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Verbraucherinformationen als Graphikdatei
OLG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 6.11.2007
Az.: 6 W 203/06
Die zulässige Beschwerde hat
teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist das Eilbegehren begründet. Dem
Antragsteller steht der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. 312 c I BGB zu.
Die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen
Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen
Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht
gerecht, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers diese
Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote
über WAP zugegriffen wird. Das bei dieser Nutzung demzufolge auftretende
Informationsdefizit kann nicht vernachlässigt werden, nachdem der Betreiber
der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt
(Anlage BF 1). Darüber hinaus hat eBay dafür Sorge getragen, dass auch bei
der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten
erfolgt. Denn die eBay-Grundsätze sehen vor, dass vertragsrelevante
Informationen ausschließlich auf den – auch über WAP in vollständiger Form
übermittelten - eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung
gestellt werden (Anlage ASt 5). Unter diesen besonderen Umständen missachten
die Antragsgegner die sie treffenden Informationspflichten, wenn sie die
erforderlichen Angaben lediglich in externen Dateien, die bei der Nutzung
über WAP nicht eingeblendet werden, zur Verfügung stellen.
2. Dagegen hat das Landgericht den Verfügungsantrag zu 2. mit Recht
zurückgewiesen.
Für das mit dem Antrag verfolgte Begehren, laufende oder beendete Angebote
bei eBay nur im Rahmen der vom eBay-System vorgesehenen
Änderungsmöglichkeiten vorzunehmen, besteht keine Rechtsgrundlage, weil die
eBay-Vertragsbedingungen keine gesetzlichen Vorschriften i.S.v. § 4 Nr. 11
UWG sind und auch über die Anwendung von § 3 UWG die Einhaltung
vertraglicher Bestimmungen grundsätzlich nicht auf wettbewerbsrechtlichem
Weg erzwungen werden kann.
Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung weiter geltend macht, im
konkreten Fall könne die nachträgliche Änderung der Informationen über das
Widerrufsrecht irreführende Vorstellungen beim Käufer erwecken, wird ein
darauf zielendes Verbot durch den gestellten Antrag nicht erfasst. Auch im
Eilverfahren werden ungeachtet der bestehenden Möglichkeiten einer
Tenorierung durch das Gericht nach § 938 ZPO Inhalt und Grenzen des
Unterlassungsbegehrens durch den gestellten Unterlassungsantrag bestimmt. Im
vorliegenden Fall ist der Antrag zu 2. ist in keiner Weise auf den
angesprochenen Irreführungsvorwurf zugeschnitten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 97 I ZPO.
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