Hinweis auf
Wertersatzpflicht bei ebay
LG Flensburg
Urteil vom 23.8.2006
Az.: 6 O
107/06
Tatbestand:
Die
Verfügungsklägerin, die gewerblich Produkte unter anderem aus dem Segment
Haut- und Körperpflegeprodukte vertreibt, macht gegen die Verfügungsbeklagte
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
Die
Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten, die ebenfalls
auf der Handelsplattform eBay gewerblich Haut- und Körperpflegeprodukte
anbietet.
Die
Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten, die ebenfalls
auf der Handelsplattform eBay gewerblich Haut- und Körperpflegeprodukte
anbietet.
Am
06.07.2006 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf der Handelsplattform
eBay unter der Artikelnummer..............auch an Endverbraucher gerichtetes
Angebot auf Erwerb eines Körperpflegeproduktes (vgl. Anlage AS 2, Bl. 21).
In dem Angebotstext sowie in den in einer Textbox am Ende der Angebotsseite
wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Belehrung über das
gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden enthalten.
Zu
den Widerrufsfolgen bestimmt Ziffer 12 g der AGB Folgendes:
„Im
Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
(beziehungsweise Waren) zurückzugeben und gegebenenfalls gezogene Nutzungen
herauszugeben. Wenn die empfangene Leistung (bzw. Ware) ganz oder teilweise
nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgesandt werden kann, so
muss insoweit Wertersatz geleistet werden. Dies gilt bei Waren insoweit
nicht, als die Verschlechterung nur auf Prüfung der Ware zurückzuführen ist.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Der
Besteller hat die Rücksendekosten zu tragen, wenn die gelieferte Ware der
bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen
Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder, wenn der Besteller bei einem
höheren Preis der Sache noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich
vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für
den Besteller kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss
der Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung
erfüllen.“
Die
Parteien streiten darüber, ob die Belehrung über die Widerrufsfolgen, soweit
es die Wertersatzpflicht bei Verschlechterung der Sache durch
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme betrifft, den gesetzlichen Bestimmungen
entspricht.
Die
Verfügungsklägerin, die die Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten
insoweit für gesetzwidrig und unlauter im Sinne des § 3 UWG hält, hat die
Verfügungsbeklagten u.a. wegen dieses Punktes mit anwaltlichem Schreiben vom
10.07.2006 (Anlage AS 4, Bl. 39 f d.A.) abgemahnt und zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dem ist die
Verfügungsbeklagte zwar bezüglich anderer beanstandeter Wettbewerbsverstöße
nachgekommen, nicht jedoch hinsichtlich der Belehrung über die
Widerrufsfolgen.
Die
Verfügungsklägerin ist der Auffassung, der Verfügungsbeklagten stehe
entgegen der Belehrung kein Wertersatzanspruch zu, der auch die
Verschlechterung der Kaufsache durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
seitens des Verbrauchers umfasse. Diese Rechtsfolge sei nicht nach Maßgabe
des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB wirksam abbedungen worden, da bei Verkäufen über
die Handelsplattform eBay dem Verbraucher allenfalls nach, nicht jedoch bei
Vertragsschluss eine entsprechende Belehrung in Textform erteilt werden
könne. Die im Internet vorgehaltene Widerrufsbelehrung erfülle nicht die
Vorraussetzung der Textform im Sinne des § 126 b BGB, solange der
Verbraucher die entsprechende Seite nicht selbst zum Beispiel auf seiner
Festplatte gespeichert oder sie ausgedruckt habe. Die Verfügungsbeklagte
könne sich nicht darauf berufen, ihre Belehrung über die Wertersatzpflicht
entspreche den Mustertexten der BGB-InfoV (vgl. Anlagen 2 und 3 zu § 14
BGB-InfoV). Die Mustertexte seien, wie sich aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
ergebe, nur auf die Verwendung der Belehrung in Textform abgestimmt.
Die
unzureichende Belehrung der Verbraucher über die Rechtsnachfolgen des
Widerrufsrechts sei eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3,4
Nr. 11 UWG, da die Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr.
11 UWG darstellten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfügungsklägerin wir auf den Inhalt des
Schriftsatzes vom 02.08.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die
Verfügungsklägerin beantragt,
I.
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, so wie geschehen in ihrem
Verkaufsangebot vom 06.07.2006 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse
www.ebay.de unter der Artikelnummer ... im geschäftlichen Verkehr mit dem
Endverbraucher im Fernabsatz angebotene Waren aus dem Sortiment Haut- und
Körperpflegeprodukte zu veröffentlichen oder zu unterhalten oder zur Abgabe
solcher Angebote aufzufordern,
ohne
ordnungsgemäß über die nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoVO erforderlichen Angaben (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Widerrufs- und Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) zu informieren,
insbesondere wenn auf eine Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird,
die nicht die Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme ausschließt, wenn nicht bis zum Abschluss des Vertrages in
Textform, insbesondere bei Angeboten bei www.ebay.de, hierauf und auf eine
Möglichkeit hingewiesen wird, wie der Käufer diese Ersatzpflicht vermeiden
kann.
