Fehlende Angabe des Vornamens des
Vertretungsberechtigten
Kammergericht Berlin
Urteil vom 11.4.2008
Az.: 5 W 41/08
Entscheidungsgründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren - soweit in die
Beschwerdeinstanz gelangt - gegen nach seiner Auffassung nicht hinreichend
klare und verständliche Angaben zur Vertretungsperson und zu den
Rechtsfolgen eines Widerrufs im Internetauftritt der Antragsgegnerin bei
eBay, welche mit ihm in Wettbewerb steht. Anlass für die erste Beanstandung
ist die Angabe der Antragsgegnerin "F...GmbH & Co. KG, Geschäftsführer H.
E.." (Bl. 92 d.A.). Anlass für die zweite Beanstandung ist die folgende
Passage in der Widerrufsfolgenbelehrung der Antragsgegnerin im Zusammenhang
mit dem Angebot eines Heizstrahlers (Bl. 94 d.A.):
"Kann
der Verbraucher die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder
nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Verbraucher
insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen
gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf
deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -
zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht
vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und
alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt." Das Landgericht hat den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesen beiden Punkten
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - form-
und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des
Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das
Landgericht hat eine Untersagung hinsichtlich des im Impressum der
Antragsgegnerin nicht ausgeschriebenen Vornamens des Geschäftsführers im
Ergebnis mit Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht kein diesbezüglicher
Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
zu.
a) Zwar
genügt die Angabe im Impressum "F... GmbH & Co. KG, Geschäftsführer H. E.. "
nicht den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1
Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV, wonach bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch der Name eines
Vertretungsberechtigten anzugeben ist. Zum Namen gehören sowohl der Nachname
als auch der ausgeschriebene - nicht abgekürzte - Vorname (vgl. Senat GRUR
2007, 328).
b) Es
ist im Ergebnis aber der Auffassung des Landgerichts im
Nichtabhilfebeschluss vom 8. Februar 2008 zuzustimmen, dass hier eine
Bagatelle nach Maßgabe des § 3 UWG vorliegt. Die der Antragsgegnerin konkret
vorgeworfene unkorrekte bzw. unvollständige Angabe der von Rechts wegen
erforderlichen Anbieterdaten ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil
der Mitbewerber und Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
aa) Mit
der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die
Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird,
sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet
sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer
zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht
unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die
Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen
und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung
von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der
Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden. Die Feststellung, ob ein
Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu
verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffende Wertung voraus
(Senat GRUR-RR 2008, 131, 133; OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23). Bei der
Prüfung, ob die beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer nicht
unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet ist, ist dementsprechend
eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm
erfassten Umstände vorzunehmen (Senat a.a.O. m.w.N.). In diese sind neben
der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den
Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine
nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen
Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das
Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht
unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Eine Eignung zur nicht nur
unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen
Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere
Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (Senat a.a.O.; OLG
Koblenz a.a.O., S. 24; jeweils m.w.N.). Letzteres hängt auch von der Größe
eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.
- BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben, m.w.N.). Es reicht nicht
aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen
Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. BGH
GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise). Von Bedeutung sind vielmehr die
jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl
der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer
des Wettbewerbsverstoßes. In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen
Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre
Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten
Interessen spürbar beeinträchtigt sein können. Auch bezüglich der
Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der
Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen
maßgebend (Senat und OLG Koblenz, jeweils a.a.O. m.w.N.).
bb) Im
Streitfall ist zwar zu beachten, dass die Antragsgegnerin durch ihr
Verhalten nicht nur einige wenige potenzielle Interessenten, sondern - durch
die Verbreitung über das Internet - eine unabsehbare Vielzahl von
Nachfragern erreichte. Auch kann bei einem Unternehmer das Unterlassen einer
korrekten und vollständigen Namensangabe den Verbraucher im Unklaren lassen,
mit wem genau er es zu tun hat und ihn - mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1
ZPO, der die vollständige Benennung einer zu verklagenden Person fordert -
von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten. Daher ist ein solcher Verstoß
eines Unternehmers in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu
beeinträchtigen (vgl. Senat GRUR-RR 2007, 328 f.).
