „leichte Erkennbarkeit“ fehlt jedenfalls, wenn die
Angaben - wie hier - in einem Unter-Menü „Zahlen und Fakten“
quasi versteckt werden. Dort erwartet der angesprochene Nutzer nur
Angaben zu Unternehmensgrössen und Umsätzen. Im übrigen ist für
den Nutzer nicht leicht erkennbar, dass er durch Anklicken des
Unter-Menüs „Zahlen und Fakten“ weitergeführt wird und dann
zu weiteren Informationen über die Anbieterkennung gelangt.
Die
Klägerin verschafft sich durch die unzureichende Kennzeichnung
auch einen wettbewerbsrelevanten Vorteil, so dass sie sich nicht
darauf zurückziehen kann, bei § 6 TDG handele es sich nur um
eine bloße Ordnungsvorschrift. So kann es für die Klägerin von
Wettbewerbsvorteil sein, wenn für einen Nutzer unklar bleibt, wer
Vertretungsberechtigter der Klägerin ist oder wo sich der für
die Gerichtszuständigkeit maßgebliche Geschäftssitz der Klägerin
befindet.
Der
Antrag des Beklagten ist allerdings zu weit gefasst, weil die
Verpflichtung aus § 6 TDG nur für solche Seiten besteht, die
eine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen (vgl.: OLG Hamm,
03.09.2002 - 4 U 90/02)
2.
Der
Widerklageantrag zu 1b) wird abgewiesen. Die Klägerin ist nicht
verpflichtet, in ihre Internetseiten Belehrungen zum
Widerrufsrecht aufzunehmen, weil sie zur Überzeugung des
Gerichtes keine Leistungen erbringt, für die ein Widerrufsrecht
besteht ( §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB)
Zwar
ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die Klägerin § 1 UWG
verletzt, wenn sie über ein bestehendes Widerrufsrecht nicht
informiert (vgl.: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 21. Aufl.
§ 1 Rn. 21b, 22a)
Die
hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat indessen
bewiesen, dass es zu den von ihr über das Internet abgewickelten
Geschäften kein Widerrufsrecht gibt:
Die
Klägerin liefert keine konfektionierte Ware, sondern
Leiterplatten die sie nach spezifizierten Größenangaben der
Besteller fertigt und liefert. Es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass im Sinn der Entscheidung des BGH (19. 03.
2003 - VIII ZR 295/01) eine Fertigung lediglich nach Maßgabe von
Standardbauteilen erfolgt, die sich mit verhältnismäßig
geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder
Funktionsfähigkeit wieder trennen lassen, was dem Besteller die
Widerrufsmöglichkeit erhalten würde. Vielmehr ergeben die
vorgelegten Internet-Seiten, dass die Klägerin mit der Erstellung
der Leiterplatten spezifischen Vorgaben jedes einzelnen Kunden zu
entsprechen hat, insbesondere hinsichtlich der Abmessung der
Leiterplatten und der gewünschten Abstände der Leiterbahnen.
Soweit
der Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin liefere darüber
hinaus auch standardisierte Produkte, hat er durch seinen Prozeßbevollmächtigten
in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 eingeräumt, dass
eine Lieferung von Lötzinn per Internet nicht erfolgt. Ob die Klägerin
per Katalog Lötzinn verkauft, ist nicht entscheidungserheblich.
Der
Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei
entsprechender Bezahlung auch einen sogenannten E-Test aller
produzierten Leiterplatten vornehme. Dem Beklagten wird nicht
darin gefolgt, dass dies zur Folge hat, dass die Klägerin nunmehr
über ein Widerrufsrecht belehren müsse.
