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Widerrufsbelehrung nach amtlichem Muster rechtswidrig?

LG Münster

Urteil vom 02.08.2006

Az. 24 O 96/06
 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten vom 18.07.2006 auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrags des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht N ist für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig.

...

Da Veröffentlichungen im Internet bundesweit abrufbar sind, ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts N gegeben. Der nach § 936 in Verbindung mit §§ 924, 925 ZPO zulässige Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat Erfolg.

Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassen der Verwendung der Formulierung in der Belehrung über das Widerrufsrecht "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu. Insbesondere ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers nicht aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1, 3 UWG, aus dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch.

Ein Unterlassungsanspruch gem. § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 3, 8 Abs. 1, 3 UWG erfordert eine unlautere Wettbewerbshandlung in Form einer Handlung, die einer gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, zuwider läuft.

Zwar stimmt die vom Verfügungsbeklagten verwendete Formulierung über den Beginn der Widerrufsfrist "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht mit § 312 d Abs. 2 BGB überein.

Denn nach § 312 d Abs. 2 BGB ist für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware maßgebend. Allerdings entspricht die vom Verfügungsbeklagten verwandte Belehrung über das Widerrufsrecht der Fiktion des § 14 BGB-InfoV. Im Hinblick darauf, dass die BGB-InfoV durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004, BGBl 2004, Seite 3102 Gesetzesrang erhalten hat, steht § 14 BGB- InfoV mit §§ 355, 312 d Abs. 2 BGB normenhierarchisch auf einer Ebene. Dies hat zur Folge, dass ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen ist, wenn die vom Verfügungsbeklagten verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB- InfoV entspricht.

Dies ist vorliegend hinsichtlich der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Formulierung über den Beginn der Widerrufsfrist der Fall. Denn die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" entspricht exakt dem Wortlaut des Musters zu Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB- InfoV.
Die von dem Verfügungsbeklagten verwandte Formulierung in der Belehrung über das Widerrufsrecht genügt demnach den Anforderungen des § 355 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, da er das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV verwandt hat.

Die einstweilige Verfügung vom 05.07.2006 war daher aufzuheben und der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.  

 

 

 

 
 
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