Auf der
anderen Seite ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass im Streitfall - anders
als bei der vorstehend angeführten Senatsentscheidung - keine natürliche
Person als Unternehmer handelt, die ihren bürgerlichen Namen unvollständig
angibt, sondern eine GmbH & Co. KG, die ihre eigene Firma völlig korrekt
angegeben und lediglich den Vornamen eines Geschäftsführers (wohl ihrer
Komplementärin) vorschriftswidrig abgekürzt hat. Das aber lässt einen
Verbraucher nicht über die Bezeichnung der Antragsgegnerin (als potenziellem
Vertragspartner) im Unklaren. Auch ist ein Verbraucher hierdurch im
Normalfall nicht gehindert, die Antragsgegnerin unter Angabe der - korrekt
angegebenen - Firma, "vertreten durch den Geschäftsführer H. E.. ", zu
verklagen, was den Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig
(jedenfalls zunächst einmal) genügt. Denn im Regelfall ist insoweit die
namentliche Bezeichnung des Vertreters ebenso wenig unbedingt erforderlich
(Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rdn. 8; vgl. auch BGHZ 107, 296,
299) wie die korrekte Angabe der Vertretungsverhältnisse: So genügt etwa bei
der GmbH & Co. KG regelmäßig die Angabe "vertreten durch die
Geschäftsführer" (vgl. BGH NJW 1993, 2811, 2813; Greger a.a.O.).
c) Eine
mehr als allenfalls marginale Berührung von Verbraucher- oder gar
Mitbewerberinteressen ist somit im Streitfall durch den nur abgekürzten
Vornamen der Vertretungsperson der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
Deshalb beurteilt der Senat das - anders als die Angabe des nur abgekürzten
Vornamens eines Einzelunternehmers (GRUR-RR 2007, 328 f.) - gemäß § 3 UWG
als Bagatellverstoß und nicht als unlautere Wettbewerbshandlung.
2. Auch
in ihrem zweiten Punkt ist die Beschwerde des Antragstellers im Ergebnis
unbegründet. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch
darauf (wie zuletzt geltend gemacht), dass diese es unterlässt,
auf der
Handelsplattform eBay (…) im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher
im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Garten- und
Outdoorartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten, wenn bei den nach §
312c Abs. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erforderlichen
Informationen (…) bei Angeboten von Heizstrahlern nicht auf eine bestehende
Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung
der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt (…).
Der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §
8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.
a) Nach
der zuletzt genannten Vorschrift hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen
dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und
verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies nach
Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, also auch
Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs.
aa) Dem
Antragsteller ist allerdings darin zuzustimmen, dass der Verbraucher
Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene
Verschlechterung der Ware - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nur
schuldet, wenn der Unternehmer ihn spätestens vor Vertragsschluss in
Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden,
hingewiesen hat. Das ergibt § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB (Senat GRUR-RR 2008,
131). Der vom Landgericht - unter Berufung auf OLG Hamburg MMR 2007, 660,
661 - vertretenen Auffassung, dass § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB für
Fernabsatzverträge eine dem § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgehende
Spezialregelung enthalte und der Unternehmer sich seinen weitergehenden
Wertersatzanspruch bei diesen Verträgen noch durch eine bis zur Lieferung
der Ware erfolgte Information der Verbraucher in Textform erhalten könne,
tritt der Senat nicht bei. Ein Spezialitätsverhältnis zwischen den
Vorschriften dürfte eher umgekehrt bestehen, da sich § 312c Abs. 2 Satz 1
BGB auf die bei jedem Fernabsatzgeschäft vorzunehmenden Pflichtangaben
bezieht, während § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB eine keineswegs verpflichtende
Abbedingung von § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz
BGB betrifft (OLG Köln GRUR-RR 2008, 88, 91; OLG Stuttgart, Beschl. v.
