Abmahnung - Urteil des BGH zu einer
Gegenabmahnung
BGH
Urteil vom 29.4.2004
Az.: I ZR 233/01
Tatbestand:
Seit 1984 besteht in B. unter der Bezeichnung "PC 69" eine über die Stadtgrenzen
hinaus bekannte Diskothek. Betreiber war ursprünglich die PC 69 Musikbetrieb
GmbH & Co. KG (im weiteren: KG). Die Klägerin, Ehefrau eines der Kommanditisten
der KG, war von Anfang an in der Diskothek beschäftigt. Sie wurde später auch
zur Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der KG, der PC 69
Musikbetrieb-Verwaltungs GmbH (im weiteren: GmbH), bestellt.
Im
Mai 1996 wurde der Beklagte zu 2, der Prokurist der Beklagten zu 1ist, ebenfalls
zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er meldete für die KG im November 1996
die Domain-Namen "pc69.com" und "pc69.de" an. Inhaberin der Domains war die KG.
Als "Administrative Contact" und "Billing Contact" war Harald K. benannt.
Betreut wurde der Internet-Auftritt der KG von der Beklagten zu 1.
Am
30. Dezember 1996 meldete Peter S. die Wortmarke "PC 69" u.a. für "Leitung,
Führung und Verwaltung eines Unterhaltungszentrums bzw. Diskothek" an. Die Marke
wurde am 3. März 1997 unter der Nr. 396 56 470 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingetragen. Inhaber dieser Marke ist seit dem 25. Mai 2000 die
Beklagte zu 1.
Am
25. März 1999 kam nach dem Vortrag der Beklagten zwischen der Beklagten zu 1 und
der dabei durch den Beklagten zu 2 vertretenen KG eine Vereinbarung zustande,
nach der die KG das Anwesen, in dem die Diskothek "PC 69" betrieben wurde, ab
dem 1. September 1999 an die Beklagte zu 1 untervermietete. In dem Vertrag sei
auch bestimmt gewesen, dass die Beklagte zu 1 das Namensrecht "PC 69" bzw. "PC
69 Musikbetrieb" sowie alle Rechte an den Internet-Domains "pc69.de" und
"pc69.com" übertragen erhielt. Der Vertrag kam nicht zur Durchführung, weil die
KG die dafür erforderliche Zustimmung der Vermieterin des Anwesens nicht
beizubringen vermochte.
Im
Sommer 1999 wurden der Beklagte zu 2 und später auch die Klägerin als
Geschäftsführer der GmbH abberufen. Nachdem die Vermieterin des Anwesens, in dem
die Diskothek betrieben wurde, wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände gekündigt
hatte, gab die KG das Mietobjekt am 15. November 1999 geräumt an die Vermieterin
zurück. Die von dieser gefundene neue Hauptmieterin vermietete die Räume am
selben Tag zum Betrieb einer Gaststätte und Diskothek an die Klägerin unter.
Diese kaufte den zur Sicherung eines Brauereidarlehens übereigneten Teil des
Inventars von der Brauerei. Das übrige Inventar, soweit es dem
Vermieterpfandrecht unterlag, überließ die Vermieterin der Klägerin, die dafür
die Mietrückstände der KG durch einen Aufschlag auf die von ihr zu zahlende
Miete auszugleichen hatte.
Zeitgleich oder möglicherweise auch schon zuvor erhielt die Klägerin nach ihrer
Darstellung von der KG "die erworbenen Namensrechte an der Geschäftsbezeichnung
'PC 69'" durch eine mündliche Vereinbarung übertragen, die dann Ende November
1999 oder Anfang 2000 schriftlich dokumentiert wurde.
Der
Zeuge Markus R. meldete Ende November 1999 die Internet-Domains "pc-69.de" und
"pc-69-b. .de" im Auftrag der Klägerin an und ließ sie in Erfüllung einer am 1.
Dezember 1999 getroffenen Übertragungsvereinbarung am 29. Dezember 1999 auf
diese übertragen. Die Beklagte zu 1 mahnte Markus R. mit Schreiben vom 27.