II.
der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung
eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und wenn dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten anzudrohen.
Die
Verfügungsbeklagte beantragt,
den
Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die
Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die streitgegenständliche Belehrung
über die Folgen des Widerrufs entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Sie
erfülle vollständig die Voraussetzungen der Bestimmung des § 312 c BGB, die
als spezialgesetzliche Regelung den generellen Bestimmungen der §§ 355 f.
BGB vorgehe.
So
stelle sie, die Verfügungsbeklagte, Verbrauchern auf der Handelsplattform
eBay vor Abgabe ihrer zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung die
nach § 312 c Abs. 1 BGB erforderlichen Informationen zum Widerrufsrecht zur
Verfügung und teile diese den Verbrauchern spätestens bei Lieferung in
Textform nach Maßgabe des § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB mit.
Wegen des Vorrangs der §§ 312 c, d BGB könne die Verfügungsklägerin ihre
Rechtsauffassung zur Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung der
Kaufsache durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht auf die gegenüber §
312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB nachrangige Bestimmung des § 357 Abs. 3 BGB stützen.
Im
Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die in die Angebotsseiten eingestellte
Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV entspreche, der
Gesetzesrang zukomme und die die Regelung des § 357 Abs. 3 BGB verdränge.
Wollte man der Rechtsauffassung der Verfügungsklägerin folgen, hätte dies
zur Konsequenz, dass das vom Verordnungsgeber mit der Einführung der
Muster-Belehrungstexte angestrebte Ziel einer höheren Rechtssicherheit
verfehlt werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfügungsbeklagten wird auf den
Schriftsatz vom 11.08.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
Der
Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte kein
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3,4 Nr. 11 UWG wegen
Verletzung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. §
1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV zu.
Die
von der Verfügungsklägerin beanstandete Belehrung der Verfügungsbeklagten zu
den Widerrufsfolgen steht im Einklang mit den vorgenannten gesetzlichen
Bestimmungen und stellt deshalb kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne
der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar.
Da
die von der Verfügungsbeklagten auf der Handelsplattform eBay
unterbreitenden Verkaufsangebote von Waren sich an Verbraucher wenden,
richten sich die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nach den
Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312 b f BGB). Zur Erfüllung der
sich aus § 312 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr.
10 BGB-InfoV ergebenden Informations- und Belehrungspflichten über das
Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann die Verfügungsbeklagte das
in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden.
Aufgrund des von ihr übernommenen Belehrungstextes, der der Anlage 2 zu § 14
BGB-InfoV entspricht, hat der Verbraucher – abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1
Nr. 3 BGB – Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Die Musterbelehrung
genügt ausweislich des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Anforderungen des § 355
Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB. Sie erfüllt
damit trotz ihrer inhaltlich vagen Informationen die
Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind,
um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden,
die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache entstanden sind (vgl.
Palandt-Grüneberg Rn. 10 zu § 357 BGB; Staudinger-Kaiser Rn. 23 zu § 357
BGB).
Die
vorgenannte Rechtsfolge zu den Folgen eines Widerrufs des Kaufvertrages wird
wirksam in die von der Verfügungsbeklagten mit Verbrauchern geschlossenen
Verträge einbezogen.
Gemäß §§ 312 d Abs. 1 ,, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher
grundsätzlich nur dann Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Die
Musterbelehrung genügt ausweislich des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den
Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften
des BGB. Sie erfüllt damit trotz ihrer inhaltlich vagen Informationen die
Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind,
um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden,
die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache entstanden sind (vgl.
Palandt-Grüneberg Rn. 10 zu § 357 BGB; Staudinger-Kaiser Rn. 23 zu § 357
BGB.
Die
vorgenannte Rechtsfolge zu den Folgen eines Widerrufs des Kaufvertrages wird
wirksam in die von der Verfügungsbeklagten mit Verbrauchern geschlossenen
Verträge einbezogen.
Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher grundsätzlich
nur dann Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der
Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei
Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit
hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Gemäß § 126 b BGB erfordert die
Textform eine Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise. Ob diese
Voraussetzungen vorliegend dadurch erfüllt sind, dass die Verfügungsbeklagte
auf ihrer Angebotsseite der Handelsplattform eBay über die Folgen eines
Widerrufs informiert und Verbrauchern den Ausdruck dieser Information oder
deren Speicherung ermöglicht, ist umstritten.
Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass das bloße Vorhalten von
Informationen auf der Homepage eines Unternehmens nicht die Voraussetzungen
der Textform erfüllt, solange der Verbraucher die entsprechende Seite nicht
selbst auf seiner Festplatte gespeichert oder sie ausgedruckt hat (vgl.
