§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB - Widerrufsfrist
bei ebay
OLG Köln
Urteil vom 3.8.2007
Az. 6 U 60/07
Gründe:
I.
Beide Parteien vertreiben
gewerblich – unter anderem über das Internet –Heizungsartikel. Am 09.10.2006
bot der Antragsgegner über die Internet-Handelsplattform eBay ein
Heizwandgerät zum "Sofort-Kaufen" an. Sein Angebot enthielt die vorstehend
wiedergegebene Widerrufsbelehrung.
Nachdem die Antragstellerin den
Antragsgegner wegen mehrerer vermeintlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt
hatte, gab dieser zu drei Beanstandungen (betreffend die Länge der
Widerrufsfrist, den Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme und
den für die erbrachte Leistung zu zahlenden Betrag) ein strafbewehrtes
Unterlassungsversprechen ab, allerdings unter der auflösenden Bedingung
einer von der Rechtsprechung des Kammergerichts (Az.: 5 W 156/06) und des
OLG Hamburg (Az.: 3 U 103/06) abweichenden obergerichtlichen Entscheidung im
Hinblick auf die Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften oder einer
entsprechenden Klarstellung durch den Gesetzgeber. Die Antragstellerin nahm
dies als Teilunterlassungserklärung an und behielt sich wegen des nicht
anerkannten Teils die gerichtliche Klärung vor. Mit ihrem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung hat sie die Widerrufsbelehrung zunächst unter
vier Gesichtspunkten (betreffend die drei im Unterlassungsversprechen
angesprochenen Aspekte und den Aspekt des Fristbeginns) beanstandet, die
Beanstandung der fehlenden Betragsangabe für die erbrachte Leistung (zu Nr.
I d der Antragsschrift) nach einer Klarstellung des Antragsgegners in der
mündlichen Verhandlung erster Instanz jedoch zurückgenommen.
Das Landgericht hat die
einstweilige Verfügung gemäß dem verbliebenen Antrag mit einer
redaktionellen Änderung durch Urteil erlassen. Dagegen richtet sich die
Berufung des Antragsgegners, mit der er fehlerhafte Feststellungen zur
Reichweite des Unterlassungsvertrages und die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in
der Sache teilweise Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht zu
Nr. I b der Antragsschrift einen Verfügungsanspruch der Antragstellerin aus
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit §§ 312c Abs. 1, 355 Abs.
2 BGB bejaht. Dagegen fehlt es zu Nr. I a und c der Antragsschrift an einem
das Unterlassungsbegehren rechtfertigenden Wettbewerbsverstoß des
Antragsgegners.
1. Ohne Erfolg wendet sich die
Berufung gegen die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin als Mitbewerber
(§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Die Parteien stehen in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), da sie gleiche oder
austauschbare Waren deutschlandweit im Internet anbieten. Eine
missbräuchliche Rechtsverfolgung (§ 8 Abs. 4 UWG) ist nicht dargetan.
Insbesondere lassen die räumliche Entfernung der Ladengeschäfte der Parteien
und der Verlauf ihrer vorgerichtlichen Auseinandersetzung, die – soweit
ersichtlich – drei unterschiedlich begründete, teils erfolgreiche und teils
nicht weiterverfolgte Abmahnungen der Antragstellerin umfasste, nicht auf
ein vorwiegendes Gebühreninteresse (vgl. zur Abgrenzung OLG Frankfurt/M.,
MMR 2007, 322) oder eine unsachliche Behinderungsabsicht schließen; dass die
Antragstellerin mit ihrem Antrag umstrittene Rechtsfragen aufgegriffen hat
und ein beträchtliches Prozess- und Kostenrisiko eingegangen ist, spricht
eher dagegen (vgl. Woitkewitsch, MDR 2007, 630 [634]).
2. Der zwischen den Parteien
zustande gekommene Unterlassungsvertrag ließ die Verfolgung der von der
Antragstellerin zuletzt noch geltend gemachten gesetzlichen
Unterlassungsansprüche im Wege einstweiligen Rechtsschutzes unberührt.
a) Der Behauptung der Berufung,
dass die Antragstellerin sich nur wegen der vier von dem
Unterlassungsversprechen überhaupt nicht erfassten Beanstandungen und nicht
wegen Einschränkung des Versprechens, die in der in der auflösenden
Bedingung liegt, eine gerichtliche Klärung vorbehalten habe, steht der
Tatbestand des angefochtenen Urteils entgegen (§ 514 ZPO); konkrete Zweifel
an der Richtigkeit der Urteilsfeststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zeigt
die Berufung im Übrigen nicht auf, weil das Landgericht die Annahmeerklärung
der Antragstellerin entsprechend ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang
verstanden hat.
b) Soweit dem Antragsgegner ein
Wettbewerbsverstoß zur Last fällt, ist die hierdurch begründete
Wiederholungsgefahr durch die auflösend bedingte vertragliche Unterwerfung
nicht entfallen, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Da der
Antragsgegner sich nicht nur unter der auflösenden Bedingung einer Änderung
oder endgültigen Klärung der Rechtslage (BGH, GRUR 1993, 677 [679] –
Bedingte Unterwerfung), sondern gerade auch für den Fall divergierender
obergerichtlicher Entscheidungen nicht mehr an seine Erklärung gebunden
wissen will, fehlt dieser die notwendige Ernstlichkeit.
c) Der Unterlassungsvertrag war
– wie vom Landgericht richtig erkannt – auch nicht dringlichkeitsschädlich.
