Muster der Widerrufsbelehrung ist falsch
LG Berlin
Urteil vom 2.8.2007
Az. 96 O 138/07
Tatbestand
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Verfügung auf Unterlassung einer Information in Anspruch, die in einem
Angebot auf der Internetplattform Ebay enthalten ist.
Die Parteien vertreiben beide jedenfalls über die Internethandelsplattform
Ebay Computerkomponenten in Form von Speicherbausteinen (RAM-Modulen).
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bot der Antragsgegner bei Ebay
einen solchen Speicherbaustein an. In der auf der Angebotsseite erteilten
Widerrufsbelehrung heißt es unter teilweiser Verwendung des in der Anlage 2
zu § 14 BGB-InfoV vorgeschlagenen Mustertextes für eine Widerrufsbelehrung
zu den Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangen[en]
Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B.
Zinsen) herauszugeben. Paketversandfähige Waren sind zurückzusenden. Nicht
paketversandfähige Waren werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der
Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht
und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro
nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum
Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich
vereinbarte Teilleistung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für
sie kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung der Zahlungen müssen Sie
innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.
Ende der Widerrufsbelehrung.
Ergänzend wird auf den als Anlage Ast 2 eingereichten Bildschirmausdruck der
Angebotsseite verwiesen.
Mit Schreiben seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Mai 2007
(Anlage Ast 3) mahnte der Antragstellerin den Antragsgegner wegen des
verfahrensgegenständlichen und eines weiteren, später nicht weiter
verfolgten Verstoßes ab. Der Antragsgegner weigerte sich mit Schreiben eines
von ihm beauftragten Rechtsanwaltes vom 14. Mai 2007 (Anlage Ast 4) die
verlangte Unterwerfungserklärung abzugeben und forderte den Antragsteller
unter Übersendung einer Vollmacht auf, weitere Korrespondenz ausschließlich
mit ihm vornehmen.
Die vom Antragsteller darauf hin beantragte einstweilige Verfügung ist durch
Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2007 erlassen - worden, wobei dem
Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt
wurde,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber privaten
Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Speicherbausteine (RAMModule)
auf der Internetplattform „eBay" über die Rechtsfolgen der Ausübung des
gesetzlichen Widerrufsrechts zu informieren, ohne dabei darauf hinzuweisen,
dass im Falle des Widerrufs die Ware auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt
werden kann.
Der Antragsgegner hat gegen den seinem seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter
am 15. Juni 2007 zugestellten Beschluss Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin aufrechtzuerhalten.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und auf ihren Erlass gerichteten
Antrag zurückzuweisen.
Die Parteien streiten unteranderem über die Frage, ob die Rechtsverfolgung
durch den Antragsteller rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG
ist. Insoweit und auch wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes,
der Rechtsfragen betrifft, wird auf die von den Parteien zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch des Antragsgegners ist die einstweilige Verfügung
aufzuheben (§ 925 ZPO).
I. Der Antrag ist - soweit für die Entscheidung von Bedeutung - zulässig.
1. Das Landgericht Berlin ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 UWG örtlich und gemäß §
13 Abs. 1 UWG sachlich und funktionell zuständig.
2. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, so dass
die Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen prozessführungsbefugt ist (§
8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
3. Die zwischen den. Parteien streitige Frage, ob die Geltendmachung des
Anspruchs rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfolgt, lässt
die Kammer aus Gründen der Prozessökonomie dahin stehen, da die Prüfung des
Anspruchs ergibt, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
jedenfalls unbegründet ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken).
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner nicht den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG.
1. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob die vom Antragsgegner
verwendete Widerrufsbelehrung in ihrem vom Antragsteller beanstandeten Teil
als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §
312c Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen ist. Nach diesen Vorschriften hat ein
Unternehmer dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen zur
Verfügung zu stellen, für die diese gemäß Art. 240 Nr. 1 EGBGB, § 1 Abs. 1
Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist. Hierzu gehören grundsätzlich nicht nur
Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts, sondern auch über
dessen Bedingungen, die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des
Widerrufs (vgl. KG, NJW 2006, 3215; KG, MMR 2007, 185).
Gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB ist für das hier gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB
bestehende Widerrufsrecht geregelt, dass Kosten und Gefahr der Rücksendung
einer Sache bei einem Widerruf (oder einer Rückgabe im Sinne von § 356 BGB)
der Unternehmer trägt. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des Art. 240
Nr. 1 EGBGB erlassene BGB-InfoV sieht insoweit in dem für eine Belehrung in
Textform vorgesehene Widerrufsbelehrung vorgeschlagenen Muster (Anlage 2 zu
§ 14 BGB-infoV) zur Erfüllung der Informationspflichten des § 1 Abs. 1
BGB-InfoV grundsätzlich den ausdrücklichen Hinweis vor, dass im Falle des
Widerrufs „paketversandfähige Sachen ... (auf Kosten und auf Gefahr) des
Unternehmers vom Verbraucher zurückzusenden" sind. Der Mustertext kann gemäß
dem „Gestaltungshinweis" in der Fußnote 7 dahin abgeändert werden, dass der
in Klammern gesetzte Teil des Satzes entfallen kann, wenn in Ausübung des
gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB für den Untemehmer bestehenden Wahlrechts der
dort vorgesehene und auch vom Antragsgegner verwendete Hinweis („Sie haben
die Kosen der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten
entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40
Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum
Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich
vereinbarte Teilleistung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für
sie kostenfrei") verwendet wird. Soweit hierbei die in § 357 Abs. 2 S. 2 BGB
zu Gunsten des Verbrauchers getroffene Regelung zur Gefahrtragung nicht
erwähnt wird, handelt es sich jedoch um ein offensichtliches
Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Dies zeigt nicht zuletzt das Muster für
die Rückgabebelehrung gemäß § 356 BGB in der Anlage 3 zu § 14 BGB-InfoV.
