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E-Commerce: Widerruf bei Teillieferung
/ Notebook-Kauf
OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 28.11.2001
Az. 9 U 148/01
Tatbestand
Der Kläger. verlangt die Rückabwicklung
eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks sowie Schadens- und
Aufwendungsersatz.
Die Beklagte vertreibt Personalcomputer
im Wege des Versandhandels. Zwischen den Parteien kam es am 3.7.2000 zu einem
Telefonat über die beabsichtigte Bestellung eines Notebooks durch den Kläger.
Die Beklagte unterbreitete dem Kläger daraufhin ein Angebot. Dem Schreiben waren
wegen der beabsichtigten Teilfinanzierung des Kaufpreises zumindest die
erforderlichen Unterlagen für die Beantragung eines Kredits bei der …-Bank
beigefügt. Aus dem Angebot bestellte der Kläger mit Schreiben vom 8.7.2000 ein X
Notebook ... zum Preis von 9.202,14 DM inklusive DM 19.14 Versandkosten bei der
Beklagten. Neben dem Notebook zum Preis von netto DM 6.893,97 umfasste die
Bestellung auch einen Car-Adapter, einen zweiten Akku, eine zusätzliche externe
Festplatte sowie eine ISDN-Karte. Vom Preis wollte der Kläger einen Teilbetrag
in Höhe von 5.000,-- DM anzahlen, der Rest sollte über die …-Bank finanziert
werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der
Bestellung wird auf Blatt 6 d.A. Bezug genommen.
Dieser beigefügt war der unterschriebene
Kreditantrag des Klägers vom 7.7.2000 an die …-Bank (Bl. 15 d.A.).
Die Beklagte fertigte am 13.7.2000 eine
Rechnung in entsprechender Höhe (Bl. 7 d.A.).
Die zusätzlichen Komponenten erhielten
die Rechnungspositionen 02 - 05. Circa eine Woche später bestellte der Kläger
zwei Komponenten telefonisch nach. Hierbei handelte es sich um eine TV-Karte zum
Preis von DM 188,79 netto und einen CD-Brenner zum Preis von DM 688,79 netto.
Diese beiden Komponenten wurden als Positionen 06 und 07 der jetzt neuen
Rechnung vom 4.8.2000 (Bl. 8 d.A.) aufgeführt. Die Rechnung über den
Gesamtbruttobetrag von DM 10.290,14 enthielt höhere Versandkosten von nunmehr
netto DM 75,34 und den Hinweis, dass 5070,--DM bei Lieferung zu zahlen seien und
5220,14 DM finanziert werden sollen. Die Positionen 02, 04, 06 und 07 sollten
laut Rechnung versandkostenfrei nach Verfügbarkeit nachgeliefert werden.
Die Lieferung erfolgte nach dem 4.8.2000
zunächst ohne die vier fehlenden Positionen gegen Nachnahme, wobei der Kläger an
die Firma Z 5.070,-- DM in bar zahlte.
Die …-Bank überwies am 17.8.2000 als
Kreditbetrag DM 5.290,14 an die Beklagte, die ihr am 20.8.2000 gutgeschrieben
wurde. Noch vorher am 18.8.2000 widerrief der Kläger den Kaufvertrag schriftlich
und forderte die Rückerstattung des Preises (Bl. 9 d.A.). Anschließend ließ er
das Notebook auf seine Funktionstüchtigkeit überprüfen und übersandte es sodann
an die Beklagte. Die Beklagte nahm das Notebook zunächst an, schickte es dann
jedoch am 29.8.2000 an den Kläger zurück. Den Kreditvertrag widerrief der Kläger
nicht. Er zahlt seit dem 1. 10.2000 monatliche Raten an die …-Bank.
Mit Schreiben der Bank vom 27.07.2001 (Bl.
128 d.A.) ermächtigte diese den Kläger, ihre Forderung gegenüber der Beklagten
im eigenen Namen geltend zumachen. Zusätzlich trat die …-Bank dem Kläger eigene
Ansprüche gegenüber der Beklagten ab, wobei sie davon ausging, dass der
Kreditvertrag wirksam sei.
Der Kläger hat in der ersten Instanz die
Rückzahlung des Gesamtpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Laptops, die
Erstattung seiner eigenen Versandkosten und der Kosten der Überprüfung sowie
Nutzungsausfall von DM 10,00 pro Tag ab dem 16.9.2000 verlangt.
Er hat hierzu behauptet, dass er bis zum
18.8.2000 nur die Kreditunterlagen am 7.7.2000 von der Beklagten erhalten habe.
Das Notebook sei ihm am 8.8.2000 um 12.15 Uhr geliefert worden. Eine
Nachlieferung der fehlenden Komponenten sei trotz telefonischer Aufforderung und
Zusage seitens der Beklagten nicht vollständig erfolgt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten (Bl. 57 d.A.) mit einer Belehrung über sein Widerrufsrecht habe er
erst mit der einzigen Nachlieferung am 1.11.00 erhalten.
