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Widerrufsrecht bei PC / Laptop
Konfiguration durch den Kunden?
BGH
Urteil vom
19.3.2003
Az: VIII ZR
295/01
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die
Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb eines Notebooks.
Die Beklagte vertreibt im Wege
des Versandhandels Personalcomputer, die im Baukastensystem nach den Wünschen
des Kunden ausgestattet und konfiguriert werden ("built-to-order"). Der Kläger
bestellte nach telefonischer Vorbesprechung mit Schreiben vom 8. Juli 2000 ein
Notebook mit der von ihm gewählten Ausstattung und als Zusatzkomponenten ein
Netzteil ("CarAdapter"), einen zweiten Akku, eine externe Festplatte sowie eine
ISDN-Karte. Telefonisch erweiterte er die Bestellung um ein Anschlussmodul für
den Empfang von Fernsehprogrammen (TV-Karte) und einen CD-Brenner. Die Beklagte
stellte dem 3 Kläger dafür mit Schreiben vom 4. August 2000 insgesamt 10.290,14
DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer in Rechnung, verbunden mit dem Hinweis,
dass 5.070 DM durch Vorabüberweisung oder Nachnahme zu zahlen seien und der
Restbetrag über die Bank finanziert werden solle. Entsprechende Kreditanträge,
die dem Kläger von der Beklagten zugeleitet worden waren, hatte der Kläger
unterschrieben. Zugleich kündigte die Beklagte in diesem Schreiben an, dass der
Car-Adapter, der Rahmen für eine weitere Festplatte, die TV-Karte und der
CD-Brenner nach Verfügbarkeit versandkostenfrei nachgeliefert würden. Der Kläger
erhielt nach dem 4. August 2000 das nach seiner Bestellung konfigurierte
Notebook mit dem zusätzlichen Akku und der ISDN-Karte ohne die weiteren
Zusatzkomponenten und bezahlte eine Anzahlung von 5.070 DM bar bei Lieferung.
Nachdem der Kläger das Notebook hatte überprüfen lassen, ohne dass sich
Beanstandungen ergeben hatten, widerrief er mit Schreiben vom 18. August 2000
den Vertrag mit der Beklagten. Den Kreditvertrag mit der Bank, von der die
Beklagte nach Zugang der Widerrufserklärung weitere 5.290,14 DM erhielt,
widerrief der Kläger dagegen nicht. Er zahlt die monatlichen Raten an die Bank
mit deren Einverständnis weiter. Der Kläger hat Rückzahlung der von ihm bar und
über die Bank gezahlten Beträge gefordert, Erstattung der von ihm aufgewandten
Kosten für die Überprüfung des Notebooks und für dessen Rücksendung verlangt
sowie Nutzungsausfall geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage in
Höhe von 5.087,99 DM stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das
Berufungsgericht (OLG Frankfurt, OLGReport 2002, 33) hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter
Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen verurteilt, an den Kläger
10.377,99 DM (den gezahlten Preis für das Notebook und dessen Zusatzausstattung
zuzüglich der Versendungs- und Rücksendekosten) nebst Zinsen Zug um Zug gegen
Rückgabe des Notebooks sowie weitere 70 DM nebst Zinsen hierbei handelt es sich
um eine Rückerstattung zuviel gezahlter Versendungskosten zu zahlen. Dagegen
richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf
Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, weil es sich
dabei um einen Fernabsatzvertrag nach § 1 FernAbsG handele, den der Kläger
wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei nicht nach § 3 Abs.
2 Nr. 1 FernAbsG wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation
ausgeschlossen. Maßgebend dafür sei, ob die Rücknahme der gelieferten Ware für
den Unternehmer unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei das
Notebook nach den Wünschen des Klägers ausgestattet und mit Zusatzkomponenten
versehen worden, so dass das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig
einen anderen Käufer finden dürfte. Jedoch bestehe für die Beklagte die
Möglichkeit einer wirtschaftlich tragbaren Verwertung des Notebooks, weil dieses
aus Standardbauteilen zusammengesetzt worden sei, die ohne größeren Aufwand
getrennt und anderweitig verwendet werden könnten.
II.