Ebenso wenig ist die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) durch andere
Umstände widerlegt. Der Verfügungsantrag vom 08.11.2006 bezieht sich auf das
Angebot vom 09.10.2006 und wahrte insoweit die Dringlichkeitsfrist. Der auf
ein nicht vorgelegtes Abmahnschreiben vom 12.09.2006 gestützten Behauptung,
der Antragstellerin sei einer der gerügten Wettbewerbsverstöße schon länger
bekannt gewesen, fehlt es an sachlicher Substanz; wäre es anders, stünde
ihrer Berücksichtigung überdies § 531 Abs. 2 ZPO entgegen.
3. Der Verfügungsantrag zu Nr.
I b der Antragsschrift ist begründet, denn mit dem Hinweis in seinem auf der
eBay-Webseite veröffentlichten Angebot, dass Verbraucher ihre
Vertragserklärung
"innerhalb von zwei Wochen"
widerrufen könnten, handelte
der Antragsgegner einer gesetzlichen Vorschrift zuwider, die im Interesse
der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten regelt (§ 4
Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB).
a) Nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB,
Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind die Verbraucher bei
Fernabsatzverträgen bereits vor Abgabe ihrer Vertragserklärung über das
Bestehen oder Nichtbestehen ihres Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB)
sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des
Widerrufs (§ 355, 357 BGB) zuverlässig – nämlich klar, verständlich,
mediengerecht und selbstverständlich auch inhaltlich zutreffend – zu
unterrichten; diese Informationspflicht stellt eine verbraucherschützende
Marktverhaltensregelung dar (OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 285 = MMR 2005, 540;
OLG Jena, GRUR 2006, 283; BeckRS 2007, 10379; KG – 5 W 156/06, NJW 2006,
3215 = MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg – 3 U 103/06, GRUR-RR 2007,
174 = MMR 2006, 675; OLG Frankfurt/M., GRUR 2007, 56 = MMR 2007, 322;
Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 4, Rn. 11.170; Föhlisch,
MMR 2007, 139 [141]).
b) Den gesetzlichen
Anforderungen an eine zuverlässige (Vorab-) Information der Verbraucher über
ihr Widerrufsrecht genügt die beanstandete Belehrung des Antragsgegners
nicht, soweit darin die Frist zur Ausübung des Widerrufs abweichend von der
wahren Rechtslage mit zwei Wochen angegeben worden ist. Nach den für
Vertragsschlüsse über "eBay" typischen Umständen endet die Frist nämlich
erst nach einem Monat.
Die Widerrufsfrist beträgt zwar
grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB), verlängert sich jedoch
auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die Belehrung erst nach
Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB).
aa) Unter Mitteilung ist dabei
die den Fristbeginn auslösende Übermittlung der Belehrung in Textform (§ 355
Abs. 2 S. 1 BGB) zu verstehen.
Entgegen dem
Berufungsvorbringen reicht es für die kürzere Fristdauer – wie für den
Fristbeginn – nicht aus, dass der Verbraucher bis zum Vertragsschluss
formlos belehrt wurde. § 355 Abs. 2 BGB bildet eine zusammengehörige
Regelung, woraus sich von selbst ergibt, dass es auch im zweiten, die
Verlängerung der Widerrufsfrist betreffenden Satz um die Belehrung in
Textform geht (vgl. KG, MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg, MMR 2007,
320). Im Gesetzgebungsverfahren (die geltende Fassung des § 355 Abs. 2 S. 2
BGB beruht auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum
OLGVertrÄndG, BT-Drucks. 14/9633, S. 2; vgl. Bamberger / Roth / Grothe,
BeckOK BGB § 355, Rn. 10) war unstrittig, dass die nachgeholte
Widerrufsbelehrung trotz des vom Bundesrat durchgesetzten Verzichts auf eine
Unterschrift des Verbrauchers der Textform bedarf (BT-Drucks. 14/9531, S.
3). Dem entspricht das in § 312c Abs. 1 und 2 BGB (gemäß Art. 4 und 5 der
Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997 [ABl. Nr. L 144 S. 19])
angelegte "zweigleisige" System von Vorabinformation und Mitteilung in
Textform, die der Unternehmer regelmäßig bis zur vollständigen Erfüllung des
Vertrages nachholen kann (BT-Drucks. 15/2946, S. 15; vgl. KG, MMR 2006,
678), wobei Art. 240, 245 EGBGB i.V.m. §§ 1 Abs. 4 S. 2, 14 Abs. 1 BGB-InfoV
es nahelegen, sie mit der Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB zu
verbinden (vgl. Bamberger / Roth / Schmidt-Räntsch, BeckOK BGB-INFOV § 1,
Rn. 36, 56). Vor diesem Hintergrund hat § 355 Abs. 2 S. 2 BGB zwei
Zielrichtungen: Der Unternehmer soll einerseits durch Nachholen der
Belehrung in Textform verhindern können, dass dem Verbraucher ein
unbefristetes Widerrufsrecht verbleibt, andererseits aber durch die Sanktion
der Fristverlängerung angehalten werden, die formgerechte Belehrung
möglichst schon bei Vertragsschluss zu erteilen (MünchKomm / Masuch, § 355,
Rn. 54; Hoffmann, MMR 2006, 676 [677]).
bb) Diese formgerechte
Belehrung erfolgt bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung jedoch
typischerweise erst nach dem durch Erklärung des Verbrauchers bewirkten
Vertragsschluss.
