Verwendung einer
Wertersatzklausel bei ebay
OLG Hamburg
Beschluss vom 19.6.2007
Az.: 5 W 92/07
Begründung:
Die zulässige Beschwerde
der
Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass
der
einstweiligen Verfügung abgelehnt, soweit
dem
Antragsgegner verboten werden soll,
bei
der
Tätigkeit im Fernabsatz Verbrauchern über den Online-Markt eBay Audio-/Hifi-Artikel
anzubieten oder zu verkaufen, wenn
und
soweit im Zusammenhang
mit
der
Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht darauf
hingewiesen wird, es könne eine Wertersatzpflicht vermieden werden, indem
die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen werde. Ein
Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs.
1 Nr. 10 BGB-InfoV wegen fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolgen des
Widerrufs bzw.
der
Rückgabe ist zu vermeiden.
In § 357 Abs. 3 S. 1 BGB heißt es, dass
der
Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
der
Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens
bei
Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge
und
eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Die angegriffene Widerrufsbelehrung des Antragsgegners zum Wertersatz, von
der
die Antragstellerin lediglich den letzten Satz beanstandet – eigentlich
besteht die Belehrung aus drei Sätzen beginnend
mit
„Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur
in verschlechtertem Zustand zurückgewähren…“ – erfolgt in Anwendung dieser
Bestimmung
und entspricht fast wörtlich
der
empfohlenen Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV. Allerdings
erfolgt die Belehrung wohl nicht
bereits
in Textform
bei Vertragsschluss, wie es § 357 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt. Denn eine
im Zusammenhang
mit
Online-Auktionen
bei
eBay in das Internet eingestellte Belehrung genügt nach
der
Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des HansOLG,
der
sich
der
erkennende 5. Zivilsenat anschließt, nicht
dem
Formerfordernis
der
Textform gemäß § 126b BGB. Dieses wird nur dadurch erfüllt, dass die
Belehrung in dauerhaft verkörperter Form an den Verbraucher gelangt, z.B.
auf Papier, Diskette, CD-Rom, E-mail oder Computerfax (HansOLG MMR 06, 675,
676; ebenso KG MMR 06, 678).
Der
Kaufvertrag
bei
eBay-Auktionen
kommt
aber
bereits
mit
dem
Ende
der
Auktion
zwischen
dem
Verkäufer
und
dem
Höchstbietenden
zustande
(s. dazu im Einzelnen Anm. Hoffmann zu HansOLG MMR 06, 675).
Eine erst anschließend erfolgte Übersendung
der
Widerrufsbelehrung in Textform – z.B. per e-mail – könnte als nicht mehr „bei
Vertragsschluss“ erfolgt im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB anzusehen sein.
Indessen enthalten die §§ 355 ff. BGB nur allgemeine Vorschriften für alle
Gesetze, nach denen
dem
Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Speziell für den Fernabsatz
ist in § 312 c BGB näher festgelegt, zu welchem Zeitpunkt
und
in welcher Form die Widerrufsbelehrung
mit
dem
in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat. dazu
gehört auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Frage des
Wertersatzes
bei Verschlechterung des Kaufgegenstandes ist eine solche
Rechtsfolge. Wie das Kammergericht in
der
oben bereits
zitierten Entscheidung im Einzelnen herausgearbeitet hat, ist zu
unterscheiden
zwischen
den Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB
und
denjenigen nach ‚§ 312 c Abs. 2 BGB.
Erstere müssen rechtzeitig vor Abgabe
der
Vertragserklärung des Verbrauchers in einer
dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise „klar
und
verständlich“ erfolgen,
aber
nicht notwendigerweise in
der
Textform des § 126b BGB. Diese Informationspflichten können also auch durch
die Bereitstellung
der
Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes
erfüllt werden, wie es
der
Antragsgegner getan hat. Die Erfüllung
der
Informationspflichten nach § 312c BGB hat hingegen in Textform zu erfolgen,
und
zwar bei
Waren – darum geht es hier – spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher
(§ 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Diese Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz sind als
Spezialregelungen zum Zeitpunkt
und
zur Art und
Weise
der
Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen
und
gehen in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor (so auch LG
Flensburg MMR 06, 686, 687). Somit kann
der
Antragsgegner sich die Haftung des Käufers für Verschlechterungen in
der
Weise erhalten, dass er innerhalb
der
Online-Auktion
entsprechend
der
Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert,
sofern er noch spätestens bis zur Lieferung
der
Ware
dem
Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt. Dass er dies
nicht tut, trägt die Antragstellerin nicht vor
und
dies ist auch nicht Gegenstand ihres Antrags. Da die Belehrung des
Antragsgegners bezüglich des Wertersatzes
bei
Verschlechterung
der
Ware somit nicht gegen Informationspflichten des Fernabsatzrechts verstößt,
liegt insoweit auch kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.