Insoweit
ist zu berücksichtigen, dass die angebotene zusätzliche Prüfung
der produzierten Leiterplatten eine Nebenleistung der Klägerin
darstellt, die nicht unabhängig von der Produktion und Lieferung
von Leiterplatten angeboten wird. Es geht im Ergebnis um eine
verbesserte Funktionskontrolle, die über den Rahmen einer üblichen
Endkontrolle des gefertigten Produktes hinausgeht. Der § 312d
Abs. 4 Nr. 1 BGB stellt auf die Lieferung von nach
Kundenspezifikation gefertigten „Waren“ ab. Er läßt sich
nicht im Sinne des Beklagten so interpretieren, dass auch bei
Vorliegen einer nach Kundenwünschen gefertigten Ware zu den
mitbestellten Nebenleistungen ein Widerrufsrecht bestehe, auf das
konsequent dann auch hingewiesen werden müsse. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der Besteller eines Produktes das abgeschlossene
Rechtsgeschäft nur einheitlich widerrufen und den Widerruf nicht
auf Teilleistungen des Gesamtgeschäftes beschränken kann. Ist
die erweiterte Funktionskontrolle – wie hier – nur eine
Nebenleistung zur Fertigung des Produktes, ein Widerrufsrecht für
das Produkt aber nicht gegeben, kommt ein isolierter Widerruf nur
beschränkt auf die Funktionskontrolle rechtlich nicht in
Betracht.
3.
Die
Widerklage wird zum Antrag 1c abgewiesen. Der Beklagte kann
insoweit keine Unterlassung verlangen.
Nach
§ 4 Abs. 1 TDDSG hat die Klägerin den Nutzer zu Beginn
des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der
Datenspeicherung zu informieren. Eine Verpflichtung zu einem
Datenschutzhinweis auf jeder Web-Seite besteht nicht. Wie zwischen
den Parteien im Zuge des Prozesses unstreitig geworden ist, kommt
die Klägerin dieser Verpflichtung nun nach. Vor Abspeichern der
persönlichen Daten zwecks Bestellung erfolgt ein automatischer
Hinweis mit umfangreichen Belehrungen zur Datenspeicherung.
Der
Beklagte trägt vor, die Klägerin habe ihre Web-Seite inzwischen
umgestaltet und eine im November 2002 noch vorhandene und zu
beanstandende Verfahrensweise aufgegeben. Weil die Klägerin noch
keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe,
bestehe ein Unterlassungsanspruch des Beklagten, weil der Gefahr
entgegengewirkt werden müsse, dass die Klägerin durch erneute
Umgestaltung ihrer Internetseite wieder gegen § 4 Abs. 1 TDDSG
verstoßen könne.
Die
Bewertung des Beklagten läßt unberücksichtigt, dass § 4 Abs. 1
TDDSG als wertneutrale Ordnungsvorschrift zu bewerten ist, die
nicht dem Schutz des Wettbewerbes dient. Die Klägerin gewinnt bei
einer planmäßigen Verletzung des § 4 TDDSG zwar einen
relevanten Wettbewerbsvorsprung. Ein fehlender Hinweis auf die
Absicht einer Datenspeicherung kann zur Folge haben, dass ein Teil
der Kunden von einem sonst möglichen Widerspruch gegen die
Speicherung absieht. Die Klägerin kann auf diese Weise eine
Datenbank mit potentiellen Kunden schaffen, die sie gezielt mit
Werbung beschicken kann.
Bei
wertneutralen Ordnungsvorschriften ist indessen zu bedenken, dass
ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG nur dann besteht, wenn
weitere Umstände gegeben sind, die das gesetzwidrige Verhalten
aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als sittlich anstößig
erscheinen lassen. Es muß in subjektiver Hinsicht hinzukommen,
das sich die Klägerin bewußt und planmäßig über das Gesetz
hinweggesetzt hat, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten
Vorsprung gegenüber gesetztreuen Mitbewerbern zu verschaffen
(vgl. BGH, 18.05.1973 - 1 ZR 31/72 - GRUR 1973, 655).
Das
ist hier nicht anzunehmen: Die Klägerin hat ihre
Internet-Gestaltung vor Abmahnung und Erhebung der Widerklage
abgewandelt und nun gesetzeskonform gestaltet. Dann lässt sich
nicht konstatieren, dass sie „planmäßig“ gegen die
gesetzliche Verpflichtung des § 4 TDDSG verstoßen hat. Es kommt
vielmehr ebenso in Betracht, dass sie den Umfang der ihr
obliegenden Hinweispflichten schlicht verkannte.