(1) Verträge über die
Internet-Handelsplattform eBay kommen abweichend vom übrigen Online-Handel,
wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder
Dienstleistung im Zweifel nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt (invitatio
ad offerendum, vgl. BGH, NJW 2005, 976; Palandt / Grüneberg, § 312b, Rn. 4;
Woitkewitsch / Pfitzer, MDR 2007, 61 [63]), grundsätzlich ohne besondere
Annahmeerklärung des Unternehmers zu Stande. Das ergibt sich aus den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers, die zur Auslegung
der Erklärungen der Teilnehmer herangezogen werden können (vgl. BGHZ 149,
129 = NJW 2002, 363 [364 f.]; BGH, NJW 2005, 53 [54]). Für die im Streitfall
maßgebliche Angebotsform "Sofort-Kaufen" stellt § 11 Nr. 1 der bis
01.01.2007 gültigen Fassung dieser Geschäftsbedingungen (Zitat bei AG Moers,
NJW 2004, 1330) klar, dass der Teilnehmer mit dem Einstellen des Artikels
auf die Webseite ein verbindliches Angebot zum Verkauf dieses Artikels zu
einem Festpreis an den Interessenten abgibt und der Vertrag unmittelbar –
ohne weitere Mitwirkungshandlung des Verkäufers – zustande kommt, sobald der
Kunde das Angebot durch Anklicken einer Schaltfläche und Bestätigung des
Vorgangs mit seinem Passwort annimmt (vgl. OLG Jena – 2 W 124/07, BeckRS
2007, 10379; Bonke / Gellmann, NJW 2006, 3169 [3171]; Woitkewitsch / Pfitzer,
a.a.O.; Spindler / Nink, DRiZ 2007, 193 [195]).
(2) Bis zu seiner den
Vertragsschluss bewirkenden Annahmeerklärung wird dem eBay-Kunden die
Widerrufsbelehrung des Anbieters regelmäßig nicht in Textform mitgeteilt,
wozu sie ihm in der vorgeschriebenen Form wenigstens zugehen müsste (§ 130
Abs. 1 S. 1 BGB, vgl. MünchKomm / Wendehorst, § 312c, Rn. 113; Bamberger /
Roth / Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rn. 31; Staudinger / Kaiser, BGB, Neubearb.
2004, § 355, Rn. 43; Palandt / Grüneberg, § 312c, Rn. 7 sowie § 355, Rn. 23;
zum Erfordernis des formgerechten Zugangs vgl. nur BGH, NJW 2006, 681 [682]
m.w.N.; die von Palandt / Grüneberg, a.a.O., Rn. 20, zitierte Entscheidung
BGH, NJW 1998, 540 [542], wonach ein Exemplar beim Verbraucher verbleiben
muss, betraf die nach § 7 VerbrKrG erforderliche Aushändigung der
Belehrung). Daran fehlt es insbesondere bei der (ihm schon vor
Vertragsschluss zugänglichen) Veröffentlichung der Belehrung auf der
eBay-Webseite.
Textform (§ 126b BGB) setzt
eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise der
Erklärung voraus. Hiermit sollte eine den Bedürfnissen des modernen
Rechtsverkehrs entsprechende Form für Fälle geschaffen werden, in denen eine
Information für den Empfänger nicht nur flüchtig wahrnehmbar, sondern auf
Dauer verfügbar zu sein hat, es aber seiner Entscheidung überlassen bleiben
kann, ob und wie er von der Vorhaltemöglichkeit Gebrauch machen will
(BT-Drucks. 14/4987 S. 19). Die im Vermittlungsausschuss erzielte Endfassung
(BT-Drucks. 14/6353 S. 2) ersetzt außerdem den Begriff des "dauerhaften
Datenträgers" aus der Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG und dem früheren § 3
Abs. 4 FernabsG (BT-Drucks. 14/7052 S. 195). Nach der Vorstellung des
Gesetzgebers gehören hierzu neben Schriftstücken und Speichermedien wie
Diskette und CD-Rom auch E-Mails oder ähnliche Arten der
Datenfernübertragung, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen dem
Verbraucher in dauerhafter Form zugehen und vom Unternehmer nachträglich
nicht mehr verändert werden können – bei E-Mails also nach Eingang auf dem
Server eines Online-Providers, auf den der Empfänger zugreifen kann. Allein
das Bereithalten der Informationen über eine Homepage im Internet genügt
nach der Gesetzesbegründung dagegen nicht, solange der Kunde den Text nicht
"herunterlädt" und ausdruckt oder in einer den Erfordernissen des jeweiligen
Rechtsgeschäfts entsprechenden dauerhaften Weise (z.B. auf der Festplatte
seines Computers) speichert (BT-Drucks. 14/2658 S. 40; 14/7052 S. 195).