Für die Überprüfung des Notebooks und
dessen Rücksendung habe er DM 34,80 bzw. DM 87,99 aufgewandt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten,
dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe, da das Notebook lediglich aus
Standardteilen zusammengebaut sei. Die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sei nicht deutlich hervorgehoben, weshalb die
Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Ihm sei Nutzungsausfall zu
gewähren, da er ohne die fehlenden Komponenten das Notebook nicht für seine
Zwecke habe nutzen könne und sich bis zur Rückerstattung des Preises auch keinen
anderen PC habe leisten können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. Zug um Zug gegen Rückgabe des X
Laptop ... DM 10.290,00 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu
zahlen.
2. DM 70,00 aus Versandkosten, DM 34,80
aus Überprüfungskosten sowie 87,99 DM aus Rückversandkosten nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
3. Einen Nutzungsausfall vom 16.9.2000
bis zum 4.12.2000 in Höhe von DM 800,-- an den Kläger zu zahlen.
4. Ab dem 5.12.2000 pro Kalendertag
einen weiteren Nutzungsausfall von DM 10,-- zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass das Gespräch
vom 3.7.2000 bereits über die konkrete Bestellung geführt worden sei. Dabei habe
der Kläger schon seine speziellen Konfigurations- und Ausstattungswünsche
geäußert. Ihm sei ein ungefährer Preis von 10.000,-- DM genannt worden. Die
Übersendung des konkreten Angebots und die Finanzierungsunterlagen sei noch am
3.7.2000 geschehen (Bl. 56 d.A.). Deshalb habe der Kläger auch frühzeitig
Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehabt, da sich
diese auf der Rückseite des Angebots befunden hätten, worauf vorderseitig
hingewiesen worden sei. Am 7.7.2000 habe der Kläger bezogen auf einen
Bestellwert von 10.290,14 DM den Kreditantrag (Bl. 58 d.A. unterschrieben. In
seiner Bestellung von 8.7.2000 habe er dann die beiden Positionen 06 und 07
nicht gewählt, so dass sich der Bestellpreis ermäßigte. Nachdem dies mit der
Rechnung vom 13.7.2000 bestätigt worden sei, habe sich der Kläger die Sache neu
überlegt und beide Positionen doch nachbestellt.
Am 14.8.2000, dem 30.10.2000 und dem
1.11.2000 habe der Kläger die restlichen Teile nachgesandt bekommen, so dass die
Lieferung vollständig erfüllt sei.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten,
dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG keine Widerrufsmöglichkeit bestünde, da das
Notebook individuell zusammengestellt worden sei, der Widerruf zumindest aber
verfristet sei. Im übrigen läge der Bestellung keine ausschließliche Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln zugrunde.
Das Landgericht hat durch Urteil vom
20.4.2001 der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von DM
5.087,99 nebst 4 % Zinsen seit dem 30.11.2000 Zug um Zug gegen Rücknahme des
Laptops verurteilt. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines
Fernabsatzgeschäftes bejaht. Sodann hat es angenommen, dass durch die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten keine ausreichende vorherige
Information über das Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 3 und 4 FernAbsG erfolgt sei,
da es an der nötigen Hervorhebung fehle. Deshalb habe die Widerrufsfrist erst
mit der Lieferung am 8.8.2000 begonnen und vier Monate betragen. Der deshalb
rechtzeitige Widerruf am 18.8.2000 sei nicht wegen § 3 Abs. 2 FernAbsG
ausgeschlossen, da zwar das Laptop nach Wünschen des Klägers zusammengestellt
worden sei, dies jedoch mit Serienteilen.
Die Beklagte sei aber nur zur
Rückerstattung der angezahlten 5.000,-- DM verpflichtet und habe die Kosten der
Rücksendung zu tragen. Der von der …-Bank gezahlte weitergehende Betrag stünde
nur dieser zu. Die Versandkosten seien Bestandteil des Angebots vom 3.7.2000,
die Überprüfung der Funktionsfähigkeit sei nicht notwendig gewesen. Ein
Nutzungsausfall sei mangels rechtlicher Grundlage nicht zu erstatten.
Das Urteil ist dem Kläger am 14.5.2001
und der Beklagten am 24.4.2001 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 25.5.2001,
dem Tag nach Himmelfahrt, und der Kläger am 11.6.2001 Berufung eingelegt. Beide
Berufungsbegründungsfristen sind um einen Monat verlängert worden. Die Beklagte
hat die Berufung am 24.7.2001, der Kläger am 9.8.2001 begründet.
Der Kläger wendet sich gegen die
teilweise Abweisung seiner Klage. Er trägt hierzu vor, dass das Landgericht
seine Aktivlegitimation hinsichtlich des finanzierten Anteils am Preis zu
Unrecht verneint habe, zum einen folge dies aus der teilweisen Rückzahlung des
Darlehens, zum anderen aus dem Inhalt des Schreibens der Bank vom 27.07.01. Er
habe bis zum 1.10.2001 insgesamt Raten in Höhe von DM 2.559,87 zurückgezahlt,
wegen der jedenfalls aktivlegitimiert sei. Im übrigen wiederholt und vertieft
der Kläger seinen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des
Landgerichts nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen
und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klag
insgesamt abzuweisen.