04.02.2008 - 2 U 71/07 - juris Rdn. 34).
bb)
Auch ist dem Antragsteller weiter darin zu folgen, dass bei einer
sogenannten Auktion auf der Internetplattform eBay Waren bereits verbindlich
angeboten werden, sodass der Kaufvertrag schon mit der entsprechenden auf
einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zustande
kommt (vgl. BGH NJW 2002, 363, 364 f; NJW 2005, 53, 54) und vor diesem
Vertragsschluss regelmäßig keine Belehrung in Textform erfolgt, weil eine
lediglich ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung keine solche in
"Textform" im Sinne der §§ 126 b, 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist, solange es
nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung bei dem abrufenden Verbraucher
(Ausdruck der Seite oder Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt
(vgl. Senat NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 174; OLG Hamm
MMR 2007, 377; OLG Köln a.a.O., S. 89).
cc) Die
beanstandete Belehrung der Antragsgegnerin informiert den Verbraucher über
die Rechtsfolgen des Widerrufs eines über die Internethandelsplattform eBay
im Rahmen einer sogenannten Auktion abgeschlossenen Fernabsatzvertrages
mithin unvollständig, soweit es um Sachverhalte geht, in denen der
Verbraucher die erhaltene Ware nicht nur geprüft, sondern bestimmungsgemäß
in Gebrauch genommen hat. Ist der Verbraucher - wie dies bei einem über die
Internethandelsplattform eBay im Rahmen einer sogenannten Auktion
abgeschlossenen Fernabsatzvertrag regelmäßig der Fall ist - nicht spätestens
bei Vertragsschluss in Textform auf die Verpflichtung, Wertersatz im Fall
der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu leisten, und eine Möglichkeit,
dies zu vermeiden, hingewiesen worden, so kann der Verbraucher nach § 357
Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB die Sache
bestimmungsgemäß in Gebrauch nehmen, ohne nach einem Widerruf für eine
dadurch eingetretene Verschlechterung der Sache Wertersatz zu schulden.
Dem
Standpunkt des Antragstellers, die Belehrung der Antragsgegnerin sei nicht
nur unvollständig, sondern (in dieser Allgemeinheit) unrichtig, kann
hingegen nicht zugestimmt werden.
Die
Erklärung, der Verbraucher habe im Falle eines Widerrufs Wertersatz für
Verschlechterungen der erhaltenen Ware durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme zu leisten, ist der beanstandeten Belehrung auch im
Umkehrschluss nicht zu entnehmen.
Der
über die Wertersatzpflicht informierende Satz in der Belehrung der
Antragsgegnerin enthält die Einschränkung, dass der Verbraucher für eine
Verschlechterung gegebenenfalls Wertersatz zu leisten habe. ("Kann der
Verbraucher die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Verbraucher insoweit
gegebenenfalls Wertersatz leisten.")
Was
unter "gegebenenfalls" zu verstehen ist, wird nicht weiter erläutert, so
dass - wie bereits ausgeführt - festgestellt werden kann, dass die
Antragsgegnerin über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht vollständig
informiert.
Die
Einschränkung "gegebenenfalls" (dazu auch OLG Köln a.a.O., S. 91) steht
gerade einem dahin gehenden Verständnis der Belehrung entgegen, dass der
Verbraucher bei einer Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme (stets) Wertersatz zu leisten habe. So erscheint der
(übernächste) Folgesatz "Im Übrigen kann der Verbraucher die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in
Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt" nicht
als einziger Fall, in dem eine Wertersatzpflicht nicht in Betracht kommt,
sondern als Beispielsfall (zu allem Vorstehenden auch Senat, Beschl. v.
25.03.2008 - 5 W 58/08).
b)
Nimmt man sonach an, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung, gemäß §
312c Abs. 1 BGB über die Widerrufsfolgen klar und verständlich zu
informieren, nicht erfüllt und damit gegen eine Marktverhaltensvorschrift im
Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, so folgt daraus vorliegend aber kein
Unterlassungsanspruch des Antragstellers. Denn dieser Verstoß ist jedenfalls
in dem hier zu beurteilenden Fall nicht geeignet, den Wettbewerb zum
Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im
Sinne von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (vgl. auch
Senat GRUR-RR 2008, 131, 132 f.).