Internet-Webseiten werden auch von der Richtlinie 2002/65/EG über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vom 23.09.2002 [ABl. Nr. L 271, S. 16]
– dort Erwägungsgrund 20 und Art. 2 lit. f – nicht als dauerhafte
Datenträger angesehen, soweit sie nicht ausnahmsweise dem Verbraucher
gestatten, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern,
dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen
angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe der
gespeicherten Informationen ermöglichen.
Angaben auf einer
eBay-Angebotsseite wahren die Textform nicht. Nach Auffassung einzelner
Gerichte (LG Flensburg, MMR 2006, 686; LG Paderborn, MMR 2007, 191) und
Stimmen im Schrifttum (Roggenkamp, jurisPR-ITR 9/2006, Anm. 4; 1/2007 Anm.
4; Spindler / Nink, DRiZ 2007, 193 [197]) soll dies zwar der Fall sein, weil
die Angebote auf dem Server des Plattformbetreibers bis zu 90 Tage
gespeichert würden und von Käufer und Bietern jederzeit abgerufen und ohne
besonderen Aufwand ausgedruckt oder abgespeichert, vom Verkäufer dagegen
nach Abgabe des Angebots nur noch partiell und ab Vertragsschluss gar nicht
mehr verändert werden könnten. Dieser Auffassung ist jedoch mit der
herrschenden Meinung in Rechtsprechung (KG, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678;
MMR 2007, 185; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 174 = MMR 2006, 675; MMR 2007,
320; Beschl. v. 19.06.2007 – 5 W 92/07; OLG Jena, BeckRS 2007, 10379; LG
Kleve, MMR 2007, 332; die durch BGH, NJW-RR 2004, 841 insoweit nicht
bestätigte Entscheidung des OLG München, NJW 2001, 2263, wonach für die nach
§ 8 Abs. 1 VerbrKrG auf einem dauerhaften Datenträger zu erteilenden
Vertragsinformationen ihre Lesbarkeit auf einer Internetseite bis zum
Vertragsschluss ausreiche, betraf einen anderen, jetzt in § 312c Abs. 1 BGB
geregelten Sachverhalt, vgl. KG, NJW 2006, 3215) und Schrifttum (jurisPK-BGB
/ Junker, 3. Aufl., § 126b, Rn. 13; Bamberger / Roth / Grothe, BeckOK BGB, §
355, Rn. 9; Hoffmann, MMR 2006, 676 [677]; Bonke / Gellmann, NJW 2006, 3169
[1370]; Mankowski, jurisPR-ITR 10/2006, Anm. 3; Woitkewitsch / Pfitzer, MDR
2007, 61 [62; 64]; Buchmann, MMR 2007, 347 [349 f.]) entgegenzutreten.
Sowohl nach der ausführlichen
und unwiderlegten Darstellung in der Berufungserwiderung als auch nach
eigener, im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Verfahren gewonnenen
Kenntnis der Senatsmitglieder erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass die in eine Angebotsseite bei eBay integrierten Angaben von Seiten des
Anbieters ab einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt weder verändert noch –
was auf dasselbe hinausliefe –entfernt oder vom Netz genommen werden können;
ist somit nicht sichergestellt, dass der Verbraucher nach Belieben auf die
inhaltlich unveränderte Erklärung zugreifen kann, fehlt dieser die
Dauerhaftigkeit.
Bei dieser Sachlage kann es
wegen der Dokumentationsfunktion der Textform (MünchKomm / Einsele, § 126b,
Rn. 7) und des Zugangserfordernisses nicht ausreichen, wenn dem Verbraucher
ein "Herunterladen" der für ihn bestimmten Information aus dem Internet
möglich ist; vielmehr muss er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen (Palandt
/ Heinrichs, § 126b, Rn. 3; Palandt / Grüneberg, § 355, Rn. 20; Staudinger /
Kaiser, § 355, Rn. 42; Bamberger / Roth / Grothe, § 355, Rn. 9 m.w.N.;
anders MünchKomm / Einsele, a.a.O., Rn. 9 f.; Staudinger / Hertel, § 126b,
Rn. 28, 33 f.; Bamberger / Roth / Wendtland, § 126b, Rn. 5, die eine
Abrufmöglichkeit ausreichen lassen, dies jedoch nur auf bereits
heruntergeladene oder im elektronischen Postfach des Empfängers gespeicherte
Daten zu beziehen scheinen). Dass dies bei den zum Vertragsschluss
entschlossenen Verbrauchern ohnehin der Fall sein wird, kann indes nicht
angenommen werden.
Die Speicherung der
Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers reicht dagegen nicht
aus; denn anders als bei E-Mails, die mit ihrer Speicherung auf dem (als
virtueller Briefkasten fungierenden) Server des Providers gezielt in den
Machtbereich des Verbrauchers gelangt sind, liegt in der (von Woitkewitsch /
Pfitzer, a.a.O., bildhaft mit einem ins Schaufenster geklebten Plakat
verglichenen) Speicherung des Angebots durch den Plattformbetreiber gerade
keine gezielte Mitteilung an den jeweils belehrungsbedürftigen Verbraucher.