Diese Ausführungen halten der
rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Zu Recht hat das
Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach dem Fernabsatzgesetz (Artikel 1 des
Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie
zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000, BGBl I S. 897)
beurteilt, da das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor dem 1. Januar 2002
entstanden ist (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Rechtzeitigkeit des Widerrufs (§ 3 Abs. 1 FernAbsG) und zur Rückabwicklung des
teilfinanzierten Vertrages (§ 4 Abs. 2 FernAbsG) werden von der Revision nicht
angegriffen. Die im Revisionsverfahren allein noch umstrittene Frage, ob das
nach § 3 Abs. 1 FernAbsG bestehende Widerrufsrecht des Klägers nach § 3 Abs. 2
FernAbsG ausgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
1. Ohne Erfolg hält die Revision
dem entgegen, das von der Beklagten gelieferte Notebook nebst Zubehör sei "nach
Kundenspezifikation angefertigt" worden, so dass ein Widerrufsrecht nicht
bestehe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Eine
Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne dieser Vorschrift liegt nach den
vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen
deshalb nicht vor, weil das auf Bestellung des Klägers gelieferte Notebook
lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden war, die
mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder
Funktionsfähigkeit wieder getrennt erden konnten.
a) Ziel des Fernabsatzgesetzes
ist der Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystem (Entwurf eines Gesetzes über
Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung
von Vorschriften auf Euro, BTDrucks. 14/2658, S. 15; vgl. auch Erwägungsgründe 5
bis 7, 18, 19 der dem Fernabsatzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, AmtsBl. EG Nr. L 114
vom 4. Juni 1997, S. 19 = NJW 1998, 212, im Folgenden: Fernabsatzrichtlinie).
Fernabsatzgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass "Anbieter und Verbraucher
sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in
der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann" (BTDrucks.
14/2658, aaO). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des
Verbrauchers zu begegnen, haben Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie und der
Richtlinie folgend § 3 FernAbsG dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in die Hand
gegeben. Ausgeschlossen sein soll dieses Widerrufsrecht nach der Begründung des
Gesetzentwurfs jedoch unter anderem dann, wenn "die Ware nach Benutzung oder
ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den
Unternehmer nicht zumutbar" ist (BT-Drucks. 14/2658, S. 44). Der Gesetzgeber hat
das Widerrufsrecht des Verbrauchers allerdings nicht durch die Generalklausel
der Zumutbarkeit beschränkt, sondern die Fälle, in denen ein Widerrufsrecht des
Verbrauchers für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist, im Anschluss an
die entsprechenden Formulierungen in der Fernabsatzrichtlinie typisiert, unter
anderem durch den Ausschluss des Widerrufsrechts "bei Verträgen zur Lieferung
von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
FernAbsG; Art. 6 Abs. 3, 3. Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie).
b) Bereits aus der
Regelungssystematik sowohl des Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie als auch von § 3
FernAbsG ist zu ersehen, dass der europäische und der deutsche Gesetzgeber das
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich als für den Unternehmer
zumutbar ansehen, obwohl eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer in der
Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Nur in den in der
Richtlinie und damit wörtlich übereinstimmend im Fernabsatzgesetz umschriebenen
Ausnahmefällen soll das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Daraus folgt für die
Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, dass es für eine Anfertigung nach
Kundenspezifikation, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, nicht
ausreicht, wenn der Verbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware
veranlasst und dafür notwendigerweise genauere Angaben über deren Beschaffenheit
macht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein und
dieselbe) Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung nach Bedarf produziert
wird. Es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des
Verbrauchs dadurch auszuschließen, dass auch standardisierte Ware nicht vorrätig
gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird. Wäre diese Möglichkeit
durch eine zu weite Auslegung des Ausschlusstatbestandes eröffnet, dann würde
das Widerrufsrecht des Verbrauchers in weiten Branchen des Fernabsatzgeschäfts
leer laufen, in denen es technisch möglich und betriebswirtschaftlich wegen der
Verringerung der Lagerhaltungskosten und des Absatzrisikos auch vorteilhaft ist,
standardisierte Massenware erst auf Bestellung zu produzieren. Dies liefe dem
Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung zuwider.
c) Das Widerrufsrecht des
Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach
Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme
auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet,
die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst
auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde.