Dort wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB ebenfalls in der Weise
Rechnung getragen, dass auch auf die Gefahrtragung des Unternehmers
hingewiesen wird (,In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten
und Gefahr.").
Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass gemäß § 1 Abs. 4
BGB-InfoV für den Unternehmer die Erfüllung seiner Informationspflichten
gemäß § 312c Abs. 2 BGB durch Verwendung des in der Anlage zu § 14 BGB-InfoV
bestimmten Musters vorgesehen ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des
Kammergerichts in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 5. Dezember 2006
- 5 W 295/06'- verwiesen (MMR 2007, 185, 186). Das Muster gilt nur für die
nach Vertragsschluss in Textform geschuldete Information gemäß § 312c Abs. 2
S. 1 Nr. 2 BGB, nicht dagegen für die ohne Einhaltung der Textform mögliche
vorvertragliche Unterrichtung des Verbrauchers.
2. Der Verstoß des Antragsgegners ist jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb
im Sinne von § 3 UWG zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der
sonstigen Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Mit der Formulierung „zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die
Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird,
sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet
sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer
zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht
unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die
Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen
und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung
von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der
Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden. Die Feststellung, ob ein
Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu
verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung
voraus. Bei der Prüfung, ob die beanstandete' Wettbewerbshandlung zu einer
nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet ist, ist
dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom
Schutzzweck der Norm erfasster Umstände vorzunehmen. In diese sind neben der
Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den
Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine
nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen
Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das
Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht
unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Eine Eignung zur nicht nur
unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen
Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere
Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können. Letzteres hängt auch
von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab. Es reicht nicht aus,
dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen
Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Von Bedeutung sind vielmehr die
jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl
der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer
des Wettbewerbsverstößes. In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen
Marktteilnehmer ist , darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen,
ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten
Interessen spürbar beeinträchtigt sein können. Auch bezüglich der
Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der
Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen
maßgebend. Dementsprechend kann sich ein Anwendungsbereich besagter
„Bagatellklausel" des § 3 UWG beispielsweise dann eröffnen, wenn zwar gegen
zum Schutz des Verbrauchers erlassene Vorschriften verstoßen wird, der
Inhalt des gebotswidrig unterlassenen Hinweises sich aber aus dem übrigen
Kontext dem Verbraucher erschließt, aus sonstigen Umständen für den
Verbraucher nahe liegt oder für die Kaufentscheidung von zu
vernachlässigender Bedeutung ist (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 11. Mai
2007 - 5 W 116/07 - (zugänglich unter anderem über die Homepage des
Kammergerichts www.kammerqericht.de) mit Hinweisen unter anderem auf OLG
Koblenz GRUR-RR 2007, 23f; KG, Senat GRUR-RR 2005, 357, 358; Ullmann in:
Ullmann, jurisPK-UWG, 2006, § 3 Rn. 42).
