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Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts bei
Einsatz eines Boten
BGH
Urteil vom 21.10.2004
Aktenzeichen: III ZR 380/03
Tatbestand
Der Kläger, ein
gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen des
Bundesverwaltungsamts eingetragener Verbraucherschutzverband, verlangt von
der Beklagten, es zu unterlassen, in einer bestimmten Vertriebsform
Mobiltelefone und Telefondienstleistungsverträge abzusetzen, ohne auf das
Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht hinzuweisen.
Der Vertrieb vollzieht sich wie folgt: Die Beklagte bewirbt durch Anzeigen
ein "Multimedia-Paket", mit dem sie ein Mobiltelefon zusammen mit einem
sogenannten Kartenvertrag anbietet. Die Anzeige, die Ende 2000 erschien,
enthält eine kurze Beschreibung des angebotenen Geräts und die Mitteilung
seines Werts. Außerdem sind in ihr unter anderem die Anschluss- und
Grundgebühren, die einzelnen Tarife für Telefonate in das deutsche Festnetz
und in das gleiche Mobilfunknetz, der Rahmen für die Verbindungspreise in
andere Mobilfunknetze sowie die 24 Monate betragende Laufzeit des
Kartenvertrags angegeben. Ferner ist in der Annonce die Nummer einer
"Bestell-Hotline" aufgeführt, bei der das beworbene Leistungspaket
angefordert werden kann. Auf entsprechenden Anruf eines Interessenten
bereitet die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vor, dem sie auch ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügt. Eine Belehrung über ein
Widerrufsrecht enthalten die Unterlagen nicht. Das Vertragsformular bringt
sie zusammen mit dem Mobilfunkgerät und der dazu gehörenden Chipkarte zum
Versand. Sie bedient sich hierfür des Postident 2-Verfahrens der Deutschen
Post AG. Der Postzusteller identifiziert dabei anhand eines Ausweises den
Kunden, holt dessen Unterschrift unter das Vertragsformular der Beklagten
ein, händigt die Sendung aus und benachrichtigt anschließend die Beklagte
hiervon. Diese schaltet sodann den Anschluss frei.
Der Kläger ist
der Ansicht, diese Form des Vertriebs stelle einen Fernabsatz dar mit der
Folge, dass den Kunden der Beklagten ein Widerrufsrecht zustehe, über das
sie belehren müsse.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im
wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der
Kunde gebe in dem Telefonat mit der "Bestell-Hotline" ein bindendes
Vertragsangebot ab, das die Beklagte durch die Versendung der Unterlagen und
des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte nach § 151 BGB annehme. Da sich diese
Vorgänge allein im Wege der Fernkommunikation vollzögen, vertreibe die
Beklagte ihre Leistungen im Fernabsatz. Es bestehe deshalb ein
Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB,
auf das die Beklagte hinzuweisen habe. Falls der Vertrag hingegen erst mit
der Unterschrift des Kunden unter das von der Beklagten übersandte Formular
zustande käme, läge ein Umgehungsgeschäft (§ 312 f Satz 2 BGB) vor.
II.
Dies rügt die Revision vergeblich.
1. Der Kläger
ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG befugt, den
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Insoweit erhebt
die Revision auch keine Beanstandungen.
2. Das
Berufungsgericht hat auf den Sachverhalt zutreffend nicht mehr die im Jahr
2000 geltenden Vorschriften angewandt, obgleich die Anzeige bereits in
diesem Zeitraum erschienen war. Da die Unterlassung für die Zukunft verlangt
wird, richtet sich der Anspruch des Klägers trotz Art. 229 §§ 5, 9 EGBGB
nach §§ 312b bis 312d BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung
(vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - NJW-RR 2004, 841, 842).
3. Das
Berufungsgericht hat den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch mit
Recht zuerkannt, da das Vorgehen der Beklagten bei Anbahnung und Abschluss
der mit der Anzeige beworbenen Verträge unter die für den Fernabsatz
geltenden besonderen Vorschriften fällt. Die Kunden der Beklagten haben
deshalb ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 und § 355 BGB.