Dezember 1999 ab, wobei sie die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung hinsichtlich der Bezeichnungen "PC 69" und "PC 69
Musikbetrieb" sowie des Betriebs der Internet-Domain "pc-69.de" verlangte.
Nachdem Markus R. hierauf mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 geantwortet hatte,
er habe im Auftrag der Klägerin gehandelt, wiederholte die Beklagte zu 1 mit
Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2000 ihre Abmahnung. Markus R. ließ die Beklagte
zu 1 daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2000 zu der Erklärung
auffordern, den Unterlassungsanspruch nicht länger geltend zu machen. Die ihm
hierdurch entstandenen nwaltskosten in Höhe von 1.007,08 DM hat die Klägerin
getragen, die von Markus R. dafür seine Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten
zu 1 abgetreten erhalten hat.
In
das Handelsregister bei dem Amtsgericht B. wurden am 19. Januar 2000 die
Klägerin unter der Bezeichnung "PC 69 Discothek e.K." und am 21. Februar 2000
die Auflösung der KG und die Löschung ihrer Firma eingetragen.
Am
17. Februar 2000 ließ der Beklagte zu 2 bei der Network Solutions Inc. in den
USA für die Domain "pc69.com" die Adresse des "Registrant" auf die Beklagte zu 1
und den "Administrative Contact" und "Billing Contact" auf sich selbst abändern.
Seit dem 3. Mai 2000 sind dort wieder die ursprüngliche Adresse und der frühere
"Administrative Contact" und "Billing Contact" eingetragen. Im Februar und März
2000 veränderten die Beklagten die Inhalte der unter dem Domain-Namen "pc69.com"
aufrufbaren Seiten, indem sie dort u.a. an die Stelle des Begriffs
"Erfolgsparty" den Begriff "Mißerfolgsparty" setzten und als "Last Update" den
30. Februar 2000 )angaben. Ferner wurde nunmehr auf ine Internet-Domain
"pc69-diskothek.de" hingewiesen, als deren "Administrative Contact" der Beklagte
zu 2 registriert war.
Die
Klägerin will im vorliegenden Rechtsstreit erreichen, dass die Beklagten keine
Änderungen auf den unter der Internet-Adresse "pc69.com" aufzurufenden Seiten
mehr vornehmen und dass die Beklagte zu 1 die von der Klägerin für Markus R.
verauslagten Anwaltskosten bezahlt sowie in die Löschung der für sie
eingetragenen Marke "PC 69" einwilligt.
Die
Klägerin hat beantragt,
1.
es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
a)
auf den unter der Internet-Domain "www.pc69.com" aufzurufenden Seiten Änderungen
vorzunehmen, sofern dies nicht von der Klägerin oder einem von ihr
Bevollmächtigten verlangt wird,
b) die von der Klägerin unter der Internet-Domain "www.pc69.com" ins Internet
gestellten Seiten aus dem Netz zu nehmen,
c) auf den von der Klägerin unter der Internet-Domain "www.pc69.com" ins
Internet gestellten Seiten zu behaupten, um angebliche technische
Schwierigkeiten zu vermeiden, sei eine Mirror-Site eingerichtet worden, die die
gleichen Inhalte führe wie die Seite "www.pc69.com" und die unter der Adresse
"www.pc69-diskothek.de" aufzurufen sei,
d) die Internet-Domain "www.pc69-diskothek.de" zu nutzen,
hilfsweise
darauf Texte oder ein Gästebuch, jeweils bezogen auf die Diskothekengaststätte
der Klägerin "PC69", Am , B. , zu veröffentlichen bzw. zu unterhalten;
2.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet waren, die Änderungen, die sie
auf den über die Internet-Domain "www.pc69.com" aufzurufenden Seiten seit dem
17. Februar 2000 ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommen hatten, rückgängig zu
machen, und dass sich dieser Anspruch der Klägerin erledigt hat;
3.