Sie trägt vor, dass die
Widerrufsbelehrung ausreichend sei. Hierauf komme es aber wegen des
Ausnahmetatbestandes § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG nicht an. Dieser sei erfüllt, da
es sich um eine nach speziellen Kundenwünschen hergestellte Sache handele.
Denn nicht nur hinsichtlich der
Positionen 02-07 sondern auch für die übrigen Ausstattungsmerkmale des Notebooks
habe sie über die bei ihr vorhandenen Grundkomponenten hinaus Zusatzteile
bestellen müssen, um die Wünsche des Klägers zu erfüllen. Diese seien dann
eigens mit den Grundkomponenten zusammengebaut und anschließend konfiguriert
worden. Danach habe sie eine Überprüfung vorgenommen. Insgesamt habe sie vier
Arbeitsstunden für die Fertigstellung des Notebooks aufgewandt. Für eine
Trennung im Falle der Rückgabe seien weitere drei Stunden erforderlich.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Im übrigen wird gemäß § 543 Abs.2 S.2
ZPO auf das angefochtene Urteil sowie wegen des weiteren Vorbringens auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Parteien sind
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache ist die Berufung des
Klägers überwiegend erfolgreich, während sich das Rechtsmittel der Beklagten
insgesamt als unbegründet darstellt. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten
Ansprüche aus einem Rückgewährverhältnis nach dem wirksamen Widerruf eines
Fernabsatzgeschäftes.
1. Der zwischen den Parteien
geschlossene Vertrag fällt unter die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes, da er
kurz nach dessen Inkrafttreten abgeschlossen wurde. Die Voraussetzungen eines
Fernabsatzgeschäftes liegen vor, denn es sind Waren von einem Unternehmer an
einen Verbraucher geliefert worden, wobei die Verhandlung und der
Vertragsabschluss ausschließlich brieflich bzw. telefonisch erfolgten (§ 1 Abs.
1 und 2 FernAbsG). Die Beklagte, die dies in der ersten Instanz noch, wenn auch
ohne nähere Begründung, bezweifelt hat, wendet sich in der Berufungsbegründung
nicht mehr gegen die zutreffende Annahme des Landgerichts. Ein
Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 FernAbsG ist ersichtlich nicht einschlägig.
2. Soweit sich das Landgericht in seiner
Entscheidung ausführlich damit auseinandergesetzt hat, ob die Widerrufsbelehrung
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in ausreichender Art und
Weise über das bestehende Widerrufsrecht aus § 3 FernAbsG belehrt hat, kommt es
hierauf im Ergebnis nicht an. Denn die Folge eines Verstoßes gegen die sich aus
§ 2 Abs. 2 Nr.8, Abs.3 FernAbsG ergebende Verpflichtung zur Belehrung über das
Widerrufsrecht in deutlich hervorgehobener und besonders gestalteter Form wäre
die Verlängerung der Widerrufsfrist gemäß § 3 Abs. 1 FernAbsG auf höchstens vier
Monate nach Erhalt der Waren (vgl. Palandt-Heinrichs, Rdnr. 22 zu § 2 FernAbsG).
Das Landgericht hat einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Belehrung bejaht,
um damit den rechtzeitigen Widerruf des Klägers begründen zu können.
Folgerichtig hat es den streitigen Vortrag nicht aufgeklärt, ob der Kläger vor
Vertragsschluss mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten überhaupt
eine Belehrung erhalten hat.
Jedoch bedarf es vorliegend weder einer
Entscheidung über die Wirksamkeit einer eventuellen Belehrung, noch über den
Zeitpunkt ihrer Erteilung, da die Widerrufsfrist aus einem anderen Grunde noch
nicht zu laufen begonnen hatte, als der Kläger am 18.8.2000 den Vertrag
widerrief. Denn die gesetzliche Frist aus § 3 FernAbsG i.V.m. § 361 a BGB von
zwei Wochen ist vorliegend schon deshalb gewahrt, da sie gemäß § 3 Abs.1 S.2
FernAbsG bei Lieferung von Waren erst mit Eingang der Waren beim Verbraucher
beginnt. Insoweit müssen die dortigen Voraussetzungen - Belehrung über das
Widerrufsrecht und Lieferung der Waren - für den Beginn der Widerrufsfrist
nebeneinander erfüllt sein.
Es kann insoweit offenbleiben, wann nach
dem 4.8.2000 der Kläger das Notebook erhielt. Denn unstreitig ist eine
vollständige Lieferung jedenfalls nicht vor dem 1.11.2000, also nach dem
Widerruf, erfolgt. Es entspricht aber sowohl der Begründung des Gesetzes (vgl.
