PreisangabenVO: Angabe der Versandkosten
fürs Ausland notwendig?
OLG Hamm
Beschluss vom 28.3.2007
Az. 4 W 19/07
Entscheidungsgründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das
Landgericht hat seinen Verfügungsantrag zu Ziffer 13 gemäß Antragsschrift
vom 02.11.2006 zu Unrecht zurückgewiesen.
1.Nach der Antrags- und entsprechend nach der Beschwerdeschrift sollen der
Antragsgegnerin Verkaufsangebote untersagt werden,
ohne dabei auch für den Versand ins außereuropäische Ausland, falls dieser
angeboten wird, anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur
für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren
Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe
leicht errechnen kann.
Gemäß Schriftsatz vom 30.11.2006 ist klargestellt worden, dass sich dies nur
bezieht auf den Versand ins Ausland, soweit die Versandkosten nicht
angegeben waren, also auf das außereuropäische Ausland, Überdies war der
Beschwerdeantrag (BI. 68) ersichtlich dahin zu verstehen, dass das Verbot
gelten soll, wenn die diesbezüglichen Angaben fehlen, so dass - wie auch in
der Antragsschrift vom ... – formuliert - das Wort „ohne“ einzufügen war.
2. Die Parteien sind, anders als es das Landgericht in der
Nichtabhilfeentscheidung (Bf. 118) gemeint hat, Mitbewerber im Sinne von §§
2 I Nr. 2, 8 111 Nr. 1 UWG, auch wenn im außereuropäischen Ausland, was
dahin stehen mag, kein Wettbewerb mehr zwischen ihnen stattfindet. Nach der
gesetzlichen Regelung ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einen,
anderen oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren
oder Dienstleistungen, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht Das
ist in der Regel der Fall, wenn sie den gleichen Abnehmerkreis bzw.
Lieferantenkreis haben. Das ist vorliegend schon deshalb zu bejahen, weil
beide Parteien im Kern an den Endverbraucher gewerblich Produkte aus dem
Segment Alkoholtestgeräte vertreiben. Es wird insofern derselbe sachliche,
räumliche und zeitlich maßgeblich Markt bedient. Dabei genügt, dass sich in
räumlicher Hinsicht die Gebiete der fraglichen Geschäftsbereiche
überschneiden (vgl. BGH URUR 1996, 804, 805 – Preisrätselgewinnauslobung
III, GRUR 1997, 479, 480 - Münzangebot; GRUR 2000, 438, 440 .-
Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, GRUR 2001, 78 – Falsche
Herstellerpreisempfehlung; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 2 Rn. 63), was
unzweifelhaft gegeben ist. Soweit die Parteien demnach Wettbewerber sind,
wird diese Qualifizierung allein durch eine Nichtüberschneidung in einem
begrenzten räumlichen Randbereich nicht ausgeschlossen.
3. Ein Verfügungsanspruch ist nach §§ 8 I, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit
§ 1 I Nr. 2 PAngV insofern begründet, als die Versandkosten für das
außereuropäische Ausland nicht angegeben sind. Nicht bestritten ist, dass
die Antragsgegnerin ihre Waren weltweit, mithin auch im außereuropäischen
Ausland anbietet. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Versandkreis
entsprechend eingeschränkt ist. Soweit eine vorherige Angabe dieser Kosten
im Einzelfall nicht möglich sind, sind die näheren Einzelheiten der
Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht
errechnen kann, § 1 II S. 2 PAngV.
4. Der Verstoß ist auch nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG. Mit dem
Erfordernis der nicht unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs wollte der
Gesetzgeber deutlich machen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen
Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und für die Interessen der geschützten
Personenkreise sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch bestimmte
unlautere Wettbewerbshandlungen, so hier Verstöße gegen die
Preisangabenverordnung, hierdurch legalisiert werden. Insofern isteine nur
unerhebliche Beeinträchtigung hier zu verneinen. Zwar erscheinen die
Auswirkungen der Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ
geringfügig, zumal die Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen
Alkoholtestgeräten insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz gemacht
hat. Gleichwohl werden insbesondere auch die Interessen der betroffenen
Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie im
Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder
entsprechend berechnen können. Mittelbar kann hierdurch, was genügt
(„geeignet"), auch der Wettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß wird
der Verbraucher irregeführt, die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs
wird hierdurch erheblich erschwert.
5. Die Dringlichkeit wird vermutet nach § 12 11 UWG.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 1 ZPO. Bei der Bemessung des
Beschwerdewerts ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier
maßgeblichen Verstoß um eine grundsätzlich als durchschnittlich zu
bewertende Verletzungshandlung handelt, die vom Senat regelmäßig in der
Größenordnung von 30.000,- € bemessen wird, wobei wegen des einstweiligen
Verfügungsverfahrens und des Umstandes, dass es hierbei wiederum nur um
einen von mehreren Verstößen in einem größeren Gesamtkomplex von
beanstandeten Verstößen geht, in der Gesamtbetrachtung eine Bemessung in
Höhe von 10.000,- EUR sach- und interessengerecht erscheint.