es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, bei der
Firma Network Solutions, USA, darauf hinzuwirken, dass als sogenannter
Registrant für die Internet-Domain "www.pc69.com" ein anderer als die Klägerin
und als sogenannter Administrative Contact und als sogenannter Billing Contact
jeweils Herr "K. , H. .com" eingetragen wird, insbesondere die Beklagte zu 1 als
Registrant und der Beklagte zu 2 als Administrative Contact und/oder Billing
Contact,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet waren, gegenüber der Firma
Network Solutions, USA, darin einzuwilligen, dass als sogenannter Registrant für
die Internet-Domain "www.pc69.com" die Klägerin und als sogenannter
Administrative Contact und als sogenannter Billing Contact Herr "K. , H. .com"
eingetragen wurde,
äußerst hilfsweise
festzustellen, dass die Klägerin von den Beklagten beanspruchen konnte, dass
diese sämtliche Änderungen/Ergänzungen auf den über die Internet-Domain
"www.pc69.com" aufzurufenden Seiten unverzüglich auszuführen hatten bzw.
ausführen zu lassen hatten, die die Klägerin von ihnen verlangt hätte;
4.
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 1.007,08 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 26. Mai 2000 zu zahlen;
5.
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
in die Löschung der Wortmarke 396 56 470 "PC 69" einzuwilligen.
Die
Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das
Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen im vollen Umfang stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die
Klägerin ihre Ansprüche im vollen Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage für insgesamt unbegründet erachtet. Hierzu
hat es ausgeführt:
Die
Klägerin habe das den Klageanträgen 1 bis 3, deren hinreichende Bestimmtheit
dahinstehen könne, zugrunde gelegte Kennzeichen oder Namensrecht an dem
Schlagwort "PC 69" des der KG zustehenden Unternehmenskennzeichens und
dementsprechend an der Domain "pc69.com" im November 1999 nicht wirksam
übertragen bekommen. Nach § 23 HGB könne die Firma nicht ohne das
Handelsgeschäft veräußert werden, für welches sie geführt werde. Zwar sei für
eine Veräußerung im Sinne dieser Bestimmung nicht in jedem Fall die Übertragung
des gesamten Geschäftsbetriebs erforderlich, sondern könne es genügen, wenn
zusammen mit dem Kennzeichen im großen und ganzen die Werte übertragen würden,
die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigten, dass die
mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt
werde. (aufrecht.de) Einen solchen Erwerb habe die Klägerin aber ebenfalls nicht
dargetan. Der "Übertragungsvertrag", für den die Vermutung der Vollständigkeit
und Richtigkeit streite, beziehe sich nur auf die Rechte an dem
Unternehmenskennzeichen. Aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe den
Geschäftsbetrieb in einem Umfang übernommen, der genüge, um eine Übertragung des
Namensrechts zu ermöglichen, gehe nicht hervor, was sie im einzelnen übernommen
haben wolle, zumal nach ihrem weiteren Vorbringen eine Betriebsübernahme oder
eine Betriebs- bzw. Firmenfortführung ausdrücklich nicht stattgefunden habe. Der
Umstand allein, dass die Klägerin den Betrieb der Diskothek tatsächlich
"fortgeführt" habe, beinhalte nicht die Übernahme der Werte im großen und
ganzen, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß auf einen Erwerb
des Geschäftsbetriebs rechtfertigten.
Im
Gegenteil handele es sich um einen Neubeginn der Klägerin unter der Bezeichnung
des Firmenschlagworts der KG. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die
Internet-Domains auch nicht gleichsam "frei" geworden, da das Recht an ihnen bei
der KG geblieben sei. Der "Administrative Contact" sei lediglich befugt, die
Domain im Auftrag des Inhabers zu verwalten, und könne daher nicht über deren
Inhaberschaft verfügen. Es sei daher rechtlich ohne Bedeutung, wenn er die
Domain "pc69.com" nicht mehr für die KG, sondern für die Klägerin habe verwalten
wollen. Ein mögliches eigenes Recht an dem Unternehmenskennzeichen "PC 69
Discothek e.K." stehe der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag frühestens seit
dem 19. Januar 2000 zu. Daraus könne sie keine Inhaberrechte an der Domain
"pc69.com" herleiten, da allein aufgrund dieses Unternehmenskennzeichens kein
Wechsel in der Inhaberschaft der Internet-Domains eingetreten sei. Zumindest
vermöge sie damit nicht gegenüber der prioritätsälteren Wortmarke der Beklagten
zu 1 "PC 69" durchzudringen.