Über dieses Recht hat die Beklagte zu informieren (§ 312c Abs. 1 und 2 i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 BGB-InfoV).
a)
Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Vorinstanz, daß der
Telefondienstleistungsvertrag und der Kaufvertrag über das
Mobilfunkgerät bereits mit der Absendung der Vertragsunterlagen und des
Telefons zustande kommt. Es kann dabei auf sich beruhen, ob der Kunde,
der aufgrund der Anzeige der Beklagten unter der Nummer der
"Bestell-Hotline" anruft, bereits in diesem Telefonat ein verbindliches
Angebot auf Abschluß der in der Annonce beworbenen Verträge abgibt.
aa)
Hiergegen spricht, daß die Erklärung des Kunden, zu den in der
Anzeige der Beklagten genannten Bedingungen das sogenannte
Multimedia-Paket bestellen zu wollen, aus Sicht eines objektiven
Empfängers nicht mit dem für das Vorliegen eines Vertragsangebots (§
145 BGB) erforderlichen Rechtsbindungswillen abgegeben werden
dürfte. Dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen
Verbraucher ist, für einen objektiven Empfänger erkennbar, bewußt,
daß es sich bei einem auf mindestens 24 Monate Laufzeit angelegten
Telefondienstleistungsvertrag um ein Rechtsverhältnis handelt, dem
typischerweise ein detailliertes Regelungswerk zugrunde liegt,
dessen Bedingungen in der Anzeige nicht erschöpfend aufgeführt sein
können. Er stellt sich deshalb darauf ein, von dem Anbieter noch ein
Vertragsformular mit weiteren Regelungen zu erhalten. Der Empfänger
der telefonischen Bestellung wird aus diesem Grund nicht annehmen
können, daß sich der Kunde bereits in dem Telefonat zu den
Bedingungen der Beklagten vertraglich binden will, obgleich ihm
diese noch nicht bekannt sind.
bb) Legt
man hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde, daß die
telefonische Bestellung des Multimedia-Pakets ein bindendes Angebot
des Kunden darstellt, zu den in der Anzeige aufgeführten Bedingungen
mit der Beklagten einen Telefondienstleistungs- und Kaufvertrag zu
schließen, fehlt es an der Annahme dieser Offerte. Die Versendung
des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte und schriftlichen
Vertragsunterlagen ist keine Annahme ohne Erklärung gegenüber dem
Antragenden gemäß § 151 Satz 1 BGB.
(1)
Nach dieser Vorschrift kommt ein Vertrag durch die Annahme eines
Angebots zustande, ohne daß dies dem Antragenden gegenüber
erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der
Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie
ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Allerdings
bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den
Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, das heißt eines als
Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden
Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen
Annahmewille unzweideutig ergibt (z.B.: BGHZ 111, 97, 101; BGH,
Urteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277
m.w.N.; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, § 151 Rn. 3) In welchen
Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu
finden ist, kann nur in Würdigung des konkreten Einzelfalls
entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der
Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB)
abzustellen, sondern darauf, ob das Verhalten des
Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven
Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen
Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen läßt (BGH aaO;
Bamberger/Roth/Eckert aaO).
(2)
Der Versendung des Geräts und der Vertragsunterlagen ist der
Wille der Beklagten, ein etwaiges telefonisches Angebot des
jeweiligen Kunden zu den Bedingungen der Anzeige uneingeschränkt
akzeptieren, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gibt die Beklagte
aus Sicht eines objektiven Dritten dadurch, daß sie der Sendung
den schriftlichen Vertragstext unter Einschluß ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zur Unterschrift des Kunden beifügt, zu
erkennen, daß sie hierzu nicht bereit ist. Vielmehr geht ihr
nach außen zutage getretener Wille dahin, den ihr angesonnenen
Vertrag nur unter Einbeziehung der in den Unterlagen enthaltenen
zusätzlichen Bedingungen zu schließen. Der Versand des Geräts
und des Vertragstexts stellt sich damit nicht als Betätigung des
Annahmewillens der Beklagten, sondern als Abgabe eines neuen
Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) dar.