Unter
Zugrundelegung der oben II 1 b aa zur Bagatellschwelle des § 3 UWG
wiedergegebenen Grundsätze gilt in diesem Zusammenhang Folgendes:
aa) Die
durch § 312c Abs. 1 BGB geschützten Informationsinteressen der Verbraucher
werden durch die beanstandete Belehrung der Antragsgegnerin nur in geringem
Umfang berührt, da die Belehrungslücke auf einen so engen Bereich begrenzt
ist, dass nach den obigen Ausführungen vorliegend auch nur von einer
unerheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Die beanstandete Belehrung
lässt den Verbraucher - wie bereits ausgeführt - darüber im Unklaren, dass
Wertersatzansprüche wegen einer durch Ingebrauchnahme erfolgten
Verschlechterung der Ware auch dann nicht in Betracht kommen, wenn er die
Ware nicht nur, wie ihm das etwa in einem Geschäft möglich ist, prüft,
sondern bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt.
Bezogen
auf das Produkt, das Gegenstand des Angebots der Antragsgegnerin war, das
den Antragsteller veranlasst hat, dieses Verfahren einzuleiten, bedeutet
dies, dass der Verbraucher zwar erfährt, dass er den Heizstrahler prüfen
darf, ohne Wertersatzansprüche befürchten zu müssen, ihn also auspacken
darf, dass er aber nicht erfährt, dass er die Heizsonne zumindest einmalig
zum Zweck eines Tests eine gewisse Zeitlang laufen lassen darf, ohne wegen
einer Verschlechterung des Geräts Wertersatzansprüche befürchten zu müssen
(vgl. insoweit das Beispiel in der Gesetzesbegründung, BT-Drucksache
14/6040, S. 200, nach der eine kurze Probefahrt mit dem nicht zugelassenen
PKW auf nichtöffentlichem Gelände Prüfung im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2
BGB ist).
Es ist
jedoch anzunehmen, dass sich aufgrund dieser Unklarheit nur in
Ausnahmefällen ein Verbraucher davon abhalten lässt, nach Belieben mit der
gekauften Sache zu verfahren und gegebenenfalls von seinem Widerrufsrecht
Gebrauch zu machen (siehe auch Senat, Beschl. v. 25.03.2008 - 5 W 58/08).
bb)
Auch der Schutzzweck von § 312c Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
erfordert keine lückenlose Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs.
Zu den
Rechtsfolgen des Widerrufs, über die der Unternehmer den Verbraucher zu
informieren hat, gehören nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr.
10 BGB-InfoV Informationen über den Betrag, den der Verbraucher gemäß § 357
Abs. 1 Satz 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Weitere
konkrete Angaben über den Inhalt und Umfang der Belehrung über die
Rechtsfolgen des Widerrufs enthält § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht.
Legt
man diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck aus, erscheint die Forderung,
die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren
Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten
darzustellen, als zu weit gehend.
Die
Vorschrift des § 312c Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV dienen dem
Schutz des Verbrauchers. Der Verbraucherschutz erfordert einerseits eine
möglichst umfassende Belehrung des Verbrauchers. Andererseits ist ein
effektiver Verbraucherschutz aber auch nur dann gewährleistet, wenn die
Belehrung unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbrauchers
eindeutig ist (BGH NJW 2002, 3396, 3397; BGH NJW 2007, 1946).
Hinter
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV in der heutigen Fassung, die diese Norm durch
das Fernabsatzänderungsgesetz vom 2. Dezember 2004 erhalten hat, steht der
Leitgedanke des Gesetzgebers, den Verbraucher bei den für ihn mit
erheblichen Risiken und daher auch mit erheblichem Informationsbedarf
verbundenen Distanzgeschäften mit umfassenden Informationen zu versorgen.
Zugleich war es aber auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers, mit den zu
erteilenden Informationen weder den Verbraucher zu überfordern noch die
Unternehmer zu übermäßig zu belasten (vgl. BT-Drucksache 15/2946, S. 25 und
26). D
Daraus
folgt, dass eine in alle Einzelheiten gehende Darstellung der Rechtsfolgen
des Widerrufs ihren Informationszweck verfehlt, weil sie der
Verständnismöglichkeit und Auffassungsbereitschaft des durchschnittlichen,
juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchers nicht mehr gerecht wird, sondern
eine Überforderung beider Seiten darstellt, die der Gesetzgeber - wie
bereits ausgeführt - vermeiden wollte.