Danach ist der hier verfahrensgegenständliche Verstoß nicht geeignet, den
Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich im
Sinne von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Der Antragsteller wendet sich in
diesem Verfahren ausschließlich gegen , die im Angebot des Antragsgegners
auf der Internethandelsplattform Ebay erteilte Information gemäß § 312c,
Abs. 1 S. 1 BGB, die vom Unternehmer vor der Abgabe der Vertragserklärung
des Verbraucher gegeben werden muss. Bei dieser handelt es sich nach der
Regelungssystematik des § 312c BGB nicht um die einzige Information des
Verbrauchers. Vielmehr, muss der Unternehmer - den Vorgaben der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
(Fernabsatzrichtlinie) folgend, die unter anderem mit § 312c Abs. 1 S. 1 BGB
in deutsches Recht umgesetzt worden ist - den Verbraucher nach
Vertragsschluss noch einmal eine schriftliche Bestätigung der vorher
erteilten Informationen übermitteln, die dann insbesondere einen Hinweis
über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrecht
enthalten muss (vgl. Art. 5 der Richtlinie). Im deutschen Recht ist dies in
§ 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB geregelt, wonach die in Art. 240 Nr. 3 EGBGB
genannten Informationen in dem in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGBInfoV bestimmten
Umfang und der in § 1 Abs. 4 BGB-InfoV bestimmten Art und Weise in Textform
mitzuteilen sind. Obwohl damit auch ohne die gemäß § 312c Abs. 1 S. 1 BGB
vor Vertragsschluss geschuldete Information der Verbraucher in der Regel
durch die nach Vertragsschluss in Textform geschuldete Bestätigung über
seine Rechte informiert wird, bedeutet dies natürlich nicht, dass ein
Unternehmer nicht unlauter handelt, wenn er den Verbraucher nicht nach §
312c Abs. 1 S. 1 BGB über dessen Widerrufsrecht informiert. Vielmehr
beeinträchtigt er insbesondere die Belange der Verbraucher, die
grundsätzlich ein Interesse haben, in der vom Gesetz vorgesehenen Weise über
zu ihrem Schutz erlassene Vorschriften informiert zu werden. Dieses
Interesse besteht jedoch im Hinblick auf das gemäß §§ 312d Abs.1, 355 BGB
eingeräumte Widerrufsrecht je nach Art der in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
vorgesehenen Information in unterschiedlicher Intensität. Unzweifelhaft
besteht dieses Interesse hinsichtlich des Bestehens eines Widerrufsrechts
überhaupt, da dies für den Verbraucher, der bei Geschäftsabschlüssen über
Ebay vor Vertragsschluss keine Möglichkeit hat, die Sache in (unmittelbaren)
Augenschein zu nehmen, von besonderer Bedeutung ist. Daher ist in der Regel
die Bagatellschwelle des § 3 UWG überschritten, wenn der Verbraucher über
ein ihm zustehendes Widerrufsrecht nicht oder nicht zutreffend belehrt wird
(vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 232, 234; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, 25. Aufl., 2007, § 2, Rn. 79). Dagegen ist vor Vertragsschluss für den
Verbraucher die Information darüber, dass er im zu diesem Zeitpunkt nur
möglicherweise erfolgenden Kaufes einer Sache im hypothetischen Falle eines
Widerrufs das Recht hat die Sache zurückzusenden, ohne hierbei das Risiko
des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung, etwa des Verlustes auf dem
Postweg, zu tragen, für den Verbraucher von ungleich geringerer Bedeutung.
Bei der Gewichtung des vom Antragsgegner unterlassenen Hinweises zu
berücksichtigen ist dabei auch, dass das weder die Fernabsatzrichtlinie noch
die- Richtlinie 2005129/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken so weitgehende
Informationspflichten vorsehen, wie dies in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
geschieht. Gemäß Art. 4 der Fernabsatzrichtlinie ist für die Unterrichtung
des Verbrauchers vor Vertragsschluss lediglich eine Information über das
Bestehen des Widerrufsrechts vorgesehen. Auch in Art. 7 Abs. 4 lit. e) der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, wird als irreführende
Unterlassung nicht etwa 'das Fehlen jeder Information zum Widerrufsrecht
angesehen, sondern im Falle einer Aufforderung zum Kauf zu Produkten, für
die ein Rücktritt- oder Widerrufsrecht besteht, wird als wesentlich nur die
Information über das Bestehen dieses Rechts angesehen (vgl. auch Ullmann in:
Ullmann, jurisPK-UWG, § 3 Rn. 41, wo für die Erheblichkeitsschwelle des § 3
UWG ausdrücklich auf Art. 7 Abs. 4 lit. e) der Richtlinie hingewiesen wird).
Im Diskussionsentwurf eines „Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG)" vom 8. Mai 2007 ist zur Umsetzung des Art.
7 der Richtlinie daher als § 5 Abs. 4 UWG n.F. auch (nur) vorgesehen, dass
es bei der Beurteilung, ob das Verschweigen eines Umstandes irreführend ist,
insbesondere darauf ankommt, ob dieser Umstand nach der Verkehrsauffassung
für die geschäftliche Entscheidung wesentlich und dazu geeignet ist, die
Entscheidung zu beeinflussen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das für die
Wettbewerbsbeschränkung verwendete Kommunikationsmittel räumlichen oder
zeitlichen Beschränkungen unterliegt und ob eine unterbliebene Angabe in
einem solchen Fall anderweitig mitgeteilt wird.
Mit diesen Erwägungen ist das Fehlen einer Angabe zur Gefahrtragung bei
Rücksendung einer Sache nach Ausübung des Widerrufsrechts vor
Vertragsschluss nicht als geeignet anzusehen, den Wettbewerb mehr als nur
unerheblich zu beeinträchtigen. Ausreichend ist die nach Vertragsschluss
erfolgende Belehrung, die vom Unternehmer in Textform und in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form geschuldet ist.
Hiervon zu trennen ist die - gegebenenfalls zu bejahende - Frage, ob der der
Antragsgegner nach Vertragschluss im Rahmen der gemäß § 312c - Abs. 2 Nr. 2
BGB geschuldeten Informationen zu einem Hinweis auch auf § 357 Abs. 2 S. 2
BGB verpflichtet ist. Das Unterlassen einer solchen Information ist nicht
Gegenstand des Antrages des Antragsstellers und damit auch nicht Gegenstand
der Entscheidung der Kammer.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 u. 2, 709 S. 2 ZPO.