Die
Klägerin könne sich gegenüber deren Priorität auch nicht auf ältere Rechte der
KG an deren Unternehmenskennzeichen berufen. Zum einen gebe eine Gestattung
schuldrechtlicher Art, die in der Abrede der KG mit der Klägerin zu deren
Gunsten unterstellt werden könne, nur eine Einrede entsprechend § 986 BGB
gegenüber Ansprüchen der Beklagten zu 1 aus der Marke, nicht aber das Recht,
selbst gegen die Beklagte zu 1 vorzugehen. Zum anderen hätte die Klägerin die
Einrede nur so lange geltend machen können, wie die KG selbst dieses Recht hätte
durchsetzen können; deren Kennzeichenschutz sei aber mit der Aufgabe ihres
Geschäftsbetriebs erloschen.
Der
Zahlungsanspruch sei, da der von der Klägerin beauftragte Markus R. mit seiner
"Gegenabmahnung" ausschließlich Eigenrechte zur Abwehr des von der Beklagten zu
1 gegen ihn geltend gemachten Anspruchs wahrgenommen habe, nicht aus §§ 683,
677, 670 BGB begründet. Ein Schadensersatzanspruch nach § 678 BGB sei ebenfalls
nicht gegeben; denn die Beklagte zu 1 habe nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie
davon ausgegangen sei, infolge des vom Landgericht Bielefeld in dem Rechtsstreit
16 O 221/99 für wirksam erachteten Vertrags vom 25. März 1999 die besseren
Rechte an dem Kennzeichen "PC 69" zu haben und Markus R. insbesondere die
Verwendung einer Domain "pc-69.de" untersagen zu können.
Die
Klägerin könne auch nicht die Löschung der Marke "PC 69" wegen sittenwidriger
Behinderung begehren. Ihr Vortrag, der "Strohmann" S. habe die Marke Ende 1996
im Auftrag der Beklagten und in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes (der
KG) angemeldet, damit die Beklagten sie später behindernd einsetzen könnten, sei
widersprüchlich. Denn die Klägerin habe auch ausgeführt, dem Beklagten zu 2 sei
die Existenz der Marke "schon" im Frühjahr 1999, also erst mehr als zwei Jahre
nach der Antragstellung bekannt gewesen. Im übrigen hätte allenfalls die KG
derartige Rechte geltend machen können. Der Erwerb der Marke durch die Beklagte
zu 1 und deren Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit führe, selbst wenn
die Beklagte zu 1 durch diesen Erwerb ihre Prozeßsituation verbessert haben
sollte, nicht zur Sittenwidrigkeit.
II.
Die Revision ist teilweise begründet.
1.
Die Klägerin kann als Inhaberin des Unternehmenskennzeichens "PC 69", das sie
als Firmenbestandteil von der KG wirksam erworben hat, gemäß § 5 Abs. 2, § 15
Abs. 2 und 4 MarkenG verlangen, dass die Beklagten das Kennzeichen nicht, wie
geschehen, in der im Klageantrag 1 hinreichend bestimmt beschriebenen Weise
benutzen.