(3) Ob dem die "Sofort-Kaufen"-Option
ausübenden Käufer eine formgerechte Widerrufsbelehrung zugeht, sobald ihm
die vom Plattformbetreiber zur Bestätigung des Vertragsschlusses in einem
automatisierten Verfahren erstellte E-Mail mit einem Link zur Angebotsseite
des Verkäufers übermittelt wird, mag zweifelhaft sein (vgl. OLG
Frankfurt/M., GRUR 2007, 56 = MMR 2007, 322 zur notwendigen Kennzeichnung
von Links, unter denen eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann).
Jedenfalls würde diese – wie auch die in einer später versandten E-Mail oder
schriftlichen Nachricht des Verkäufers enthaltene – Belehrung dem
Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt.
cc) Soweit vorgeschlagen worden
ist, die Formulierung "nach Vertragsschluss" in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB im
Sinne einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass es zu keiner
Unterbrechung eines bei natürlicher Betrachtung einheitlichen
Geschehensablaufs gekommen sein dürfe und daher bei einem Vertragsschluss
über das Internet noch keine nachträgliche Belehrung vorliege, wenn dem
Verbraucher "alsbald" oder "unmittelbar" nach Vertragsschluss eine E-Mail
mit einer Widerrufsbelehrung übermittelt werde (MünchKomm / Masuch, § 355,
Rn. 54; Kaestner / Tews, WRP 2004, 509 [513]; Becker / Föhlisch, NJW 2005,
3377 [3378]; Hoffmann, MMR 2006, 676 [677]; ähnlich Palandt / Grüneberg, §
355, Rn. 19; Staudinger / Kaiser, § 355, Rn. 47), vermag der Senat dem nicht
beizutreten.
Gegen den Vorschlag spricht,
dass jedenfalls im Internet-Handel die zeitliche Abfolge der zum
Vertragsschluss führenden Willenserklärungen und des Zugangs der
Widerrufsbelehrung vergleichsweise einfach festzustellen ist, während eine
neue Kategorie der Belehrung "alsbald" nach Vertragsschluss nur neue
Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringen würde (wie hier: Antwort der
Bundesregierung vom 28.11.2006 auf eine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks.
16/3595, S. 5 zu Nr. 16; Bonke / Gellmann, NJW 2006, 3169 [3173]).
Zu einer teleologischen
Reduktion des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB besteht auch im Übrigen kein Anlass. Es
ist technisch nicht unmöglich, eine Internet-Handelsplattform so zu
gestalten, dass dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner den
Vertragsschluss bewirkenden Erklärung eine formgerechte Widerrufsbelehrung
mitgeteilt wird (Antwort der Bundesregierung, a.a.O., S. 4 zu Nr. 11; OLG
Jena, BeckRS 2007, 10379 [sub II 2 e]; Bonke / Gellmann, a.a.O. [3172]). Der
Umstand allein, dass der Betreiber der eBay-Plattform davon – nach dem
unstreitigen Vorbringen in der Berufungserwiderung offenbar bewusst – keinen
Gebrauch macht, rechtfertigt keine dem Gesetzeswortlaut zuwiderlaufende
Interpretation einer für sich genommen klaren und eindeutigen Regelung; (so
zu Recht auch Bonke / Gellmann, a.a.O. [3171 ff.]; Woitkewitsch / Pfitzer,
MDR 2007, 61 [62]).
c) Aus Art. 240, 245 EGBGB
i.V.m. §§ 1 Abs. 4 S. 2, 14 Abs. 1 und Anlage 2 BGB-InfoV folgt in Bezug auf
den Verfügungsantrag zu Nr. 1 b keine für den Antragsgegner günstigere
Beurteilung. Dies gilt unabhängig davon, ob die zur Herstellung größerer
Rechtssicherheit für die Unternehmen eingeführte Musterbelehrung ihrer
Funktion gerecht zu werden vermag (vgl. dazu neben der Antwort der
Bundesregierung zur Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 16/3595, nur
Föhlisch, MMR 2007, 139 ff.; Buchmann, MMR 2007, 347 ff.; Woitkewitsch, MDR
2007, 630 ff. m.w.N.) und ob die vorgesehene Privilegierung allein bei einer
Verwendung des Musters in Textform eingreift (so KG, MMR 2007, 185 [186];
OLG Jena, BeckRS 2007, 10379 [sub II 2 e]). Denn jedenfalls kann sich der
Antragsgegner schon wegen des ausdrücklichen Gestaltungshinweises zu (1),
wonach über eine Widerrufsfrist von einem Monat zu belehren ist, wenn die
Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird, nicht auf die
Verwendung des Musters berufen – hat er im Rahmen seines Angebots doch über
eine zweiwöchige Frist belehrt, ohne sicherstellen zu können, dass die
angesprochenen Verbraucher die Mitteilung der Belehrung in Textform nach §
355 Abs. 2 S. 1 BGB bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erreicht.
4. Soweit dem Antragsgegner
gemäß dem Verfügungsantrag zu Nr. I a untersagt worden ist, bei Geschäften
über die Internet-Handelsplattform eBay in der Vorabinformation der Kunden
über ihr Widerrufsrecht den Satz
"Die Frist beginnt frühestens
mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung"
oder eine im Kern gleiche
Formulierung zu verwenden, hat die Berufung dagegen Erfolg. Eine wegen
Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht aus § 312c Abs. 1 S. 1 BGB,
Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV in Verbindung mit § 355 Abs. 2
S. 1 BGB unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist ebenso
wenig festzustellen wie eine irreführende Werbung nach §§ 3, 5 UWG.