S. 43 BT-Drucksache 14/2658) als auch der Literaturmeinung (vgl. Wendehorst in
MüKo, Rdnr. 72 zu § 3 FernAbsG; Roth, „Das Fernabsatzgesetz" in JZ 2000, S.
1018), dass für den Fristbeginn der vollständige Eingang der Waren maßgebend
ist, Teillieferungen sind nicht ausreichend. Hierfür spricht nach Auffassung des
Senats überzeugend, dass erst ab diesem Zeitpunkt der Besteller die Waren auf
ihre Ordnungsgemäßheit überprüfen kann. Lediglich bei gleichartigen Waren reicht
bereits der Eingang der ersten Teillieferung (§ 3 Abs. 1 S. 2 FernAbsG). Hierum
handelt es sich aber bei der Bestellung eines Notebooks mit Zusatzausstattungen
nicht, der Gesetzgeber hat dabei etwa an Lexikareihen gedacht, wo der
Verbraucher bereits mit Erhalt des ersten Bandes prüfen kann, ob ihm die Ware
zusagt (BT-Drucksache aa0). Bei dem hier bestellten Computer war der Kläger
jedoch erst mit Erhalt der vollständigen Lieferung in der Lage zu entscheiden,
ob die Ware ordnungsgemäß ist und seinen Wünschen entspricht.
3.
Die Möglichkeit eines Widerruf ist
vorliegend nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG ausgeschlossen. Danach besteht
das Recht zum Widerruf bei bestimmten Fernabsatzgeschäften nicht. Als
entsprechender Ausnahmetatbestand kommt hier allein in Betracht, dass die Waren
nach Kundenspezifikation angefertigt bzw. eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sein könnten. Die anderen Ausschlussgründe
sind erkennbar nicht einschlägig.
Die Regelung des deutschen Gesetzgebers
beruht wörtlich auf der Vorgabe des Art. 6 Abs. 3 der EU-Fernabsatzrichtlinie.
Die Ausnahmeregelung wird damit begründet, dass ein Unternehmer geschützt sein
soll, wenn die Ware wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Kunden
anderweitig nicht oder nur noch mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt
werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 44; Palandt-Heinrichs, Rdnr. 8 zu § 3
FernAbsG, MüKo-Wendehorst Rdnr.22 zu § 3 FernAbsG). Dies entspricht der
Definition des Unterschiedes zwischen einem Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag und
einem Werkvertrag (vgl. BGH WM 1998, S. 2436, 2437; Peters-Staudinger, Rdnr. 20
zu § 651 BGB; Huber-Soergel, Rdnr. 264 vor § 433 BGB; Sprau-Palandt Rdnr.4 zu §
651 BGB).
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1
FernAbsG sind, soweit ersichtlich, noch nicht näher durch die Rechtsprechung
ausgefüllt worden. In der Literatur werden unterschiedliche Ansätze vertreten.
Nach Wendehorst (aa0), der eine nach eigener Darstellung eher
unternehmerfreundliche Haltung einnimmt, liegt eine Anfertigung nach
Kundenspezifikation vor, wenn die Sache aufgrund einer Bestellung des Kunden
nach dessen genauen Angaben hergestellt wurde. Für eine aus Standardteilen
zusammengefügte Sache soll es demnach darauf ankommen, ob die Rücknahme und
Weitergabe an andere Kunden möglich und zumutbar ist. Dabei soll es auf die
Lagermöglichkeit, die Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen identischen
Bestellung und den für eine Zerlegung erforderlichen Aufwand ankommen. Der
Zuschnitt auf persönliche Bedürfnisse sei bereits dann erreicht, wenn eine Sache
so bearbeitet werde, dass sie von anderen Verbrauchern nicht regelmäßig
nachgefragt werde. Härting (Fernabsatzgesetz, Rdnr. 68 zu § 3 FernAbsG) zieht
die Unterscheidung zwischen einem Werklieferungsvertrag und einem Kaufvertrag
heran. Es sei für eine Kundenspezifikation noch nicht ausreichend, dass der
Kunde unter mehreren Ausstattungsvarianten wähle. Entscheidend sei, ob der
Unternehmer ohne weiteres einen Ersatzabnehmer finden könne. Dies gelte auch für
den kaum zu trennenden Fall des Zuschnitts auf die persönliche Bedürfnisse.
Heinrichs (in Palandt, Rdnr. 8 zu § 3 FernAbsG) nimmt außer der bereits oben
zitierten Begründung keine weitere Erläuterung vor, er gibt insoweit lediglich
als Beispiel an, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll, wenn der
Verbraucher verschiedene Komponenten eines Angebots zu einer seinen
Vorstellungen entsprechenden Sache hat zusammenfügen lassen. Laut Waldenberger
(K&R 1999, S. 345, 351) in einer Stellungnahme zum damaligen Entwurf sei das
Gesetz insoweit unklar. Er nimmt jedoch an, dass ein Verbraucher, der "seinen"
Computer aus verschiedenen Einzelteilen zusammenstellen könne, kein
Widerrufsrecht habe.