Die
Probleme, die mit einer einerseits lückenlosen, andererseits noch
verständlichen Widerrufsbelehrung verbunden sind, beweist gerade der Blick
auf § 346 BGB, auf den § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen
des Widerrufs verweist. Allein die alle Einzelheiten erfassende Wiedergabe
der in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen unter Berücksichtigung der
Sonderregelungen für den Widerruf in § 357 Abs. 3 BGB lässt im Zweifel einen
umfangreichen und unübersichtlichen Text entstehen, der den Verbraucher
abschreckt, anstatt diesen - wie von der Norm an sich bezweckt -
"einzuladen", sich näher damit zu befassen.
Dem
Informationsbedürfnis des durchschnittlichen Verbrauchers wird eine
zusammenfassende, sich auf die wesentlichen Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien konzentrierende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs
weitaus gerechter (zu allem Vorstehenden auch Senat, Beschl. v. 25.03.2008 -
5 W 58/08).
cc)
Entscheidend ist letztlich, dass die beanstandete Lücke in der
Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt dieser Entscheidung
auch unter einem weiteren Gesichtspunkt als nicht verfolgenswerte Bagatelle
erscheint. Die Antragsgegnerin hat für ihre Widerrufsbelehrung den Text der
Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in
ihrer derzeit noch gültigen Fassung weitgehend übernommen.
Dies
reicht hier allein zwar nicht aus, um einen Verstoß der Antragsgegnerin
gegen ihre Verpflichtung zur klaren und verständlichen vorvertraglichen
Information des Verbrauchers über die Widerrufsfolgen zu verneinen (so
allerdings OLG Köln a.a.O. S. 91 f.). Denn das Muster setzt - unabhängig
davon, ob es um eine Belehrung nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB oder um eine
solche nach § 312c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB geht - stets eine Belehrung in
Textform voraus. Das Muster ist nämlich bezeichnet als "Anlage 2 (zu § 14
Abs. 1 und 3)", und § 14 Abs. 1 BGB-InfoV stellt darauf ab, dass das Muster
der Anlage 2 "in Textform" verwandt wird. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz
2 BGB-InfoV ermöglicht es dem Unternehmer, das "in § 14" bestimmte Muster
(also gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV: in Textform) zu verwenden. Das Muster
kommt bei einer - wie hier - lediglich ins Internet gestellten Belehrung
demnach von vornherein nicht zum Tragen (Senat MMR 2007, 185, 186; OLG Hamm,
MMR 2007, 377, 378).
Mit
Wirkung zum 1. April 2008 ist jedoch die Dritte Verordnung zur Änderung der
BGBInformationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I 2008, 292) in
Kraft getreten.
Der
Gestaltungshinweis Nr. 7 weist danach an, in das "Muster für die
Widerrufsbelehrung" den Satz "Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen
Wertersatz leisten" einzufügen, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht
gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht
spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.
Da die
Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom
4. März 2008 in ihrem Art. 1 eine Überleitungsregelung für die Muster nach §
14 enthält, stützt dies im jetzigen Zeitpunkt nicht die Position des
Antragstellers.
Wenn
der Verordnungsgeber danach in Kenntnis der künftig durch den
Gestaltungshinweis Nr. behobenen Informationslücke in der derzeit noch
gültigen Fassung der Musterwiderrufsbelehrung für einen Übergangszeitraum,
d.h. bis zum 1. Oktober 2008, die Weiterverwendung des alten, lückenhaften
Musters zur Belehrung der Verbraucher zulässt, ist daraus der Schluss zu
ziehen, dass der Verordnungsgeber insoweit die Informationsinteressen der
Verbraucher während dieses Übergangszeitraums gegenüber dem Schutz des
Vertrauens der Verwender der bislang gültigen Musterwiderrufsbelehrung
darauf, mit der Verwendung des Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt
zu haben, zurückstellt.
Daher
ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten hier die beanstandete Lücke
in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung, welche dem bislang
gültigen Muster der Widerrufsbelehrung weitgehend entspricht, nach allem
jedenfalls bis zum Ablauf besagten Übergangszeitraums am 1. Oktober 2008 als
Bagatellverstoß zu werten (zu allem Vorstehenden auch Senat, Beschl. v.
25.03.2008 - 5 W 58/08).
III.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §
97 Abs. 1, § 3 ZPO.