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Widerrufsrecht: Widerruf bei
Online-Auktionen?
LG Hof
Urteil vom 26.04.2002
Az.: 22 S 10/02
Von der Darstellung des Tatbestandes
wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Das Berufungsgericht geht wie das
Erstgericht davon aus, dass ein Vertragsschluss nicht gemäß § 156 BGB erfolgt
ist, da es an einem Zuschlag auf das Gebot des Beklagten hin fehlt.
Ein Kaufvertrag dürfte vielmehr durch
das online abgegebene Höchstgebot des Beklagten einerseits und die im
Freischalten der Angebotsseite liegende Erklärung des Klägers zustande gekommen
sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger hierbei
erklärte, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene
Kaufangebot an.
Diese Auslegung der Parteierklärungen
wird gestützt durch Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Internet-Veranstalters ... .
Jedenfalls hat der Käufer mit
Schreiben vom 27.06.2001 wirksam sein Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 FernAbsG
ausgeübt.
Das Fernabsatzgesetz ist gemäß § 1
FernAbsG anwendbar, da der Verkäufer Unternehmer ist. Das Widerrufsrecht ist
nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG ausgeschlossen, da eine Versteigerung im
Sinne von § 156 BGB mangels Zuschlag nicht vorliegt.
Der Widerruf erfolgte rechtzeitig, da
eine Unterrichtung hierüber entsprechend § 2 Abs. 2 und 3 FernAbsG nicht
erfolgte und die Ware sich noch unstreitig beim Verkäufer befindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des
Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das
jüngste Urteil des BGH (NJW 2002, 363ff) eine Entscheidung des
Revisionsgerichtes nicht erforderlich ist.
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