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Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware

OLG Hamburg

Beschluss v. 14.2.2007

Az. 5 W 15/07
 

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.1.2007 ist begründet.


1. Die Antragstellerin besitzt als unmittelbare Wettbewerberin gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 312 c Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355, 356, 357 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, soweit diese in ihrem eBay-Internetauftritt unter dem Abschnitt "Rechtliches" und in ihren mit dem Internetauftritt verlinkten AGB unter dem Abschnitt "Widerrufs- und Rückgaberecht" darauf hinweist, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden.


a. Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin auf Grund der oben bezeichneten Vorschriften verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der aus ihrem eBay-Auftritt ersichtlichen Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auch die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht. Dieses, obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers, sondern eine solche des Unternehmers in Frage steht.

b. Aus dem Verstoß gegen die sich aus den Vorschriften der §§ 312 c ff. BGB ergebenden Informationspflichten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG begangen hat. Denn es ist anerkannt, dass es sich bei den §§ 312 c ff. BGB um Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

c. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Antragsgegnerin ist entgegen der Ansicht des Landgerichts auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dieses folgt zunächst aus der Gefahr, dass einzelne Wettbewerber der Parteien sich dem unlauteren Verhalten der Beklagten zum Nachteil sich an die gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberegelungen haltender Konkurrenten anschließen können. Auch der Verbraucher ist unmittelbar durch die von ihm abgeforderte Vorleistung nicht unerheblich finanziell belastet. Darüber hinaus entsteht bei ihm auf Grund der Regelung die Unsicherheit, ob er bei Nichtannahme der unfrankiert aufgegebenen Rücksendung überhaupt wirksam den Fernabsatzvertrag widerrufen bzw. von seinem Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat bzw. Gebrauch machen kann.

Hieran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin in zulässiger Weise weiter darauf hinweist, dass bei einem Warenwert unter Euro 40,- die Rücksendekosten von dem Käufer zu tragen sind (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Parteien in diesen Fällen in zulässiger Weise eine entsprechende Kostentragung vereinbaren können. Die Zulässigkeit einer Bestimmung, die Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechts von der vorherigen Frankierung der Sendung abhängig zu machen, erschließt sich hieraus nicht.

d. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist indiziert.

2. Die Antragstellerin besitzt gegen die Antragsgegnerin auch einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 BGB, soweit diese in ihrem eBay-Internetauftritt und den hiermit verlinkten AGB darauf hinweist, dass ein Vertrag erst bei Lieferung der Ware oder durch Auftragsbestätigung in Textform zu Stande kommt.

a. Mit Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass diese Geschäftsbedingung nicht für den Verbraucher erkennbar allein bezogen ist auf Verkäufe der Antragsgegnerin über einen von dieser betriebenen Internet-Shop. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ihre AGB mit ihrem eBay-Auftritt verlinkt, so dass diese aus der Sicht des Verbrauchers auch Geltung für die von der Antragsgegnerin betriebenen eBay-Verkäufe beanspruchen.

b. Auf dieser tatsächlichen Grundlage benachteiligt die Geschäftsbedingung über das Zustandekommen von Kaufverträgen den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben aber unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Hiervon sind auch Regelungen in den Geschäftsbedingungen betroffen, die sich mit der Art und Weise des Vertragsabschlusses befassen. Bei der Wirksamkeitsprüfung sind insbesondere Zweck und Eigenart der in Frage stehenden Verträge zu berücksichtigen. eBay-Verkäufe, auch in der Form der Sofort-Verkäufe, haben dabei durch die von eBay für die Nutzung deutschsprachiger eBay-Websites vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere rechtliche Ausgestaltung auch hinsichtlich des Vertragsabschlusses erfahren, denen sich die Nutzer von eBay und somit auch die Antragsgegnerin zu unterwerfen haben. Bei der Masse der über eBay abgeschlossenen Verkäufe hat sich ein bestimmtes Vertragsbild auch im Hinblick auf den Vertragsschluss herausgebildet, gegen welches die in Streit stehende Geschäftsbedingung der Antragsgegnerin zum Nachteil der Käufer verstößt. § 9 der eBay-AGB sieht auch für den Fall der sog. "Sofort-Kauf-Option" vor, dass der Vertrag bereits dann zu Stande kommt, wenn der Käufer die Option ausübt, d.h. seine Vertragserklärung abgibt. Hiernach wird dem Verkäufer nicht zugestanden, den Vertragsschluss von der Übersendung der Ware oder einer Bestätigung in Textform abhängig zu machen. Hiernach ist in der angegriffenen AGB-Bestimmung eine Benachteiligung des eBay-Käufers zu sehen, da aus seiner Sicht das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht von seiner Willenserklärung, sondern einer nachfolgenden Willensbetätigung der Antragsgegnerin abhängt, die von dem Kaufinteressenten schon in zeitlicher Hinsicht nicht zu überschauen ist. Anzuerkennende Interessen des Verkäufers, den Vertragsschluss auch bei eBay-Verkäufen hinauszuzögern, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

c. § 307 BGB stellt in Zusammenhang mit dem in AGB geregelten zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen der Parteien eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

d. Auch die Voraussetzungen des § 3 UWG sind gegeben, da die AGB-Bestimmung der Antragsgegnerin geeignet ist, das Marktgeschehen nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich relevante Teile der Kaufinteressierten von der Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen, die bereits durch Abgabe der Vertragserklärung des Käufers entstehen, abschrecken lassen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

 
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