Widerrufsbelehrung
nach amtlichem Muster rechtswidrig?
LG Münster
Urteil vom 02.08.2006
Az. 24 O 96/06
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige
Verfügung vom 05.07.2006 war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten vom
18.07.2006 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Aufhebung
und zur Zurückweisung des Antrags des Verfügungsklägers auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung. Das Landgericht N ist für die Entscheidung sachlich
und örtlich zuständig.
...
Da Veröffentlichungen
im Internet bundesweit abrufbar sind, ist die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts N gegeben. Der nach § 936 in Verbindung mit §§ 924, 925 ZPO
zulässige Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat Erfolg.
Dem Verfügungskläger
steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassen der
Verwendung der Formulierung in der Belehrung über das Widerrufsrecht "Die
Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu. Insbesondere
ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers nicht aus § 4
Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1, 3 UWG, aus dem Gesichtspunkt
eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch.
Ein
Unterlassungsanspruch gem. § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1,
3 UWG erfordert eine unlautere Wettbewerbshandlung in Form einer Handlung,
die einer gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse
der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, zuwider läuft.
Zwar stimmt die vom
Verfügungsbeklagten verwendete Formulierung über den Beginn der
Widerrufsfrist "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"
nicht mit § 312 d Abs. 2 BGB überein.
Denn nach § 312 d
Abs. 2 BGB ist für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware
maßgebend. Allerdings entspricht die vom Verfügungsbeklagten verwandte
Belehrung über das Widerrufsrecht der Fiktion des § 14 BGB-InfoV. Im
Hinblick darauf, dass die BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der
Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom
02.12.2004, BGBl 2004, Seite 3102 Gesetzesrang erhalten hat, steht § 14 BGB-
InfoV mit §§ 355, 312 d Abs. 2 BGB normenhierarchisch auf einer Ebene. Dies
hat zur Folge, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung
dann zu verneinen ist, wenn die vom Verfügungsbeklagten verwendete
Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB- InfoV
entspricht.
Dies ist vorliegend
hinsichtlich der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Formulierung über den
Beginn der Widerrufsfrist der Fall. Denn die Formulierung "Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" entspricht exakt dem Wortlaut des
Musters zu Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB- InfoV.
Die von dem Verfügungsbeklagten verwandte Formulierung in der Belehrung über
das Widerrufsrecht genügt demnach den Anforderungen des § 355 BGB und den
diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, da er das Muster der Anlage 2 zu §
14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV verwandt hat.
Die einstweilige
Verfügung vom 05.07.2006 war daher aufzuheben und der Antrag des
Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr. 6, 711 ZPO.