a)
Das Berufungsgericht ist, ohne dies allerdings näher auszuführen, mit Recht
davon ausgegangen, dass die KG im Herbst 1999 noch Inhaberin des
Unternehmenskennzeichens "PC 69" war. Nicht die allein mit der Geschäftsführung
beauftragte und im übrigen die Stellung der persönlich haftenden
Gesellschafterin einnehmende GmbH, sondern die KG, in deren Namen auch die
maßgeblichen Verträge abgeschlossen waren, war die Inhaberin des
Diskothekenbetriebs und damit auch die Inhaberin des für diesen bestehenden
Unternehmenskennzeichens "PC 69". Hieran hat sich durch den nach dem Vortrag der
Beklagten am 25. März 1999 zwischen der KG und der Beklagten zu 1 geschlossenen
Untermietvertrag nichts geändert. Denn danach sollte die Beklagte zu 1 das
Mietobjekt mit dem dort eingerichteten Musikbetrieb der KG im September 1999
übernehmen, wozu es dann aber nicht gekommen ist, weil die KG die erforderliche
Zustimmung ihres Vermieters nicht beizubringen vermochte. Dementsprechend ist
mangels Betriebsübergangs auch das Unternehmenskennzeichen "PC 69" nicht auf die
Beklagte zu 1 übergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR
2001, 1164, 1165 = WRP 2001, 931 - buendgens; Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99,
GRUR 2002, 972, 975 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA).
b)
Die KG hat das ihr danach im Herbst 1999 noch zustehende Unternehmenskennzeichen
"PC 69" zusammen mit den gemieteten Räumen, in denen sie den Diskothekenbetrieb
unterhalten hat, und mit dem dafür genutzten Inventar wirksam auf die Klägerin
übertragen.
aa)
Der nach § 23 HGB nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem zugehörigen
Geschäftsbetrieb mögliche Übergang eines Unternehmenskennzeichens erfordert
nicht, dass der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen wird. Es reicht aus, wenn
mit dem Kennzeichen im großen und ganzen diejenigen Werte übertragen werden, die
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, dass der
Erwerber die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition fortsetzen wird
(BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; Urt. v.
22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 = WRP 1991, 222 - Ott
International; BGH GRUR 2002, 972, 975 - FROMMIA).
Im
Rahmen der dabei unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
vorzunehmenden Beurteilung sind im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen
Verwertung insbesondere bei Unternehmen, die vor der Einstellung ihres
Geschäftsbetriebs stehen, keine zu strengen Anforderungen an das Vorliegen eines
Übergangs des Geschäftsbetriebs zu stellen (vgl. BGH GRUR 1991, 393, 394 - Ott
International). Allerdings muss gewährleistet sein, dass es nicht zu einer
Aufspaltung oder Vervielfältigung der Geschäftsbezeichnung kommt, durch die die
Gefahr von Irreführungen begründet wird, denen die Bindung des Kennzeichenrechts
an das Unternehmen entgegenwirken soll (BGH GRUR 1991, 393, 394 - Ott
International, m.w.N.).
bb)
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im Herbst 1999 von der KG zusammen mit
den von dieser für den Betrieb der Diskothek benutzten gemieteten Räumen und dem
zugehörigen Inventar auch das Unternehmenskennzeichen "PC 69" erworben.
Unerheblich ist, dass die Klägerin die Räume nicht als Nach- oder Untermieterin
der KG, sondern als Untermieterin einer neu eingetretenen Hauptmieterin zur
Nutzung überlassen bekommen und das Inventar wegen der an ihm bestehenden
Sicherungsrechte nicht von der KG erworben hat, sondern insoweit mit den
Sicherungsnehmern gesonderte Vereinbarungen treffen musste. Entscheidend ist
vielmehr, dass sich die von der Klägerin in diesem Zusammenhang abgeschlossenen
Verträge, mit denen sie im Ergebnis den gesamten Geschäftsbetrieb der KG
übernommen hat, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als ein zusammenhängender
Vorgang darstellen (BGH, Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 17/88, GRUR 1990, 601, 603 =
WRP 1990, 500 - Benner, m.w.N., insoweit in BGHZ 109, 364 nicht abgedruckt). Die
zwischenzeitliche kurzfristige Benutzung der Bezeichnung "PC 99" hatte auf
diesen Erwerb des Unternehmenskennzeichens und dessen Bestand keinen Einfluß. c)
Als Inhaberin des Unternehmenskennzeichens "PC 69" kann die Klägerin verlangen,
dass die Beklagten ihren Geschäftsbetrieb nicht dadurch behindern, dass sie, wie
geschehen, dessen Internetauftritt unter der Internet-Adresse "pc69.com" durch
die Vornahme von Veränderungen beeinträchtigen, wie sie im Klageantrag 1 a) bis
c) beschrieben sind. Dieser Anspruch gründet sich, soweit die Beklagten mit der
Umschreibung der Adresse der Domain "pc69.com" unbefugt die
Unternehmenskennzeichen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr verwendet haben,
auf § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Soweit die Verwendung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs erfolgte, rechtfertigt er sich aus § 12 Satz 2 BGB wegen
unbefugter Anmaßung des der Klägerin zustehenden Domain-Namens (vgl. BGH, Urt.