4.
Dem
Widerklageantrag zu 1d) wird entsprochen. Der Beklagte kann gemäß
§ 1 UWG eine Streichung des Zusatzes auf der „PCB-Angebot“ übertitelten
Web-Seite (Bl. 65 d. A.) verlangen, dass sich die Preise der Klägerin
exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstünden.
Der
Klägerin wird zwar darin gefolgt, dass die inhaltliche Gestaltung
der vorgenannten Web-Seite bei isolierter Betrachtung nur dieser
Seite nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung
verstoßen würde. Wie die Gestaltung der Web-Seite deutlich
macht, wird von der Klägerin auf dieser Seite noch kein
„Angebot“ im Sinn des § 1 Abs. 1 S. 1 der PreisangabenVo
unterbreitet. Die Klägerin übersendet lediglich ein Formular,
mit dem der Interessent die von ihm benötigten Teile näher
konkretisieren soll, damit die Klägerin auf dieser Basis dann ein
konkretes Angebot unterbreiten kann. Für unmittelbare
Bestellungen hat die Klägerin ein eigenständiges Bestellformular
(Bl. 64 d. A.) gestaltet.
Eine
solche isolierte Betrachtung nur dieser Web-Seite ist nach
Auffassung der Kammer aber nicht interessengerecht. Sie läßt außer
Betracht, dass für die Beurteilung wettbewerbswidrigen Verhaltens
maßgeblich auch auf das Verständnis des angesprochenen
Verkehrskreises abzustellen ist. Der Leser der „PCB-Angebot“
übertitelten Seite wird aber in vielen Fällen dem – aus Sicht
der Klägerin auf dieser Seite eigentlich sinnlosen –
Vorabhinweis eine Bedeutung zumessen. Er wird die Anmerkung, dass
sich Preise exklusive der gültigen Mehrwertsteuer verstehen, nämlich
als einen Vorabhinweis zur besseren Verständnis eines dann noch
erfolgenden unmittelbaren Angebotes der Klägerin begreifen,
mithin die Schlußfolgerung ziehen, die Klägerin beabsichtige,
ihm alsbald ein Angebot ohne Angabe des Endpreises zu übersenden.
Wie die Klägerin auf Seite 8 ihres anwaltlichem Schriftsatzes vom
08.04.2003 eingeräumt hat, liefert sie auch an Letztverbraucher.
Dann wird von der Klägerin mit der beanstandeten Web-Seite aber
eine Verletzung des § 1 Abs. 1 S. 1 der PreisangabenVo angekündigt.
Diese Ankündigung begründet eine zum Unterlassungsanspruch führende
Erstbegehungsgefahr, weil die Klägerin daran festhält, sie sei
auch weiter berechtigt, den entsprechenden Zusatz auf der Seite
„PCB-Angebot“ zu belassen (vgl.: BGH 31. 05. 2001 - 1 ZR
106/99 – NJW-RR 2001, 1483; BGH, 25. 02. 1992 - X ZR 41/90 –
GRUR 1992, 612)
Die
angekündigte Verletzung hat auch wettbewerbsrelevanz.
5.
Der
Beklagte kann gemäß den § 1 UWG, 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
PreisangabenVo ferner einen Hinweis der Klägerin verlangen, dass
sie zu den angegebenen Komplett-Preisen auch Versandkosten
berechnet. Die Klägerin bietet auf ihrer Web-Seite (Bl. 40 d. A.)
die Lieferung von Leiterplatten zu Komplett-Preisen an. Einen
Hinweis darauf, dass zu den Komplett-Preisen ferner Versandkosten
berechnet werden, enthält die Web-Seite nicht.
Wie
die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2003 durch
ihren Prozeßbevollmächtigten eingeräumt hat, werden
Versandkosten in verschiedenen Fällen aber berechnet. Hierauf
werde der Interessent bei der Bestellung hingewiesen.
