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Anonym gewerblich bei eBay handeln
LG Osnabrück
Beschluss vom 6.11.2002
Az.: 12 O 2957/02
Ein Händler ist nicht
verpflichtet, bei eBay ausdrücklich auf seine Händlereigenschaft
hinzuweisen.
...
Die Antragstellerin hat es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht, den
Wettbewerb zu überwachen und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, der sich
zum Nachteil der Verbraucher in Deutschland auswirkt. Sie ist durch das
Bundesverwaltungsamt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4
des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.
Auf der Internet-Auktionsplattform ebay sind unter dem Verkäuferpseudonym "hr-au"
in der Zeit vom 8.10.2002 bis zum 14.10.2002 insgesamt 9 Kraftfahrzeuge zum
Kauf angeboten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 3
d.A. sowie auf die Ausdrucke der Angebote (Bl.17-37 d.A.) Bezug genommen.
Nach der Behauptung der Antragstellerin verbirgt sich hinter dem Pseudonym
die Antragsgegnerin. Am 12.10.2002 ist auf der Internetplattform mobile.de
von einem Autohaus R. in M. ein Pkw Daewoo Taccuma angeboten worden.
Die Antragstellerin meint unter Hinweis auf die zu der Schaltung von
Kleinanzeigen ergangene Rechtsprechung, die Antragsgegnerin habe
wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie in ihren Kaufangeboten nicht darauf
hingewiesen habe, dass es sich um ein Angebot eines gewerblichen Anbieters
handele. Die Antragstellerin beantragt daher, der Antragsgegnerin zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeanzeigen oder Angeboten für
den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die
Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit eindeutig durch Hinweise wie z.B. Kfz-Firma
o.ä. hinzuweisen.
Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus
§§ 1, 3 UWG besteht nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. Dabei kann
dahin stehen ob die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass
die Antragsgegnerin überhaupt die beanstandeten Angebote auf den
Internetseiten ebay bzw. mobile zu verantworten hat. Ebenfalls kann
dahingestellt bleiben, ob der Antrag in dieser unbestimmten Form, die auf
Druckwerbung ausgerichtet ist, überhaupt geeignet ist, die beanstandete
konkrete Verkaufstätigkeit mit Hilfe von Angeboten auf bestimmten
Internetseiten zu erfassen.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Irreführung der beteiligten
Verkehrskreise durch die Internetaktivitäten der Antragsgegnerin verursacht
wird.
Soweit das Angebot auf der Internetseite mobile.de betroffen ist, kann ein
Irrtum nicht vorliegen, weil für den Anbieter der Begriff "Händler" gewählt
wird und außerdem als Firmenbezeichnung "Autohaus R. " angegeben ist. Jedem
Nutzer ist somit klar, dass er es mit einem gewerblichen Anbieter zu tun
hat.
Die Angaben der Anbieter auf der Auktionsplattform ebay.de sind demgegenüber
zwar nicht aussagekräftig hinsichtlich einer evtl. Händlereigenschaft des
Anbieters. Dies ist aber unschädlich, weil ein durchschnittlich informierter
und verständiger Nutzer der Plattform nicht davon ausgeht und auch nicht
davon ausgehen kann, dass dort nur Angebote von Privaten zu finden sind.
Dies ergibt sich schon aus den AGB der Fa. ebay, die von jedem Nutzer zu
akzeptieren ist und die auch ausdrücklich die Aktivitäten von Firmen bzw.
Unternehmern, die als Anbieter tätig werden, regelt (z.B. § 2 Nr.3, § 6 Nr.4
u.5, § 17 Nr.1). Die AGB sind im Internet jedermann zugänglich und können
deshalb als allgemeinkundig ohne weiteres für die Entscheidung
berücksichtigt werden. Die auf der Plattform eingestellten Angebote sind
dementsprechend auch nicht, wie z.B. bei Zeitungen üblich, nach privaten und
gewerblichen Angeboten gegliedert, sondern nur nach allgemeinen
Ordnungskriterien. Die zu der Werbung von gewerblichen Händlern in privaten
Kleinanzeigen entwickelten Grundsätze sind deshalb keinesfalls einschlägig.
Der gewöhnliche Nutzer einer Auktionsplattform kann ohne weiteres erkennen,
dass auch gewerbliche Händler diese Verkaufsmöglichkeit nutzen. Er erwartet
dies auch, insbesondere soweit hochwertige gebrauchte Artikel oder sogar
neue Artikel angeboten werden. Entscheidend ist für den Nutzer, einen
günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen, die Identität des
Anbieters ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vielmehr ist es ein
wichtiges und von den Nutzern gem. AGB zu akzeptierendes Prinzip solcher
Auktionsplattformen, dass Anbieter und Bietender bis zum Schluss der Auktion
anonym bleiben und Informationen über die Qualität des Angebots nur über das
von der Fa. ebay entwickelte Bewertungssystem erlangt werden können.
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Das
Wichtigste
Ein Händler ist nicht
verpflichtet, bei eBay
ausdrücklich auf seine
Händlereigenschaft hinzuweisen.
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