a) Nach Auffassung des Senats
ist der beanstandete Satz hinreichend klar und verständlich; nach den an
Informationen dieser Art anzulegenden Maßstäben ist der Hinweis weder falsch
noch in erheblichem Umfang unvollständig. Den Anforderungen an eine
Widerrufsbelehrung und entsprechende Vorabinformation bei
Fernabsatzverträgen, die dem Verbraucher – unter anderem durch den Hinweis
auf den Fristbeginn – "seine Rechte deutlich macht" (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB),
genügt eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Belehrung; denn
ein Hinweisformular, das umfassend jedes Detail bei jeder denkbaren
Fallgestaltung berücksichtigt, wird den Verbraucher letztlich weniger
informieren als verwirren (so auch die auf die Musterbelehrung bezogene
Einschätzung der Bundesregierung in ihrer Antwort zur Anfrage der
FDP-Fraktion, BT-Drucks. 16/3595, S. 2 zu Nr. 3; ähnlich Buchmann, MMR 2007,
347 [351] zur Verwendung verschiedener Widerrufsbelehrungen, je nachdem ob
sie formlos oder in Textform erteilt werden). Diesen Anforderungen wird die
streitgegenständliche Belehrung gerecht.
Der Beginn der Widerrufsfrist
wird im Streitfall nicht (wie in der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14
Abs. 1 BGB-InfoV) ausschließlich an den "Erhalt dieser Belehrung" geknüpft.
Vielmehr wird für den Fristbeginn zu Gunsten des Verbrauchers zusätzlich ein
"Erhalt der Ware" vorausgesetzt, (was im Hinblick auf § 312d Abs. 2 BGB auch
zutreffender sein dürfte, vgl. Buchmann, a.a.O.; Woitkewitsch, MDR 2007, 630
[631]).
Damit unterscheidet sich die
verwendete Formulierung von obergerichtlich bereits beurteilten
Fallgestaltungen, wo der Eindruck entstehen konnte, als ob der Fristlauf
entweder nur vom Warenerhalt oder nur vom Erhalt der im Internet
veröffentlichten Belehrung abhinge (KG, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678:
"frühestens mit Erhalt der Ware"; KG, MMR 2007, 185 und OLG Hamm, MMR 2007,
377: "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"; andere veröffentlichte
Entscheidungen hatten sich – soweit ersichtlich – nicht mit Belehrungen über
den Fristbeginn zu befassen).
Hier wird der Verbraucher
dagegen deutlich darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen
beginnt, bevor er Ware und Belehrung erhalten hat. Damit ist zum einen
hinreichend klargestellt, dass es für den Fristbeginn keinesfalls auf den
Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme von der Belehrung auf der
Angebotsseite des Verkäufers im Internet ankommt. Zum anderen wird dem
Verbraucher zutreffend mitgeteilt, dass er neben der Ware eine Belehrung
erhalten muss, damit die Frist in Gang gesetzt wird; dabei verdeutlicht ihm
bereits der durch die Formulierung hergestellte Zusammenhang mit dem
Warenerhalt, dass für den "Erhalt" dieser Belehrung mehr erforderlich ist
als das Lesen der Angebotsseite im Internet. Nach dem vom Senat zu Grunde zu
legenden Sachverhalt – die Antragstellerin hat nie bestritten, dass der
Antragsgegner seinen Kunden bis zur Lieferung stets noch eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung in Textform erteilt – ist ferner davon auszugehen, dass
spätestens bis zu dem nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt
allen Käufern eine auch § 355 Abs. 2 S. 1 BGB genügende Belehrung
übermittelt wird; sollte daher ein Verbraucher die Formulierung, dass es für
den Fristbeginn unter anderem auf den Erhalt "dieser Belehrung" ankomme,
fälschlich auf die im Internet veröffentlichte Belehrung und nicht auf
"diese" (gleichlautende) Belehrung in Textform beziehen, so würde sich
dieses Missverständnis nicht auswirken, weil er noch rechtzeitig bis zum
Erhalt der Ware die formgerechte Belehrung erhält.
Letztlich wäre mit einer
Ergänzung der auf der Angebotsseite im Internet veröffentlichten Belehrung
um das Textformerfordernis (etwa entsprechend dem Vorschlag von Buchmann,
a.a.O.: "Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt der Ware und dieser
Widerrufsbelehrung in Textform") keine wesentlich bessere Aufklärung des
Verbrauchers verbunden, weil er den zuvor nur beispielhaft ("z.B. Brief,
Fax, E-Mail") erläuterten Begriff der "Textform" nicht kennt und nicht
hinreichend sicher von der Rezeption des Textes über das Internet (durch
Herunterladen, Ausdrucken, Speichern oder bloßes Lesen) abzugrenzen vermag,
so dass er mit einem solchen Hinweis über den genauen Zeitpunkt des
Fristbeginns nicht weniger im Ungewissen gelassen würde als ohne ihn.
b) Sind die Angaben nach
alledem unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Informationspflicht über
das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht zu beanstanden, so sind sie
– soweit sie zugleich als Teil der Werbung des Antragsgegners anzusehen sein
mögen – auch nicht irreführend (§ 5 UWG). Was dem für derartige Angaben
geltenden besonderen gesetzlichen Transparenzgebot genügt, kann aus der
Sicht eines durchschnittlich informierten, verständigen und
situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers (vgl. die amtliche Begründung zu
§ 5 UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 19) nicht in relevanter Weise falsch oder
missverständlich sein.
