Streitwert bei Abmahnung wegen
fehlerhafter Widerrufsbelehrung
LG Münster
Urteil vom 4.4.2007
Az. 2 O 594/06
Gründe:
(abgekürztes Urteil gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO)
Die Klage ist in Höhe von 338,50 € begründet, im übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der
Anwaltskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 338,50 €.
Die Abmahnung war bzgl. des Punktes 1 b "unfrei versandte Rücksendungen
werden nicht angenommen" gemäß §§ 12 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG rechtens. Die
Beklagte hat einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357
Abs. 2 BGB begangen. Gemäß § 357 Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der
Unternehmer im Falle der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufs- oder
Rückgaberechts die Kosten und die Gefahr der Rücksendung. Da bereits die
Abmahnung bzgl. des Punktes 1 b gerechtfertigt ist und der
Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG bereits aus diesem Grund
entstanden ist, kann dahinstehen, ob die Abmahnung auch bzgl. des Punktes 1
a gerechtfertigt ist.
Die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
richtet sich bei einer Abmahnung nach dem Streitwert des
Unterlassungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 UWG.
Der von der Klägerin zugrunde gelegte Hauptsachegegenstandswert in Höhe von
25.000,00 € ist zu hoch angesetzt. So nimmt das OLG L beispielsweise als
Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung im
Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 15.000,00 DM, also umgerechnet
7.669,83 € an (vgl. Schneider/Hergt, Streitwertkommentar für den
Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 2348). Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung ist grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen.
Dieser Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen zu reduzieren.
Die Sache ist nach Art und Umfang einfach gelagert. Dies ist der Fall, wenn
sie nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw.
ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und sich damit als
"tägliche Routinearbeit" darstellt.
Ferner ist maßgeblich für die Beurteilung, ob der Sachverhalt ohne
umfangreiche oder schwierige Beweisaufnahme zu klären ist und ob die
anfallenden Rechtsfragen ohne Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und
Literatur geklärt werden können. Beispiele für eine Sache der einfach
gelagerten Streitigkeit sind serienweise wiederkehrende
Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstöße (vgl. Schneider/Hergt,
Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 2407 u. 2408).
Es handelt sich hier um eine Abmahnung bezüglich eines Verstoßes gegen die
Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform f. Dem Gericht ist aus eigener
Erfahrung bekannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Wettbewerbsverstoß
bzgl. der fehlerhafte Widerrufsbelehrung, insbesondere hinsichtlich des
Punktes "unfrei versandte Rücksendungen", um einen häufig vorkommenden
Standardfehler in den Widerrufsbelehrungen handelt. Solche Abmahnungen
bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sind einfachen Charakters,
da sie sich aus verschiedenen nur zusammenzustellenden Textbausteinen
zusammensetzen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer
Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur
geringfügig angepasst werden.
Auf Grund des hier einschlägigen § 12 Abs. 4 UWG ist der Streitwert von
8.000,00 € um die Hälfte zu reduzieren, mit der Folge, dass ein ermäßigter
Streitwert von 4.000,00 € zugrunde zu legen ist. Bei Zugrundelegung eines
Streitwertes von 4.000,00 € sind Gebühren in Höhe der zugesprochenen 338,50
€ zu ersetzen.
Der Zinsanspruch richtet sich nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1
BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit
richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.