OLG Hamburg
Beschluss v. 14.2.2007
Az. 5 W 15/07
Die zulässige
sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom
17.1.2007 ist begründet.
1. Die Antragstellerin besitzt als unmittelbare Wettbewerberin gegen die
Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1,
Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 312 c Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355, 356,
357 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, soweit diese in ihrem
eBay-Internetauftritt unter dem Abschnitt "Rechtliches" und in ihren mit dem
Internetauftritt verlinkten AGB unter dem Abschnitt "Widerrufs- und
Rückgaberecht" darauf hinweist, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht
angenommen werden.
a. Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin auf Grund der oben bezeichneten
Vorschriften verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die
gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei
Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren.
Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der aus ihrem eBay-Auftritt
ersichtlichen Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und
Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Denn der
interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das
Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung
und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses
widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357
Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und
Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im
Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des
Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit
den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht,
die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht. Dieses,
obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers, sondern eine solche des
Unternehmers in Frage steht.
b. Aus dem
Verstoß gegen die sich aus den Vorschriften der §§ 312 c ff. BGB ergebenden
Informationspflichten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zugleich einen
Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG begangen hat. Denn es ist anerkannt,
dass es sich bei den §§ 312 c ff. BGB um Vorschriften handelt, die auch dazu
bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
regeln.
c. Das
wettbewerbswidrige Verhalten der Antragsgegnerin ist entgegen der Ansicht
des Landgerichts auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dieses folgt
zunächst aus der Gefahr, dass einzelne Wettbewerber der Parteien sich dem
unlauteren Verhalten der Beklagten zum Nachteil sich an die gesetzlichen
Widerrufs- und Rückgaberegelungen haltender Konkurrenten anschließen können.
Auch der Verbraucher ist unmittelbar durch die von ihm abgeforderte
Vorleistung nicht unerheblich finanziell belastet. Darüber hinaus entsteht
bei ihm auf Grund der Regelung die Unsicherheit, ob er bei Nichtannahme der
unfrankiert aufgegebenen Rücksendung überhaupt wirksam den Fernabsatzvertrag
widerrufen bzw. von seinem Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat bzw. Gebrauch
machen kann.
Hieran ändert
auch nichts, dass die Antragsgegnerin in zulässiger Weise weiter darauf
hinweist, dass bei einem Warenwert unter Euro 40,- die Rücksendekosten von
dem Käufer zu tragen sind (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Aus dieser
Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Parteien in diesen Fällen in
zulässiger Weise eine entsprechende Kostentragung vereinbaren können. Die
Zulässigkeit einer Bestimmung, die Ausübung des Widerrufs- und
Rückgaberechts von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig zu
machen, erschließt sich hieraus nicht.
d. Die für
den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist indiziert.
2. Die
Antragstellerin besitzt gegen die Antragsgegnerin auch einen
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 BGB,
soweit diese in ihrem eBay-Internetauftritt und den hiermit verlinkten AGB
darauf hinweist, dass ein Vertrag erst bei Lieferung der Ware oder durch
Auftragsbestätigung in Textform zu Stande kommt.
a. Mit Recht
weist die Antragstellerin darauf hin, dass diese Geschäftsbedingung nicht
für den Verbraucher erkennbar allein bezogen ist auf Verkäufe der
Antragsgegnerin über einen von dieser betriebenen Internet-Shop. Vielmehr
hat die Antragsgegnerin ihre AGB mit ihrem eBay-Auftritt verlinkt, so dass
diese aus der Sicht des Verbrauchers auch Geltung für die von der
Antragsgegnerin betriebenen eBay-Verkäufe beanspruchen.
b. Auf dieser
tatsächlichen Grundlage benachteiligt die Geschäftsbedingung über das
Zustandekommen von Kaufverträgen den Verbraucher entgegen den Geboten von
Treu und Glauben aber unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht. Hiervon sind auch Regelungen in den
Geschäftsbedingungen betroffen, die sich mit der Art und Weise des
Vertragsabschlusses befassen. Bei der Wirksamkeitsprüfung sind insbesondere
Zweck und Eigenart der in Frage stehenden Verträge zu berücksichtigen.
eBay-Verkäufe, auch in der Form der Sofort-Verkäufe, haben dabei durch die
von eBay für die Nutzung deutschsprachiger eBay-Websites vorgegebenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere rechtliche Ausgestaltung
auch hinsichtlich des Vertragsabschlusses erfahren, denen sich die Nutzer
von eBay und somit auch die Antragsgegnerin zu unterwerfen haben. Bei der
Masse der über eBay abgeschlossenen Verkäufe hat sich ein bestimmtes
Vertragsbild auch im Hinblick auf den Vertragsschluss herausgebildet, gegen
welches die in Streit stehende Geschäftsbedingung der Antragsgegnerin zum
Nachteil der Käufer verstößt. § 9 der eBay-AGB sieht auch für den Fall der
sog. "Sofort-Kauf-Option" vor, dass der Vertrag bereits dann zu Stande
kommt, wenn der Käufer die Option ausübt, d.h. seine Vertragserklärung
abgibt. Hiernach wird dem Verkäufer nicht zugestanden, den Vertragsschluss
von der Übersendung der Ware oder einer Bestätigung in Textform abhängig zu
machen. Hiernach ist in der angegriffenen AGB-Bestimmung eine
Benachteiligung des eBay-Käufers zu sehen, da aus seiner Sicht das
Zustandekommen des Kaufvertrages nicht von seiner Willenserklärung, sondern
einer nachfolgenden Willensbetätigung der Antragsgegnerin abhängt, die von
dem Kaufinteressenten schon in zeitlicher Hinsicht nicht zu überschauen ist.
Anzuerkennende Interessen des Verkäufers, den Vertragsschluss auch bei
eBay-Verkäufen hinauszuzögern, sind demgegenüber nicht ersichtlich.
c. § 307 BGB
stellt in Zusammenhang mit dem in AGB geregelten zum Vertragsschluss
führenden Willenserklärungen der Parteien eine das Marktverhalten regelnde
Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.
d. Auch die
Voraussetzungen des § 3 UWG sind gegeben, da die AGB-Bestimmung der
Antragsgegnerin geeignet ist, das Marktgeschehen nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich relevante Teile der
Kaufinteressierten von der Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen, die
bereits durch Abgabe der Vertragserklärung des Käufers entstehen,
abschrecken lassen.
3. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.