Nach Auffassung des Senats ist zur
Entscheidung auf den Sinn und Zweck des Gesetzes abzustellen. Eine rein am
Wortlaut der Bestimmung ausgerichtete Auslegung könnte nämlich dazu führen, dass
bereits sowohl vom Wert als auch vom Umfang geringfügige, aber außergewöhnliche
Änderungen das Widerrufsrecht entfallen ließen, obwohl ein Schutz des
Unternehmers vor den wirtschaftlichen Folgen nicht notwendig wäre, da diese ihn
kaum belasteten, so z.B. bei einer Änderung, die nur einen kleinen Bruchteil des
gesamten Wertes ausmacht. Zu denken wäre beispielsweise an den Einbau eines
bestimmten Autoradios bei Bestellung eines Kraftfahrzeuges per Internet. Dies
würde den Ausnahmecharakter der Vorschrift im Rahmen des
Verbraucherschutzgedankens widersprechen.
Es ist daher im Einzelfall entscheidend,
ob die Rücknahme der Ware für den Unternehmer zu einer quasi unzumutbaren
Beeinträchtigung führen würde. Dabei hat unzweifelhaft der Unternehmer, der sich
auf den Ausnahmetatbestand beruft, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu
beweisen hat (vgl. statt aller Heinrichs-Palandt, Rdnr. 7 zu § 3 FernAbsG).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist
die Auffassung des Landgerichts, hier von einem bestehenden Widerrufsrecht
auszugehen, auch nach Überzeugung des Senats richtig.
Dabei übersieht der Senat nicht, dass
das Notebook nach Wünschen des Klägers ausgestattet und mit mehreren
Zusatzkomponenten versehen wurde, die in dieser bestimmten Zusammenstellung nur
zufällig einen anderen Käufer finden dürften. Es ist auch unbestritten, dass die
Zusatzausstattung auf Wunsch des Klägers zusammengestellt und eingebaut wurde.
Ferner macht allein der Nettowert der Zusatzausstattung annähernd DM 2.000,--
aus und beträgt damit über ein Viertel des alleinigen Preises des Notebooks
Entscheidend ist demgegenüber jedoch, ob die Beklagte in der Lage war, eine
andere wirtschaftlich tragbare Verwendung finden zu können bzw. nach Rücknahme
des Notebooks dieses auch ohne die Gewährung unzumutbarer Preisnachlässe
weiterveräußern zu können.
Zu dem ersten Kriterium hat die Beklagte
selbst dargetan, dass die Zerlegung des Notebooks in seine unbestritten aus
Standardteilen bestehende Einzelkomponenten samt Entkonfiguration drei
Arbeitsstunden in Anspruch nehmen würde. Selbst wenn man den Wert einer
Arbeitsstunde nach Angabe der Beklagten mit 150,-- DM in Rechnung stellen
wollte, läge der Gesamtlohn bei unter fünf Prozent des Warenwertes. Dabei ist
weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Standardbauteile nach dem Ausbau
nicht in anderen PCs, Verwendung finden könnten, da die Beklagte ohnehin alle
von ihr ausgelieferten Notebooks erst noch aus eben diesen Teilen
zusammenstellt. Dies gilt sowohl für die Komponenten des Grundgeräts als auch
der Zusatzausstattung gemäß der Rechnungspositionen 02 - 07. Für die Annahme
einer Trennbarkeit dieser Komponenten spricht dabei auch, dass bei den vier
Zusatzausstattungsteile, die nachgeliefert werden sollten, eine feste Verbindung
zum Notebook nicht erforderlich war. Von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit
ist angesichts des verhältnismäßig geringen Arbeitsumfang des Auseinanderbaus
und der damit verbundenen Kosten nicht auszugehen, da die Einzelteile des
Notebooks somit weitere Verwendung in anderen Notebooks finden könnten.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob für
das vom Kläger bestellte Notebook ohne weiteres ein anderer Kunde gefunden
werden könnte. Zudem hat die darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgetragen,
dass sie nicht auch für dieses Notebook einen Käufer ohne Gewährung einer
größeren Preisreduzierung hätte finden könnte. Allein der durch die technische
Entwicklung bedingte - rasche Preisverfall bei Personalcomputern bzw. den
Einzelteilen wäre dabei noch nicht ausreichend, da dieser auch absolute
Standardware betreffen würde.
Für die Auffassung des Senats spricht
auch die zumindest überwiegende Zahl der bisherigen Urteile und
Kommentarmeinungen zur Differenzierung zwischen einem Kaufbzw.
Werklieferungsvertrag und einem Werkvertrag bei der Lieferung von
Computerhardware.
Wie bereits dargelegt, sind die
Kriterien der Unterscheidung der Vertragstypen entsprechend im Rahmen des § 3
Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG anwendbar. Danach ist der Erwerb einer bloßen
Hardwareanlage (wie auch vorliegend) nach dem Kaufrecht zu beurteilen, auch wenn
dafür Fertigbestandteile zusammengesteckt werden müssen (vgl. Redecker, der
EDV-Prozeß, Rdnr. 318, S. 166 m.w.N.; Westermann-MüKo Rdnr. 27 vor § 433 BGB).