b) Hiernach
gibt die Beklagte durch die Versendung des Mobilfunkgeräts und des
Vertragstexts ein Angebot auf Abschluß eines Telefondienstleistungsund
Kaufvertrags ab. Dabei handelt es sich, je nach rechtlicher Bewertung
der telefonischen Bestellung des Kunden, entweder um ein erstmaliges
Angebot oder um eine neue Offerte gemäß § 150 Abs. 2 BGB. Der Vertrag
kommt durch die Annahme des jeweiligen Kunden zustande, die er mit der
von dem Postmitarbeiter eingeholten Unterschrift auf dem
Vertragsformular der Beklagten erklärt. Dieser Vertragsschluß erfolgt
bei wertender Betrachtung unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 1, 2 BGB) im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.
aa)
Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines
Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk-, Tele- und
Mediendienste.
bb) Bei
Anbahnung und Abschluß der Telefondienstleistungs- und Kaufverträge
finden in dem hier in Rede stehenden Vertriebsweg ausschließlich
Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB, und zwar
Telefon und Postversand, Verwendung. Das von der Beklagten in
Anspruch genommene Postident 2-Verfahren vermittelt im Gegensatz zu
der von ihr vertretenen Auffassung nicht die gleichzeitige
körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien nach § 312b Abs. 2 BGB.
(1)
Entgegen der in der Literatur feststellbaren Tendenz (Härting,
Fernabsatzgesetz, 2000, § 1 Rn. 37 f; Lütcke, Fernabsatzrecht,
2002, § 312b Rn. 67; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 312b
Rn. 42, siehe jedoch auch Rn. 44: bei Einschaltung von
Angestellten eines Logistikunternehmens soll § 312f Satz 2 BGB
eingreifen; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 312b Rn. 8;
nicht eindeutig: Reich EuZW 1997, 581, 583: "Repräsentanten"
schließen Anwendung des Fernabsatzrechts aus; anders wohl
Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, § 312b Rn. 22) bedeutet der
Einsatz von Boten beim Vertragsschluß oder bei seiner Anbahnung
nicht stets, daß Direktkommunikationsmittel Verwendung finden.
(a) Der Schutzzweck der §§ 312b bis 312d BGB gebietet es, es
als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn
bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird,
der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen
Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und
insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung
des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und
soll. §§ 312b bis 312d BGB sowie das zuvor geltende
inhaltsgleiche Fernabsatzgesetz beruhen auf der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.
Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz - FernAbsRL (Abl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni
1997, S. 19). Nach Nr. 14 der Erwägungsgründe der Richtlinie
war Anlaß für die Schaffung von besonderen Vorschriften für
den Fernabsatz, daß der Verbraucher in der Praxis keine
Möglichkeit hat, vor Abschluß des Vertrages das Erzeugnis zu
sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen
zur Kenntnis zu nehmen. Die Fernabsatzvorschriften sollen
dementsprechend zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite
ausgleichen (BGHZ 154, 239, 242 f; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch
aaO, Rn. 24; vgl. auch MünchKommBGB/Wendehorst aaO, Rn. 47):
Der Verbraucher kann vor Abschluß des Vertrages die Ware
oder die Dienstleistung nicht prüfen, und er kann sich an
keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu
erlangen (Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO). Diese
Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die
Botenfunktion in dem oben geschilderten engen Sinn
beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu
beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso
schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluß durch den
Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten
nicht notwendig persönlich gegenüber steht. In diesen Fällen
sieht das Gesetz ausdrücklich die Anwendbarkeit der
Schutzvorschriften des Fernabsatzrechts vor (§ 312b Abs. 2
BGB; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum
Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2658 S.
31 zu § 1 Abs. 2).
(b) Etwas anderes dürfte gelten, wenn die eingeschaltete
Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und
Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der
Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem
persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene
Ware oder Dienstleistung zu geben. Dies kann beispielsweise
bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen
Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten
der Leistung Rede und Antwort stehen (vgl. Münch-Komm
BGB/Wendehorst aaO), der Fall sein.
(2)
Das Postident 2-Verfahren vermittelt dem mit dessen Ausführung
betrauten Mitarbeiter der Deutschen Post AG jedoch lediglich die
Stellung eines bloßen Boten. Er ist nicht befugt und in aller
Regel auch nicht in der Lage, den Kunden der Beklagten über die
Vertragsleistung Auskunft zu geben.