Palandt/Heinrichs Rn. 3 zu § 126 b BGB; Martis-Meinhoff, Fernabsatzrecht, S.
614; Lütcke, Fernab satzrecht, Rn. 114 zu § 312 c BGB; LG Kleve NJW-RR 2003,
196). Begründet wird dies mit der fehlenden Dauerhaftigkeit von
Homepageinhalten, was dem Schutz des Verbrauchers, auf die Informationen
auch noch nach Vertragsschluss in einer durch das Unternehmen nicht
manipulierbaren Weise zurückgreifen zu können, entgegensteht (Bamberg/Roth-Grothe
Rn. 1 zu § 355 BGB, Beck OK-Räntsch Rn. 30 zu § 312 BGB).
Die
Kammer hat allerdings Bedenken, der vorstehenden Auffassung zu folgen,
soweit es Verkaufsstoffarten auf der Handelsplattform eBay betrifft.
So
ist zu bedenken, das Unternehmen auf dem Online-Marktplatz eBay – im
Gegensatz zu der gängigen Praxis in Online-Shops – verbindliche und
innerhalb der genannten Frist nicht abänderbare Angebote unterbreiten. Ob
eine Speicherung oder ein Ausdruck der in Rede stehenden Widerrufsbelehrung
erfolgt, hängt vom zufälligen Verhalten kaufinteressierter Verbraucher ab
und ist praktisch nicht nachweisbar. Es dürfte deshalb ausreichend sein,
wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebots zur Verfügung
gestellt werden und die Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern
oder auszudrucken (vgl. Staudinger-Hertel Rn. 28 zu § 126 b BGB; MK-Einsele
Rn. 4 zu § 126 BGB; Anwaltskommentar/Noack Rn. 12 f zu § 126 b BG;
weitergehend OLG München NJW 2001, 2263, wonach allein die Lesbarkeit der
Textdatei auf der Homepage genügt). Eine solche Betrachtungsweise ermöglicht
eine klare Abgrenzung und vermeidet unüberwindbare praktische
Schwierigkeiten. Dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers bezüglich einer
dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen wird dadurch hinreichend
Rechnung getragen, dass er sich die Informationen ohne besonderen Aufwand
ausdrucken oder abspeichern kann.
Letztlich kann die Frage, ob die Belehrung der Verfügungsbeklagten im Rahmen
des Verkausangebotes dem Erfordernis der Textform entspricht, dahingestellt
bleiben. Da es um die Lieferung von Waren geht, reicht es aus, wenn die
Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei
Lieferung der Ware in Textform zugeht. Dies folgt aus der Bestimmung des §
312 c Absatz 2 Nr. 2 BGB, wonach es ausreicht, wenn der Unternehmer dem
Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen in
dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise spätestens
bis zur Lieferung der Ware in Textform mitteilt.
§
312 c Abs. 2 BGB ist eine dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehende
spezialgesetzliche Regelung. Es reicht daher aus, dass die erweiterte
Wertersatzpflicht spätestens bei Lieferung der Ware erteilt wird. Es würde
andernfalls zu einem nicht begründbaren Wertungswiderspruch führen, sollte
die in den AGB der Verfügungsbeklagten enthaltenen Bestimmungen über die
Erweiterung der Wertersatzpflicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform
vorliegen müssen, während es hinsichtlich der übrigen Vertragsbedingungen
nebst AGB und Belehrung gemäß BGB-InfoV nach § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB
ausreicht, wenn diese bei der Lieferung der Ware vorliegt. § 312 c Abs. 2
Nr. 2 BGB ist deshalb gesetzessystematisch dahin auszulegen, dass unter das
dortige Tatbestandsmerkmal die Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach
Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und
Weise auch die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Belehrung über die
Ausdehnung der Wertersatzpflicht fällt.
Schutzwürdige Belange der Verbraucher werden bei einer solchen Auslegung
nicht berührt. Sie werden nach Maßgabe des § 312 c Abs. 1 BGB schon
rechtzeitig vor Abgabe ihrer zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung
informiert. Zu diesen Informationen, die die Verfügungsbeklagte auf ihrer
Angebotsseite der Handelsplattform eBay bereithält, gehört auch der Hinweis
auf die Ausdehnung der Wertersatzpflicht. Der Verbraucher erhält die
entsprechenden Informationen in Textform spätestens bei Lieferung der Ware
und hat hierbei die Möglichkeit, sich vor einer Ingebrauchnahme der Ware
über das Recht zum Widerruf und die sich daraus erhebenden Rechtsfolgen
nochmals zu informieren.
Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach alledem
zurückzuweisen. Die Kammer geht entsprechend den Erklärungen der Parteien
davon aus, dass die sonstigen Beanstandungspunkte der Verfügungsklägerin in
ihrem Abmahnschreiben vom 07.07.2006 sich durch die daraufhin abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung erledigt haben.
Die
Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.