Selbst wenn noch Standardsoftware mitgeliefert worden wäre, so würde doch
Kaufrecht Anwendung finden (Westermann aaO; BGH NJW 1990, S.987; OLG Köln OLGR
1997, S.346; OLG Düsseldorf CR 2000, S. 350, 351 und CR 1999, S. 145, 146).
4.
Der Vertrag ist daher aufgrund des
fristgerechten Widerrufs gemäß § 361 a Abs. 2 BGB nach den für den Rücktritt
geltenden Bestimmungen rückabzuwickeln, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Kläger die volle Erstattung des Kaufpreis
einschließlich der Versandkosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks von der
Beklagten verlangen kann.
5.
Dem steht die Vorschrift des § 4 Abs. 2
S.3 FernAbsG nicht entgegen. Diese findet zwar gemäß § 4 Abs.2 FernAbsG
Anwendung, da der Kaufpreis teilweise von der …-Bank als Dritter finanziert
wurde. Gleichwohl ist die Bank nicht anstelle der Beklagten in das
Rückgewährverhältnis eingetreten. Denn insoweit ist Voraussetzung, dass der
Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits der Beklagten als
Verkäuferin zugeflossen wäre. Dies gilt auch bei nur teilweiser Finanzierung des
Kaufpreises (so BGH NJW 1995, S. 3386 zum wortgleichen § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKG).
Entscheidend ist danach aber der tatsächliche Erhalt des Kaufpreises. Soweit
hier zunächst Unklarheiten bestanden, hat der Kläger nach dem Hinweis des Senats
unbestritten vorgetragen, dass der Widerruf vom 18.8.2000 vor Erhalt der
Zahlung, die erst am 20.8.2000 gutgeschrieben
wurde, der Beklagten zuging. Auch die
Entscheidung des BGH vom 17.9.1996 (NJW 1996, S.3414) zum HaustürWG, wonach der
Widerruf eines Darlehensvertrages, der als wirtschaftliche Einheit mit dem
finanzierten Geschäft anzusehen war, zur Unwirksamkeit des finanzierten
Geschäfts führe und deshalb der Darlehensgeber sich hinsichtlich seines
Rückzahlungsanspruches an den Geschäftspartner des Darlehensnehmers zu halten
habe, lässt vorliegend den direkten Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten
nicht entfallen. Zwar würde die Übertragung der Grundsätze der BGH-Entscheidung
dazuführen, dass lediglich die Bank die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch
nehmen könnte, während der Kläger von der Bank die bereits gezahlten Raten
erstattet bekäme. Die Entscheidung des BGH beruht jedoch auf der Voraussetzung,
dass sowohl Kreditvertrag als auch finanziertes Geschäft durch den Widerruf
unwirksam würden.
Dies ist hier jedoch nach Auffassung des
Senats nicht der Fall. Der Kläger hält ausdrücklich an dem Darlehensvertrag
fest. Dies ergibt sich nicht nur aus der ununterbrochenen Weiterzahlung der
Kreditraten, die er überhaupt erst nach Abgabe des Widerrufs aufnahm und der von
ihm vorgelegten und zur Unterstützung seines Anspruchs verwendeten
Abtretungserklärung der …-Bank, in der ebenfalls vom Fortbestehen des
Darlehensvertrages ausgegangen wird. Der Kläger hat durch seinen Rechtsanwalt
darüber hinaus nach Erörterung dieser Problematik in der letzten mündlichen
Verhandlung nämlich ausdrücklich erklärt, dass er an dem Darlehen festhalten
wolle. Dem steht nach Ansicht des Senats die Vorschrift des § 4 Abs.1 S. 1 i.V.m.
Abs. 2 FernAbsG nicht entgegen.
Danach ist ein Verbraucher im Falle des
Widerrufs eines von einem Dritten finanzierten Kaufvertrages nicht mehr an den
Darlehensvertrags gebunden, wenn sich beide Verträge als wirtschaftliche Einheit
darstellen. Diese ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 4 Abs. 2 S.2
FernAbsG hier anzunehmen, da die Beklagte den Kreditvertrag vermittelt hat. Es
ist durchaus umstritten, ob der Widerruf des finanzierten Geschäfts per Gesetz
den Kreditvertrag unwirksam werden lässt (dafür wohl der BGH in den beiden zuvor
genannten Urteilen, sowie u.a. Kessal-Wulf in Staudinger Rdnr.47 zum
wortgleichen § 9 VerbrKG ff m.w.N) Nach anderer Ansicht soll dem Kunden die in
seinem Belieben stehende Möglichkeit bleiben, sich nur von einem der beiden
Verträge zu lösen (vgl. etwa Wendehorst in MüKo, Rdnr. 26 zu § 4 FernAbsG;
Emmerich in Graf v. Westphalen, Rdnr. 93 zu § 9 VerbrKG und Putzo-Palandt, Rdnr.