(a) Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen
Post AG über den Postident-Service umfaßt der Postident
2-Dienst lediglich die Identifikation natürlicher Personen
anhand des Personalausweises oder Reisepasses, die Erfassung
der Ausweisnummer, die Einholung von zwei eigenhändigen
Unterschriften des Empfängers zu den vom Auftraggeber
definierten Zwecken und die Aushändigung von Unterlagen an
den Empfänger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 der AGB). Zum
Leistungsumfang gehört hingegen nicht die Abgabe von
Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur für den
Auftraggeber gegenüber dem Empfänger der Sendung.
(b) Der Postmitarbeiter besitzt zudem - von denkbaren
Zufällen abgesehen - nicht die tatsächlichen und rechtlichen
Kenntnisse, die erforderlich sind, um etwaige Fragen des
Kunden zu den von der Beklagten angebotenen Leistungen
beantworten zu können. Der Zusteller muß im Laufe einer
Lieferfahrt in aller Regel eine Vielzahl verschiedenartiger
Sendungen aushändigen und ist weder in der Lage noch mit
dieser Zielsetzung beauftragt, sich mit dem Inhalt der
einzelnen Aufträge zu befassen oder sich gar Wissen
anzueignen, das über die Informationen, die der Auftraggeber
dem Empfänger über das versandte Produkt zukommen läßt,
hinausgeht. Zudem verfügt er nicht über die nötige Zeit, um
abzuwarten, daß der Empfänger die übersandte Ware prüft und
sich mit den Vertragsbedingungen des Versenders vertraut
macht, um sodann gegebenenfalls weitergehende Informationen
zu verlangen.
c) Die
Beklagte handelt mit dem hier fraglichen Absatz der Mobilfunkgeräte und
Kartenverträge im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebssystems, wie es weitere Voraussetzung für die Anwendung der
Vorschriften über Fernabsatzverträge ist (§ 312b Abs. 1, 2. Halbsatz
BGB). Hierfür ist erforderlich, daß der Unternehmer durch die personelle
und sachliche Ausstattung innerhalb seines Betriebs die
organisatorischen Bedingungen geschaffen hat, die notwendig sind, um
regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen
(Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Fernabsatzgesetzes aaO,
S. 30; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 11 m.w.N.; MünchKommBGB/Wendehorst
aaO, Rn. 49 m.w.N.; Fuchs ZIP 2000, 1273, 1275; Lorenz JuS 2000, 833,
838; Meents CR 2000, 610, 611). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sich
die Beklagte durch die Angabe der "Bestell- Hotline" systematisch die
Technik der Fernkommunikation zunutze macht und für ihren Betriebsablauf
in personeller und sächlicher Hinsicht ein eingespieltes Verfahren
entwickelt hat, um den Abschluß und die Ausführung des Vertrages
regelmäßig im Postwege zu vollziehen.
4. Soweit die
Revision meint, die Verurteilung sei in jedem Fall zu weit gehend, da auch
Fälle erfaßt würden, in denen dem Kunden bei der telefonischen Bestellung
erläutert werde, daß der Vertragsschluß erst durch Unterzeichnung des
Vertragsformulars und dessen Übergabe an den Postmitarbeiter erfolge, ist
dem nicht zu folgen. Für die rechtliche Bewertung des von der Beklagten
gewählten Vertriebswegs als Fernabsatzgeschäft ist es ohne Bedeutung, ob dem
Verbraucher das Verfahren bei Vertragsanbahnung erklärt wird.
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Das
Wichtigste
Ein Vertrag, für
den die Regeln über den
Fernabsatz und insbesondere das
einem Verbraucher einzuräumende
Rücktritts- und Widerrufsrecht
gelten, liegt auch dann vor,
wenn ein Bote eingesetzt wird,
der keinerlei Erklärungen zum
Inhalt des Vertrags machen kann.
Dies ist auch beim Einsatz der
Deutschen Post im Wege des
Postident-2-Verfahrens der Fall.
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