Der
Klägerin ist nicht dahin zufolgen, dass ein solcher späterer
Hinweis auf das Anfallen von Versandkosten ausreicht. § 1 Abs. 2
S. 1 Nr. 2 der PreisangabenVO verlangt, das auf zusätzliche
Versandkosten im Rahmen des „Angebotes“ hingewiesen wird. Das
trägt der Erwägung Rechnung, dass der angesprochene Verbraucher
schon bei Prüfung des Angebotes einen Überblick über die
Preisbestandteile gewinnen soll, die ihn in die Lage versetzt,
Angebote der Klägerin preislich mit Angeboten anderer Anbieter
unmittelbar zu vergleichen. Diese Transparenz wird nicht erreicht,
wenn dem angesprochenen Interessenten nicht schon im Rahmen des
Angebotes, sondern erst im Zuge weiteren Schriftverkehrs
mitgeteilt wird, das er überdies noch Versandkosten zu zahlen
hat.
Auch
diese Verletzung des § 1 Abs. 2 der PreisangabenVo hat Wettbewerbsrelevanz.
6.
Der
Widerklageantrag 1f) wird abgewiesen.
Dem
Beklagten wird nicht darin gefolgt, dass die Klägerin für
sogenannte SMD-Schablonen in irreführender Weise wirbt und so
einen Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG begründet. Der Klägerin
wird darin zugestimmt, das man bei der Beurteilung nicht allein
auf die Gestaltung der einleitenden Seite Schablonen-Pool (Bl. 39
d. A.) abheben darf, sondern die weiteren Erläuterungen mit berücksichtigen
muß, die sich bei Anklicken des Schaltknopfes „weiter“
ergeben. Die vom Beklagten beanstandete Web-Seite stellt allein
noch kein Angebot dar. Der Aussagegehalt beschränkt sich auf
einen plakativen Hinweis für ein bei Anklicken des Schaltknopfes
abrufbares Angebot, ist also eine Art virtuelles Deckblatt der
nachfolgenden Angebotsgestaltung. Die beanstandete Seite enthält
nämlich nicht einmal andeutungsweise Angaben dazu, welche
Leistungen die Klägerin für 56,00 € erbringen will, sondern
soll nur Interesse daran wecken, sich das auf SMD-Schablonen
bezogene Angebot der Klägerin im Internet näher anzusehen. Die für
die Beurteilung maßgebliche Angebotsseite verdeutlicht dann Abkürzungen
wie „pat“, „DBP“ oder „DGM“ - nicht allgemein gebräuchlich.
Der Zusatz ist überdies optisch unauffällig gestaltet. Der
angesprochene Personenkreis wird in dem Zusatz „TM“ deshalb
zur Auffassung der Kammer nur eine bei Internetauftritten häufige
dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert sehen, durch
welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll.
Hat
der angesprochene Personenkreis jedoch Spezialkenntnisse über die
Gepflogenheiten auf dem anglo-amerikanischen Markt, die ihn in die
Lage versetzt, mit dem Kürzel „TM“ einen weitergehenden
Sinngehalt zu verbinden, so weiß er zur Überzeugung der Kammer
auch, dass die Bezeichnung „TM“ für Trade Mark kein Gütezeichen
und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine
für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zuläßt. Ein so
informierter Kundenkreis wird durch die Bezeichnung dann aber
nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt.
IV.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf §
93 ZPO. Hierbei geht die Kammer gemäß dem Streitwertbeschluss
vom 04.05.2003 davon aus, dass die Einzelpunkte der Widerklage je
mit einem Streitwert von 2.500,00 € zu bewerten sind. Zum
Widerklageantrag 1a) werden die anteiligen Kosten hälftig zu
Lasten beider Parteien berücksichtigt, weil der Beklagte im
Grundsatz einen Unterlassungsanspruch hat, diesen aber inhaltlich
zu weit faßte.
Soweit
es den Antrag 1g) der Widerklage betrifft, hat die Klägerin den
Unterlassungsanspruch anerkannt. Es ist ein
Teil-Anerkenntnis-Urteil ergangen. Die Kammer bewertet dieses
Anerkenntnis als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO
und hat die entsprechenden Kosten daher zum Nachteil des Beklagten
berücksichtigt.
Die
Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S. 1 ZPO sowie aus
§ 708 Nr. 1 ZPO.
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