Nachdem die Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu
entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin aufzuerlegen.
Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands
der Billigkeit.
Die negative Feststellungsklage
war von Anfang an unbegründet, da der Beklagten der mit ihrer Abmahnung vom
08.11.2006 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1;
3; 4 Nr. 11 UWG, 312 d Abs. 2 BGB zusteht. Die Widerrufsbelehrung der
Klägerin in § 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt einen Verstoß
gegen die – im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten regelnde –
Vorschrift des § 312 d Abs. 2 BGB dar.
Entgegen den dort aufgestellten
Anforderungen hat die Klägerin für den Beginn der Widerrufsfrist allein auf
den Erhalt der entsprechenden Belehrung, nicht aber weiter auf den Eingang
der Ware beim Kunden abgestellt.
Der wettbewerbsrechtlichen
Unlauterkeit dieses Vorgehens steht nicht entgegen, dass die Klägerin den
Wortlaut der Widerrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
übernommen hat. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verweist auf das Muster nur für
Widerrufsbelehrungen in Textform, so dass letzteres bei einer lediglich ins
Internet gestellten Belehrung von vornherein nicht zum Tragen kommt (vgl. KG
MD 2007, 115, 117). Dass für die Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 11 UWG
maßgeblich auf § 312 d Abs. 2 BGB und nicht auf die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1
BGB-InfoV abzustellen ist, ergibt sich zudem aus dem Sinn und Zweck der bei
Fernabsatzgeschäften vorgesehenen modifizierten Widerrufsfrist. Die
zusätzliche Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist in § 312 d Abs. 2
BGB, dass die Ware beim Kunden eingegangen ist, dient dem Schutz des
Verbrauchers um sicherzustellen, dass dieser die im Internet bestellte – vor
dem Kauf nicht unmittelbar besichtigte - Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist
hinreichend prüfen kann. Dementsprechend ist der Schutz von § 14 Abs. 1
BGB-InfoV zu versagen, wenn sich ein Fehler konkret zum Nachteil des
Verbrauchers auswirkt (vgl. Sprau in: Palandt, 66. Auflage, § 14 BGB Info-V
Rn. 6).
Davon ist vorliegend
auszugehen. Wie die Beklagte in ihrer Abmahnung unwidersprochen vorgebracht
hat, übersendet die Klägerin die Widerrufsbelehrung zusammen mit der
Auftragsbestätigung, also vor Anlieferung der Ware. Dann aber ist die
Widerrufsfrist, welche die Klägerin in § 6 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vorgesehen hat, zumindest teilweise verstrichen, bevor
sich der Kunde erstmals mit der Ware befassen und Überlegungen zur Ausübung
des Widerrufsrechts anstellen kann. Der auf die Richtigkeit der
Widerrufsbelehrung vertrauende Kunde wird deshalb davon ausgehen, dass ihm
eine geringere Zeitdauer zum Widerruf verbleibt, als es das Gesetz
tatsächlich vorsieht.
Für die Berechtigung des mit
der Abmahnung vom 08.11.2006 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist
unerheblich, ob die Klägerin auf die umfassende Gesetzeskonformität und
Vollständigkeit des Musters gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vertraut
hat. Der Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG setzt
lediglich objektiv rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten voraus.
Ein etwaiger Verbotsirrtum, ob vorwerfbar oder nicht, ist daher unbeachtlich
(vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Auflage, § 4 UWG Rn. 11.54).