5. Die Berufung ist darüber
hinaus begründet, soweit der Antragsgegner gemäß dem Verfügungsantrag zu Nr.
I c verurteilt worden ist, auf seinen Angebotsseiten eine Belehrung über die
Folgen eines Widerrufs zu unterlassen, nach der die Verbraucher Wertersatz
für eine Verschlechterung der empfangenen Leistung schulden, die auf einer
bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme beruht, obwohl sie einen entsprechenden
Hinweis in Textform bei Geschäften über die eBay-Handelsplattform (aus den
im Einzelnen oben zu 3 b bb erörterten Gründen) allenfalls nach
Vertragsschluss erhalten.
a) Ob die Widerrufsbelehrung
unter Berücksichtigung des Transparenzgebots überhaupt in dem von der
Antragstellerin beanstandeten Sinn zu verstehen ist, erscheint zweifelhaft.
Denn so wie die Belehrung formuliert ist ("Können Sie uns die empfangene
Leistung ... nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns
ggf. Wertersatz leisten"), lässt sie offen, ob "im gegebenen Fall"
tatsächlich Wertersatz zu leisten ist.
Die Formulierung schließt
einerseits die Fälle ein, in denen die Ware beim Verbraucher unter
Missachtung eigenüblicher Sorgfalt, etwa grobfahrlässig (§ 277 BGB)
beschädigt wurde und dieser damit ohne Weiteres Wertersatz zu leisten hat (§
346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 1. Halbs., Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB); es kann nämlich
keine Rede davon sein, dass der Verbraucher ohne rechtzeitigen Hinweis des
Unternehmers im Rahmen der Rückgewähr niemals für den durch eine
Verschlechterung der Ware eingetretenen Wertverlust aufzukommen hätte
(Buchmann, MMR 2007, 347 [352]).
Die Formulierung lässt es
andererseits zu, eine Verschlechterung, die nur auf der bestimmungsgemäßen
Ingebrauchnahme der Sache beruht (wie z.B. bei der Erstzulassung von
Kraftfahrzeugen, vgl. die Begründung zu § 357 BGB, BT-Drucks. 14/6040 S.
199), nicht mehr als einen die Wertersatzpflicht auslösenden Fall anzusehen
und führt insoweit zu keiner erheblichen Fehlvorstellung der angesprochenen
Verbraucher, zumal aus den (oben zu 4 a) erörterten Gründen eine möglichst
vollständige und umfassende Unterrichtung der Verbraucher über jede
Einzelheit der Widerrufsfolgen einschließlich aller Ausnahmen und
Rückausnahmen vom Zweck der vorvertraglichen Informationspflicht aus § 312c
Abs. 1 BGB nicht gefordert wird, ja diesem Zweck sogar eher zuwiderliefe.
b) Wäre der Belehrung zu
entnehmen, dass der Verbraucher auch im Fall einer durch bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme eingetretenen Verschlechterung der Sache Wertersatz zu
leisten hat, träfe dies allerdings nicht zu, denn im Regelfall besteht eine
solche Ersatzpflicht gerade nicht (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 2. Halbs. BGB).
Ein ausnahmsweise zur Wertersatzpflicht auch in diesem Fall führender
Hinweis des Unternehmers müsste – entgegen den technischen und
vertragsrechtlichen Gegebenheiten bei Geschäften der hier in Rede stehenden
Art – spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgen (§ 357 Abs. 3 S. 1
BGB).
Der Auffassung, dass § 312c
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB für Fernabsatzverträge eine dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB
vorgehende Spezialregelung enthalte und der Unternehmen sich seinen
weitergehenden Wertersatzanspruch bei diesen Verträgen noch durch eine bis
zur Lieferung der Ware erfolgte Information der Verbraucher in Textform
erhalten könne (so LG Flensburg, MMR 2006, 686 [687] und – ihm folgend – OLG
Hamburg, Beschl. v. 19.06.2007 – 5 W 92/07), folgt der Senat nicht. Ein
Spezialitätsverhältnis zwischen den Vorschriften dürfte eher umgekehrt
bestehen, da sich § 312c Abs. 2 S. 1 BGB auf die bei jedem
Fernabsatzgeschäft vorzunehmenden Pflichtangaben bezieht, während § 357 Abs.
3 S. 1 BGB eine keineswegs verpflichtende Abbedingung von §§ 357 Abs. 1 S.
1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 2. Halbs. BGB betrifft (wie hier: Mankowski,
jurisPR-ITR 10/2006 Anm. 3; Roggenkamp, jurisPR-ITR 7/2007 Anm. 3).
c) Unabhängig davon ist hier
aber schon deshalb kein Verstoß des Antragsgegners gegen seine gesetzliche
Pflicht zur klaren und verständlichen vorvertraglichen Information der
Verbraucher über die Widerrufsfolgen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs.
1 BGB) festzustellen, weil ihm gemäß Art. 245 EGBGB in Verbindung mit § 1
Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV zu Gute zu halten ist, dass er sich für die Erfüllung
seiner Informationspflicht wörtlich an die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu
§ 14 BGB-InfoV gehalten hat.
