OLG Koblenz
Beschluss vom 17. Oktober 2005
Az: 5 U 1145/05
Aus den Gründen:
Streitig ist die Unternehmereigenschaft des
Klägers (§§ 312b Abs. 1, 14 BGB). Das LG ist insoweit von einem
Anscheinsbeweis ausgegangen. Das begegnet Bedenken, weil es sich nicht um
einen typischen Geschehensablauf handelt.
Gleichwohl ist die Klage zu Recht abgewiesen
worden, weil hier zu Gunsten des Beklagten eine Umkehr der Beweislast
geboten ist.
Grundsätzlich hat der Verbraucher, der sich auf
§ 312d BGB stützt, zu beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist.
Damit wird dem Verbraucher in der Regel auch nichts Unmögliches abverlangt,
weil sich bei einem gewöhnlichen Fernabsatzbetrieb schon durch die äußere
Geschäftseinrichtung und die Gestaltung der betrieblichen Abläufe unschwer
feststellen lässt, dass er § 14 BGB unterfällt.
Das ist bei Verträgen anders, die über die
Internet-Plattform Ebay zustande kommen. Geschäftsanbahnung, Wareneinkauf,
Warenlagerung und -vertrieb sowie die sonstige Geschäftsabwicklung können an
völlig unterschiedlichen Orten durch völlig unterschiedliche Personen
vorgenommen werden. Dem Verbraucher ist es praktisch nicht möglich, einem
Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der Internet- Plattform nutzt, die
Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
Dies gilt erst recht in Fällen wie dem
vorliegenden, in dem der Verkäufer nach eigenen Angaben nicht nur eigene,
sondern auch fremde Sachen verkauft, die dann regelmäßig ohne weitere
Beteiligung des Ebay-Anbieters direkt vom Eigentümer dem Käufer übergeben
oder übersandt werden. Der Verkäufer wird inderartigen Fällen vom
Auktionshaus lediglich in dessen E-Mail Bestätigung des Vertragsschlusses
namhaft gemacht; ansonsten tritt er nicht in Erscheinung.
Diese den Internet-Handel über Ebay
kennzeichnende unzureichende Transparenz gebietet es, einem Anbieter, der
sich vor Abschluss des betreffenden Vertrages bei Ebay den Status eines
Powersellers hat einräumen lassen, die Beweislast für die gleichwohl
fehlende Unternehmereigenschaft aufzuerlegen. Bei den so genannten
Powersellern handelt es sich um einen im Vergleich zu den sonstigen Nutzern
kleinen Kreis von Anbietern, die pro Monat einen bestimmten Umsatz erzielen
oder mindestes eine bestimmte Anzahl von Art. verkaufen. Pressemitteilungen
und sonstigen Verlautbarungen des Auktionshauses Ebay ist zu entnehmen, dass
die weit überwiegende Zahl der Powerseller zweifelsfrei professionelle
Händler und damit Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind.
Diese objektiven Umstände rechtfertigen nach
Auffassung des Senats eine Beweislastumkehr. Daher muss ein als Powerseller
registrierter Anbieter im Rechtsstreit nachweisen, dass er kein Unternehmer
i.S.v. § 14 BGB ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Seinen
hierzu unterbreiteten Prozessvortrag hat der Senat geprüft; er hält das
Vorbringen für nicht geeignet, unternehmerisches Handeln zu widerlegen.
Daneben begegnet auch die Schadensberechnung
Bedenken (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB am Ende). Der Vertrag wurde am 3.3.2004
geschlossen; am 9.3.2004 stand sein Scheitern fest. Der Senat weiß, dass
Verkäufer in derartigen Fällen über Ebay ein Vertragsangebot an Zweit- und
Drittbieter etc. unterbreiten können. Dass der Kläger den unterlegenen
Bietern derartige Angebote ohne Erfolg gemacht hat, ist nicht zu ersehen.
Ein derartiges Angebot hätte im Erfolgsfall einen erheblich niedrigeren
Schaden hinterlassen.
Falls der Kläger derartige Angebote gemacht
hat, muss er mitteilen, wer die weiteren Bieter (Nutzernamen bei Ebay) waren
und welchen Bietern er seinerzeit ein konkretes Vertragsangebot erfolglos
unterbreitet hat. Immerhin wurden ja 35 Gebote abgegeben. Dies gilt um so
mehr, als nach den vorgelegten Dokumenten und den vom Berichterstatter des
Senats kurzerhand eingesehenen Bewertungen aller im angefochtenen Urteil
angesprochenen Ebay-Nutzer (die sämtlich vom weiteren Handel ausgeschlossen
sind!) Anhaltspunkte für so genanntes "shill-bidding" bestehen (Hochtreiben
des Gebotspreises über einen Zweitaccount).