9 zu § 9 VerbrKG). Der Senat neigt zu der zweiten Meinung, denn durch die
gesetzliche Regelung des § 4 Abs.1 S. 1 FernAbsG soll der Verbraucher lediglich
davor geschützt werden, aus dem rechtlich zunächst selbständigen Vertrag im
Falle des Widerrufs des anderen Vertrages verpflichtet zu bleiben. Der BGH (NJW
1996, S.3414) hat als Schutzzweck auch angenommen, dass sich Schwierigkeiten bei
der Durchsetzung des Anspruchs des Verbrauchers ergeben können, wenn er den
vollen Betrag gegenüber dem Verkäufer geltend machen muss und dadurch das
Insolvenzrisiko trägt, andererseits aber zur Rückzahlung des Kredits
verpflichtet bleibt. Nimmt der Verbraucher jedoch diese Folge bewusst in Kauf,
so gibt es keinen Grund, weshalb der Darlehensvertrag nicht bestehen bleiben
könnte. Schützenswerte Interessen seiner beiden Vertragspartner sind jedenfalls
nicht ersichtlich. Dagegen kann für den Kunden das Festhalten am
Darlehensvertrags durchaus günstig sein, wenn er etwa einen anderen Kauf tätigen
und hier günstigere Zinsen des ursprünglichen Darlehens nutzen will. Auch der
Gesetzeswortlaut spricht hierfür, da in § 4 FernAbsG die Formulierung einer
Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Kreditvertrages nicht verwendet wird.
Hingegen deutet der Gebrauch des "nicht Gebundenseins" auf die Möglichkeit aber
nicht die zwangsläufige Folge des Lösens vom verbundenen Vertrag durch den
Verbraucher. In der Begründung des Gesetzes ist für den Absatz 2 ausgeführt,
dass sich das Widerrufsrecht auch auf den Kreditvertrag erstrecken soll
(BT-Drucks. 1472658, S. 45). Auch insoweit ist also nicht von einer
automatischen Erstreckung der Folgen des Widerrufs des Fernabsatzgeschäftes auf
den Kreditvertrag die Rede, sondern von einem Recht zum weiteren Widerruf.
Rechte müssen jedoch nicht wahrgenommen werden.
Zu dem gleichen Ergebnis des
Fortbestehens des Darlehensvertrages gelangt man jedoch auch, wenn man wie die
Vertreter der ersten Ansicht den Neuabschluss des durch den Widerruf
mitbeseitigten Geschäftes verlangt (so Kessal-Wulf, aa0). Denn hier hat der
Kläger aus den oben dargelegten Gründen an dem Kreditvertrag festgehalten und
die Raten bis heute weiterbezahlt, obwohl ihm die Möglichkeit der Unwirksamkeit
des Darlehensvertrages zumindest im Laufe des Prozesses klar geworden ist. Dass
auch die …-Bank den Darlehensvertrag als wirksam betrachtet, ergibt sich aus dem
vorgelegten Schreiben vom 27.07.2001. Es kann dahingestellt bleiben, ob man
dieses Verhalten des Klägers dahingehend versteht, dass er die zu seinem Schutz
bestehende Verbindung beider Geschäfte löst oder es als Bestätigung im Sinne des
§ 141 BGB ansieht. Für den letzteren Fall bedürfte es allerdings nicht der
Einhaltung der Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes durch die
Bestätigung, da deren Nichtbeachtung nur dann zur Unwirksamkeit führen würde,
wenn der Kreditbetrag noch nicht ausgezahlt wäre, was hier indessen der Fall
war. Beide Annahmen kämen dem geforderten Neuabschluss des verbundenen Geschäfts
gleich, da sie ebenfalls eine Handlung erst nach dem Widerruf des
Fernabsatzgeschäftes betreffen.
Hält der Verbraucher somit auch nach dem
Widerruf zulässigerweise am Darlehensvertrag fest, bleibt es allein beim
Rückabwicklungsverhältnis zwischen Verbraucher und Verkäufer, hier also dem
Kläger und der Beklagten, auch bezüglich des finanzierten Teils des Kaufpreises.
6.
