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Belehrungsfristen
im Fernabsatz - Verstoß gegen §§ 312c,
312d, 355 BGB
OLG Hamm
Beschluss vom 15.03.2007
Az.: 4 W 1/07
Die sofortige Beschwerde der
Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht ihr die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt. Das nach § 91 a ZPO für die Kostenverteilung hier
maßgebliche billige Ermessen gebietet es, dem Kläger als mutmaßlich
unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nachdem die
Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Kläger hat nämlich den
Anspruch der Beklagten mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage zu
Unrecht in Abrede gestellt.
Wie sich aus der Abmahnung der
Beklagten vom 14. September 2006 ergibt, hat sich die Beklagte gegen die
Belehrung des Klägers über das Widerrufsrecht des Käufers gewandt, soweit es
in dem Internetangebot des Klägers insoweit heißt:
"Die Frist beginnt frühestens
mit Erhalt dieser Belehrung". Diese Abmahnung ist zu Recht erfolgt. Denn dem
Beklagten hätte als Wettbewerber des Beklagten insoweit ein
Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 4 Ziff. 11 UWG
zugestanden. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist
verstieß gegen die Belehrungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355 BGB. Bei
diesen Vorschriften handelt es sich um marktregelnde Normen i.S.d. § 4 Nr.
11 UWG, weil sie den Verbraucherschutz bezwecken
Das Landgericht Hamburg hat im
Rahmen der Leistungsklage der Beklagten des vorliegenden Verfahrens gegen
den Kläger des vorliegenden Verfahrens in seinem Urteil vom 22. Februar 2007
festgestellt, dass die beanstandete Belehrung, die der Kläger im
Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Angebot in das Internet
eingestellt hat, unzutreffend ist. Aus § 312 d Abs. 2 BGB ergebe sich
zwingend, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnen könne.
Darüber hinaus sei die
Belehrung auch nicht hinreichend "klar und verständlich" i.S.d. § 312 c Abs.
1 BGB sondern sogar irreführend i.S.d. § 5 UWG. Denn erhebliche Teile des
angesprochenen Verkehrs würden bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im
Internet davon ausgehen, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon wegen
dieser Lektüre erhalten zu haben. Denn die Fassung der beanstandeten Klausel
lege es nahe, die Betonung auf den Erhalt dieser Belehrung zu legen. Denn
der "Erhalt" einer Belehrung setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht
unbedingt die körperliche Entgegennahme voraus.
Der Beklagte könne sich auch
nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Er habe das Muster einer
Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV, soweit er es im
Internet verwendet habe, nicht gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV "in Textform"
i.S.d. § 126 b BGB verwendet.
Diesen Ausführungen des
Landgerichts in der Entscheidung über das spiegelbildliche Leistungsbegehren
schließt sich der Senat an. Die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss
angenommene Normenkollision stellt sich hier nicht. Sie würde sich
allenfalls dann ergeben, wenn es um eine Belehrung des Klägers in Textform
gegangen wäre. Vorliegend geht es aber allein um die Belehrungspflichten
nach § 312 c Abs. 1 BGB und nicht um die Belehrung nach § 312 c Abs. 2 BGB
in Textform (KG, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – 5 W 295/06; vgl. dazu
auch: Solmecke, MMR aktuell X 2/2007). § 312 c Abs. 1 BGB verweist auf § 1
BGB InfoV. und damit auch auf Ziffer 10 dieser Vorschrift. Danach muss auch
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die
Bedingungen seiner Ausübung informiert werden. Zu diesen Bedingungen gehört
naturgemäß auch die Widerrufsfrist. Angesichts der entscheidenden Bedeutung
dieser Frist für den Verbraucher muss diese Information präzise sein.
Dazu gehört aber vor allem,
dass jeder Eindruck vermieden werden muss, dass bereits diese
vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann.
Gerade dies tut die
beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung. Es fehlt jeder
Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein
Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dann
auch in besonderer Textform, und dass erst diese Belehrung den Lauf von
Fristen auslöst.
Ob und inwieweit sich der
Unternehmer bei dieser Belehrung in Textform nach § 312 c Abs. 2 BGB an die
Musterbelehrung nach der BGB-InfoV halten kann, braucht vorliegend nicht
entschieden zu werden. Es ist auch zu beachten, dass im Hinblick auf die
Bagatellklausel des § 3 UWG nicht notwendig jeder Verstoß gegen die
Belehrungspflichten auch wettbewerbswidrig sein muss. Die hier beanstandete
Belehrungsklausel ist aber in ihrer plakativen Form so ungenügend, dass hier
jedenfalls nicht von einem bloßen Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG ausgegangen
werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 91 ZPO.
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