Nicht ausreichend dafür sind dagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme
bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach
dem Gesetz hinzunehmen. Nur wenn der Unternehmer darüber hinausgehende besondere
Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation
bedingt sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die
damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware ausnahmsweise nicht zugemutet
werden.
aa) Dies setzt zunächst voraus,
dass die vom Kunden veranlaßte Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres
rückgängig gemacht werden kann. Lässt sich dagegen die Ware ohne Einbuße an
Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig geringem
Aufwand wieder in den Zustand vor der Anfertigung versetzen, liegt schon aus
diesem Grund eine das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließende Anfertigung
nach Kundenspezifikation nicht vor. In diesem Fall ist dem Unternehmer die
Rücknahme der Ware zumutbar, weil er deren Anfertigung mit wirtschaftlich
tragbarem Aufwand rückgängig machen kann und dadurch die Bestandteile
wiedererlangt, die er vor der Anfertigung besaß. In einem solchen Fall erleidet
der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware keinen
unzumutbaren Nachteil im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung
der Bestandteile selbst, bei dem ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen
Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation von vornherein nicht in Betracht
käme.
bb) Darüber hinaus müssen die
Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so
individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme
deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher
veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit
erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (so auch
MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 3 FernAbsG Rdnr. 22; Härting, FernAbsG § 3
Rdnr. 68; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., FernAbsG § 3 Rdnr. 8).
d) Nach diesen Voraussetzungen
ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass
das an den Kläger gelieferte Notebook nicht nach Kundenspezifikation angefertigt
worden war. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausgeschlossen, dass die zuletzt
genannte Voraussetzung eine die anderweitige Absetzbarkeit erheblich
erschwerende Individualisierung des auf Bestellung des Klägers angefertigten
Notebooks vorlag. Es hat, ohne dies abschließend festzustellen, angenommen, dass
das Notebook mit seiner konkreten Ausstattung nur zufällig einen anderen Käufer
finden dürfte. Revisionsrechtlich ist deshalb zugunsten der Beklagten davon
auszugehen, dass das Notebook aufgrund der vom Kläger gewünschten besonderen
Ausstattung für die Beklagte nicht als Ganzes anderweitig absetzbar war.
Zu Recht hat das
Berufungsgericht jedoch die Voraussetzungen einer Anfertigung nach
Kundenspezifikation deshalb verneint, weil die vom Kläger veranlasste
Herstellung des Notebooks ohne weiteres rückgängig gemacht werden konnte. Die
Standardteile, aus denen das Notebook im Baukastensystem (built-to-order) nach
den Wünschen des Klägers zusammengefügt worden war, konnten nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres
wieder getrennt werden. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass eine
Entkonfiguration und Zerlegung des aus vorgefertigten elektronischen Bauteilen
zusammengefügten Notebooks möglich war. Dadurch konnte der Zustand
wiederhergestellt werden, der vor der vom Kläger veranlassten Anfertigung des
Notebooks bestand. Der hierfür erforderliche Aufwand belief sich nach dem
eigenen Vorbringen der Beklagten auf drei Arbeitsstunden á 150 DM. Diese Kosten,
die im vorliegenden Fall weniger als 5 % des Warenwerts ausmachten, hat das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als für die Beklagte zumutbar angesehen. Dies
wird auch von der Revision nicht angegriffen.
e) Vergeblich rügt die Revision
demgegenüber als Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe ohne
entsprechenden Tatsachenvortrag unterstellt, dass die elektronischen
Standardbauteile nach ihrer Trennung in anderen Computern Verwendung finden
konnten. Das Vorbringen der Beklagten, wonach das Notebook mit verhältnismäßig
geringem Aufwand entkonfiguriert und wieder in seine Bauteile zerlegt werden
konnte, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei so verstanden worden, dass
durch die Trennung der Bauteile eine Beeinträchtigung von Substanz oder
Funktionsfähigkeit der Einzelkomponenten nicht zu befürchten war, diese also
weiter verwendet werden konnten, so dass unzumutbare finanzielle Einbußen nicht
zu befürchten waren. Eines richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO auf den
Sinngehalt des eigenen Vorbringens der Beklagten bedurfte es entgegen der
Auffassung der Revision nicht.
Die Beklagte hat, wie die
Revision einräumt, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, dass die Bauteile
nach deren problemlos möglicher Trennung aus technischen Gründen nicht weiter
verwendet werden könnten. Dies geht zu Lasten der Beklagten, weil der
Unternehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, für die
Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufsrechts darlegungs- und
beweispflichtig ist. Erstmals im Revisionsverfahren behauptet die Beklagte, dass
das Notebook aufgrund der vom Kläger veranlassten Überprüfung, bei welcher nicht
von der Beklagten gelieferte Systemsoftware installiert worden sei, wegen der
damit verbundenen Gefahr einer Verseuchung mit Viren für den Handel komplett
ebenso wie in seinen Einzelteilen wertlos geworden sei. Dieser neue
Tatsachenvortrag unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 561
Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO).
2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft
sich die Beklagte erstmals mit der Revision auf einen Ausschluss des
Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB).
Auch hierbei handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliches neues
Vorbringen der Beklagten (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
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