Die Rückabwicklung erfolgt gemäß §§ 361
a Abs.2, 346 ff BGB durch Rückgewähr der jeweils empfangenen Leistungen Zug um
Zug. Die Leistung des Klägers umfasst den gesamten Rechnungsbetrag von DM
10.290,14, wobei er nur den vollen DM-Betrag geltend macht. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte nicht nur den reinen Kaufpreis
sondern auch die Versandkosten für die Lieferung des Notebooks zu erstatten. Dem
steht § 2 Abs. 2 Nr.6 FernAbsG nicht entgegen. Denn dieser regelt allein, dass
Versandkosten nur geschuldet werden, wenn sie auch angegeben wurden. Dies gilt
aber auch, wenn der Vertrag nicht widerrufen wird, stellt also keine gesetzliche
Grundlage dar, dass dem Unternehmer im Falle des Widerrufs die Versandkosten
verbleiben. Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten
Versandkosten ebenfalls um seine Leistung an den Unternehmer, weshalb sie ihm
gemäß § 346 BGB zurückzuerstatten ist. Soweit er seinerseits als Leistung des
Unternehmers die Übersendung an sich erhalten hat, wäre er gemäß § 346 BGB zur
Rückgabe durch Bereithalten der Ware zur Abholung höchstens aber zur kostenlosen
Rücksendung verpflichtet. Doch greift insoweit als andere Bestimmung der § 361 a
Abs.2 S.3 BGB ein, der dem Kunden die Pflicht zur Rücksendung, dem Unternehmer
aber die Kosten hierfür auferlegt. Diese aufgrund des Widerrufs zu erstattenden
Positionen sind gemäß § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen, entgegen dem Antrag des
Klägers also auch bezüglich der Rücksendekosten von DM 87,99. Soweit die
Beklagte die Kosten der Höhe nach bestritten hat, ist dies mangels
Substantiierung unbeachtlich. Zum einen hat der Kläger die Rechnung vorgelegt,
die die Beklagte aufgrund eigener Erfahrung überprüfen könnte, zum anderen
entspricht der Betrag bis auf wenige Pfennige den selbst von ihr verlangten
Versandkosten plus Mehrwertsteuer.
7.
Darüber hinaus hat der Kläger einen
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von DM 70, -- gegenüber der
Beklagten, der ohne Rückgabe des Notebooks verlangt werden kann. Diese betreffen
den in dieser Höhe über 5.000,-- DM hinausgehenden Betrag, den der Kläger bei
Lieferung des Notebooks an die Firma Z gezahlt hat. Es kann dahinstehen, ob es
sich insoweit um weitere Versandkosten gehandelt hat, wie es der Kläger
vorträgt. Diese wären dann gemäß der bereits genannten Bestimmung des § 2 Abs.2
Nr.6 FernAbsG nicht geschuldet, da sie nicht angegeben sind. Denn ausweislich
der Rechnung vom 4.8.2000 betrug die gesamte Rechnungssumme inklusive der
Lieferkosten 10.290,14 DM. Zu den per Nachnahme eingezogenen 5.070,-- DM hat
aber die …-Bank gemäß Bestätigung vom 13.3.2001 (Bl. 84 d.A.) unstreitig an die
Beklagte als Darlehensbetrag 5.290,14 DM ausgezahlt, so dass in Höhe der 70,--
DM eine
Überzahlung eingetreten ist.
8.
Die weitergehende Klage und damit die
Berufung des Klägers ist unbegründet. Soweit er das Notebook vor Rücksendung auf
die Funktionstüchtigkeit hat untersuchen lassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz
der Aufwendungen nicht. Ein über sein Widerrufsrecht informierter Verbraucher
kann gemäß § 361 a Abs.2 S. 1 i.V.m. §§ 347 S.2, 2. Alt., 994 Abs.2, 677 BGB nur
notwendige nicht aber nützliche Verwendung ersetzt verlangt werden (Ulmer in
MüKo, Rdnr. 90 zu § 361 a BGB). Hier liegt jedoch nicht einmal eine nützliche
Verwendung vor. Die Untersuchung führt nämlich zu keiner Werterhöhung des
Laptops, sie lag allein im Interesse des Klägers. Ein Anspruch besteht daher
nicht.
Auch Nutzungsausfall ist nicht zu
gewähren. Es mag dahingestellt bleiben, ob dem Kläger überhaupt der dafür
erforderliche Schadensersatzanspruch zusteht. Denn weitere Voraussetzung für den
Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile ist, dass Sachen vorenthalten werden, auf
deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche
Lebensführung typischerweise angewiesen ist ( so GrS BGH NJW 1993, S. 1793,
1794). Dies ist nach Auffassung des Senats bei einem Notebook auch heute noch
nicht der Fall (so auch AG Ulm NJW-RR 1997, S. 556, 557 und Heinrichs-Palandt,
Rdnr. 26 vor § 249 BGB). Es handelt sich nämlich um ein Gerät, dass nur
zeitweise für eingegrenzte Zwecke also nicht ständig verfügbar sein muss.
9.
Soweit die Beklagte zur Zahlung
verurteilt wurde, hat sie den Betrag ab Rechtshängigkeit in Höhe der lediglich
geforderten 4 % zu verzinsen (§ 291 BGB).
10.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen
hinsichtlich der Kosten auf den §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO und hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Der gemäß § 546 Abs. 2 ZPO
festzusetzende Wert der Beschwer liegt für beide Parteien unter 60.000,-- DM.
Dies gilt für den Kläger auch dann, wenn man zu seinen Gunsten insoweit den Wert
des zukünftig verlangten Nutzungsausfalls mit dem dreieinhalbfachen
Jahresbetrages entsprechend § 9 ZPO annehmen würde.
Der Senat hat die Revision zugelassen,
weil die Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FernAbsG
klärungsbedürftig, aber bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist und für
eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten erheblich sein kann.
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