Einhaltung der
Textform bei ebay
LG
Paderborn
Urteil vom 28.11.2006
Az.
6 O 70/06
Tatbestand
Der Verfügungskläger
behauptet, er betreibe im Internet unter der Adresse x. de und auf der eBay-
Verkaufsplattform unter dem Namen x jeweils einen Online- Shop, in welchem
er gewerblich u.a. mit Alkoholtestgeräten handele. Die Verfügungsbeklagte
handele auf der eBay- Verkaufsplattform unter dem Namen x ebenfalls
gewerblich mit Alkoholtestgeräten. Mit Anwaltschreiben vom 18.10.2006 hat er
die Verfügungsbeklagte wegen eines eBay- Angebots vom 17.10.2006 mit der
Art.-Nr. x abgemahnt, weil sie als Unternehmerin nicht entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen zutreffend und deutlich über das dem Verbraucher
zustehende gesetzliche Widerrufsrecht und über die Modalitäten der
Rückabwicklung des Vertrages belehrt habe, und sie zur Abgabe einer
entsprechenden Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen
aufgefordert.
Nachdem die
Verfügungsbeklagte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, beantragt
die Verfügungsklägerin im vorliegenden Verfahren, die Verfügungsbeklagte zu
verurteilen:
I. Der
Verfügungsbeklagten wird untersagt, so wie geschehen in ihrem
Verkaufsangebot vom 04.10.2006 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse
www.ebay.de unter der Artikelnummer x im geschäftlichen Verkehr mit dem
Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment
Alkoholtestgeräte zu veröffentliche oder zu unterhalten, wenn bei den nach §
312 c Abs. I BGB i.V.m. § 1 Abs. I Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen
Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen)
a) nicht auch darüber
informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw.
Rückgaberechtes nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware
beginnt,
b) nicht über eine
Widerrufsfrist von einem Monat anstatt von zwei Wochen belehrt wird, sofern,
wie z.B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages die
Widerrufsbelehrung nicht in Textform erfolgt,
c) nicht auf eine
bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine
Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
ausnimmt, falls nicht, wie z.B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum
Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzpflicht in Textform
erfolgt,
d) darüber informiert
wird, dass die Rücksendung der gekauften Ware ausreichend frankiert sein
muss,
e) diese
Informationen lediglich auf der „mich-Seite“ vorgehalten werden, zu der man
mittels eines Klicks auf das grafische Symbol „mich“ am Anfang der
Angebotsseite unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ gelangt.
II. Der
Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung
eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und wenn dies nicht beigetrieben
werden kann. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die
Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf,
dass der Verfügungskläger in der Antragschrift den angeblichen Verstoß gegen
die ihr obliegenden Informationspflichten nicht auf das in der Abmahnung
benannte Verkaufsangebot stütze. Im übrigen sei der Verfügungskläger nicht
gewerblich tätig. Sein gewerbliches Handeln sei aus den gem. § 8 Abs. 4 UWG
zu beanstandenden Gründen vorgeschoben und missbräuchlich. Sie habe die
Widerrufsbelehrungen und Rücknahmebedingung in ihrem eBay-Shop spätestens ab
dem 08.10.2006 den aktuellen gesetzlichen Anforderungen angepasst.
Jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Abmahnung und dem der Abmahnung zugrunde
liegenden Angebot habe sie bereist zutreffend über eine dem Verbraucher
zustehendes Widerrufsrecht vor 1 Monat belehrt.
Wegen des Vorbringens
der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Verfügungsantrag
ist nicht begründet. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch.
In der Antragsschrift
hat der Verfügungskläger zunächst ein angeblich unter dem Namen x am
06.07.2006 auf der eBay Plattform veröffentlichtes Angebot der
Verfügungsbeklagten betrifft, sondern ihm ein Absatz aus einer anderen
Antragsschrift in die des vorliegenden Verfahrens hineingerutscht ist. Der
vorliegenden Antragsschrift beigefügt ist auch ein am 07.10.2006 endendes
Angebot der Verfügungsbeklagen unter ihrem eBay-Namen x mit der Art.-Nr. x.
Wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungs- und Informationspflichten bei
diesem Angebot hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte jedoch nicht
abgemahnt. Abgemahnt hat er die Verfügungsbeklagte vielmehr wegen ihres
späteren Angebots vom 17.10 2006 mit der Art.-Nr. x.
Zu diesem Zeitpunkt
bedurfte es einer Abmahnung jedoch nicht mehr, weil wettbewerbswidriges
Handeln der Verfügungsbeklagten nicht mehr zu befürchten war. Zu diesem
Zeitpunkt und auch bei diesem Angebot warb die Verfügungsbeklagte bereits
nicht mehr mit der Widerrufsbelehrung und den Rücknahmebedingungen, die der
Verfügungskläger nunmehr beanstandet. Der Kammervorsitzende hat das
zwischenzeitlich abgeschlossene Angebot vom 17.10.2006 aufgerufen und den
Parteien im Termin vorgelegt. Es belehrt den Verbraucher auf der
Angebotsseite selbst über ein Widerrufsrecht von 1 Monat, das nicht vor
Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne, darüber, dass von der
Wertersatzpflicht im Fall des Widerrufs eine Verschlechterung der Sache
ausgenommen ist, die ausschließlich auf deren bestimmungsgemäße Prüfung
zurückzuführen ist, und dass die Rücksendung kostenfrei ist, es sei denn,
dass die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn
bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs die
Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung bereits erbracht
ist. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten hat im Termin versichert,
dass diese Belehrung in dieser Form bereits während der Angebotsfrist Teil
des Angebotes vom 17.10.2006 gewesen sei. Die Kammer sieht die gegenteilige
Behauptung des Verfügungsklägers, die Belehrung sei so nicht vorhanden,
jedenfalls aber nicht aufrufbar gewesen, damit als nicht hinreichend
glaubhaft gemacht an.
Hiervon abgesehen
tritt die Kammer zur Frage der Einhaltung der Textform bei eBay-Verkäufen an
Verbraucher der zwischenzeitlich nach Rücknahme der Berufung rechtskräftigen
Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 23.08.2006 (MMR 2006, 686) bei,
wonach bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay der
Textform i.S.d. § 126 b BGB genügt sein dürfte, wenn die notwendigen
Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung
gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern
und auszudrucken. Dessen Schutzbedürfnis an einer dauerhaften Verfügbarkeit
der Informationen wird daduch hinreichend Rechnung getragen, dass er sich
die Informationen ohne besonderen Aufwand ausdrucken und abspeichern kann
zumal sie bei einem Zuschlag (Kauf) zusammen mit dem Angebot noch 90 Tage
auf der eBay-Plattform gespeichert und für ihn abrufbar bleiben.
Vor diesem
Hintergrund war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO
Die
Vollstreckbarkeitsentscheidungen folgen auf §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.
Die Wertfestsetzung
ist nach dem Interesse des Verfügungsklägers an einem lauteren Handeln
seiner Mitbewerber bemessen, § 3 ZPO. Ein den festgesetzten Wert
übersteigendes Interesse des Verfügungsklägers sieht die Kammer nicht.