Soweit in der
instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum Zweifel an der
Wirksamkeit der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV geäußert worden sind (LG Halle,
MMR 2006, 772; LG Koblenz, MMR 2007, 190; Föhlisch, MMR 2007, 139 ff.;
Woitkewitsch, MDR 2007, 630 ff.; anders LG Münster, MMR 2006, 762; vgl. die
Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2006 auf eine Anfrage der
FDP-Fraktion, BT-Drucks. 16/3595; zum Ganzen auch Buchmann, MMR 2007, 347
ff. m.w.N.; BGH, WRP 2007, 794 = NJW 2007, 1946 verhält sich zu der Frage
nicht, weil dort kein dem Muster entsprechendes Formular zu beurteilen war),
betreffen diese nicht die vorliegende Fallgestaltung. Auch der Normcharakter
der inzwischen durch förmliches Gesetz (zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004, BGBl I, 3102)
teilweise geänderten BGB-InfoV kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich
beruhen.
Entscheidend ist nach
Auffassung des Senats, dass der Antragsgegner als Unternehmer seiner
gesetzlichen Informationspflicht, deren (in Bezug auf die Rechtsfolgen des
Widerrufs nur für Finanzdienstleistungen durch Art. 1, 3 und 12 der
Richtlinie 2002/65/EG harmonisierter) Inhalt auf der Grundlage von § 312c
Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB erst durch den Verordnungsgeber in § 1 Abs.
1 Nr. 10 BGB-InfoV näher definiert worden ist, nicht zuwiderhandelt, wenn er
zur Erfüllung dieser Verpflichtung das mit derselben Verordnung eingeführte
Muster verwendet. Dies muss auch dann gelten, wenn die Verwendung des
Musters (im Rahmen der vorvertraglichen Information) noch nicht in Textform
erfolgt. Denn die Musterbelehrung sieht insoweit – anders als bei den
Angaben zur Widerrufsfrist – gerade keine nach dem Zeitpunkt der
formgerechten Belehrung differenzierenden Gestaltungsmöglichkeiten vor, was
unter systematischen Gesichtspunkten, nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 S. 2
BGB-InfoV, der Intention des historischen Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/2946
S. 26) und dem objektiven Ziel der Verordnung im Ergebnis nur so verstanden
werden kann, dass die Musterbelehrung eine – unabhängig von Form und
Zeitpunkt ihrer Verwendung – hinreichende Vorgabe für die Erfüllung der
Informationspflicht nach dem neuen § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV enthält, um
eine unbillige Belastung der Unternehmer durch die Ausweitung des Katalogs
der Vorabinformationen zu vermeiden (vgl. Föhlisch, MMR 2007, 139 f.).
d) Soweit daneben fraglich sein
mag, ob der Verordnungsgeber dem Rechtsverkehr mit Anlage 2 zu § 14
BGB-InfoV eine auch den Anforderungen des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB genügende
Musterbelehrung zur Verfügung gestellt hat (bejahend: MünchKomm / Masuch, §
357, Rn. 40; bejahend trotz Bedenken: Staudinger / Kaiser, § 357, Rn. 23;
Palandt / Grüneberg, § 357, Rn. 10), kann der Verfügungsantrag hierauf nicht
gestützt werden.
Denn § 357 Abs. 3 S. 1 BGB
betrifft allein die individuelle vertragsrechtliche Beziehung zwischen
Unternehmer und Verbraucher, nicht aber ein Wettbewerbsverhalten im Sinne
eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregeln nach § 4 Nr. 11 UWG. Wie der
Senat an anderer Stelle in Bezug auf die im Internet mitgeteilten Allgemeine
Geschäftsbedingungen eines Unternehmens näher ausgeführt hat (Urteil vom
30.03.2007 – 6 U 249/06), ist nicht jede verbraucherschützende
zivilrechtliche Norm zugleich dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln;
vielmehr kommt es auf den Schutz des Verbrauchers als am Markt agierende
Person an. Darauf beziehen sich zwar die gesetzlichen Informationspflichten,
nicht aber die auf die Abwicklung konkreter Schuldverhältnisse abzielenden
Vorschriften des allgemeinen Vertragsrechts. Eine solche ausschließlich
vertragsrechtliche Regelung stellt aber auch § 357 Abs. 3 S. 1 BGB dar, der
lediglich die Einbeziehung einer bestimmten, als Option für den Unternehmer
ausgestalteten Rechtsfolgenregelung in den konkreten Vertrag betrifft (vgl.
Mankowski, jurisPR-ITR 10/2006 Anm. 3, der in der Vorschrift ein Pendant zu
§ 305 Abs. 2 BGB sieht).
e) Eine wettbewerblich
relevante Irreführung (§ 5 UWG) der angesprochenen Verbraucher über die
wahre Rechtslage ist ebenfalls nicht festzustellen. Entsprechend den
Erwägungen zur Belehrung über den Fristbeginn (oben zu 4 b) gilt auch
insoweit, dass eine dem vorgegebenen Muster des Verordnungsgebers folgende
und deshalb als hinreichend klar und verständlich im Sinne von § 312c Abs. 1
BGB geltende Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht zugleich
als irreführend angesehen werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs.
2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.