§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB
- Wertersatzklausel bei eBay
LG Berlin
Beschluss vom 15.3.2007
Az. 52 O 88/07
Gründe:
I. Die Antragstellerin hat
glaubhaft gemacht, dass sie im Internet, unter anderem auf der
Handelsplattform eBay unter dem Namen ... einen gewerblichen Handel mit
Haut- und Körperpflegeartikeln betreibt und über den Versandhandel zum
Verkauf anbietet. Sie hat ferner glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner
ebenfalls gewerblich auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen ...
gleichartige Waren zum Verkauf anbietet, wobei die Im Rahmen des Belehrung
über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberechts gemachten Angaben über
die Wertersatzpflicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
II. Danach steht der
Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Denn die
vom Antragsgegner verwendete Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der
Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 3, 4 Nr, 11
UWG i. V m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357
Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf
hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch
bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht
wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht wird zu
Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens
bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu
vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung
des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen
über die Internethandelsplattform “eBay” nicht statt, da die ins Internet
gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt (KG Beschluss vom 05.11.2006
- 5 W 295/06 = MIR Dok. 007-2007). Die Informationspflichten nach § 312c
Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs, 1 Nr. 10 BGB-InfoVO stellen
Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Angebot des
Antragsgegners unter der eBay-Artikelnummer ... vom 29.01.2007 genügt in den
Angaben zur Wertersatzpflicht bei Rückgabe den vorstehend aufgeführten
Anforderungen nicht und verstößt damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Der Antragsteller handelt auch gewerblich.
Die Dringlichkeit wird gemäß
gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Der Verfahrenswert war gemäß
§ 3 ZPO auf 7.500,00 festzusetzen.
Die Kammer bei bei der
Fassung der einstweiligen Verfügung von ihrem Ermessen gemäß § 193 Abs. 1
ZPO Gebrauch gemacht.