v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, GRUR 2003, 897, 898 = WRP 2003, 1215 - maxem.de, zum
Abdruck in BGHZ 155, 273 bestimmt) oder, falls es bei den beanstandeten
Manipulationen an der Homepage der Klägerin nicht zu einem unbefugten
Namensgebrauch gekommen sein sollte, aus dem Schutz, den der von der Klägerin
eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S. des § 823
Abs. 1 BGB genießt (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040,
1041).
d)
Zu der Frage, ob die Internet-Adresse "pc69-diskothek.de" mit der
Geschäftsbezeichnung "PC 69", hinsichtlich der die Klägerin Schutz genießt, i.S.
der § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG verwechselbar ist (Klageantrag 1d)), hat das
Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen
getroffen. Der Senat ist jedoch in der Lage, dieses nachzuholen. Der Bestandteil
"-diskothek.de" im angegriffenen Zeichen stellt lediglich einen den
Geschäftsgegenstand beschreibenden Zusatz dar. Damit ist außer von der Identität
der Tätigkeitsgebiete der Parteien auch von der Identität der sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen und daher von deren Verwechselbarkeit
auszugehen.
2.
Nicht begründet ist der Klageantrag 2 auf Feststellung, dass sich der Anspruch
der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückgängigmachung der Veränderungen, die
diese auf den über die Internet-Domain "pc69.com" aufzurufenden Seiten
vorgenommen hatten, erledigt hat. Die Beklagten haben diesen Anspruch bereits
vor der Klageerhebung erfüllt. Da sie zudem, wenn sie in Zukunft wiederum
entsprechende Veränderungen vornehmen sollten, gegen die Ziffer 1. a) des gegen
sie im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Verbots verstoßen würden, ist im
übrigen auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu verneinen.
3.
Aus den zu vorstehend 1. dargelegten Gründen kann die Klägerin gemäß dem
Klageantrag 3 ferner verlangen, dass die Beklagten in Zukunft nicht mehr - wie
geschehen - darauf hinwirken, dass bei der Firma Network Solutions für die
Internet-Domain "pc69.com" eine andere Person als die Klägerin als "Registrant"
und eine andere als die von der Klägerin genannte Person als "Administrative
Contact" und/oder "Billing Contact" eingetragen werden.
4.
Nicht begründet ist dagegen auch der von der Klägerin mit dem Klageantrag 4 aus
von Markus R. abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der diesem
durch die Gegenabmahnung entstandenen Kosten. Mit Recht geht die herrschende
Meinung im Wettbewerbsrecht davon aus, dass der zu Unrecht Abgemahnte
grundsätzlich nicht - auch nicht zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO -
gehalten ist, vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine
Gegenabmahnung auszusprechen. Eine Gegenabmahnung ist vielmehr nur dann
ausnahmsweise veranlaßt, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder
rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei
deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich
Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer
Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung
keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Denn nur in solchen Fällen
entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse des
Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung
erstattet verlangen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 72-74; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl.,
Vor § 13 Rdn. 205 f., jeweils m.w.N.).
Eine entsprechende Ausnahmesituation war im Streitfall nicht gegeben. Namentlich
hat Markus R. in der Gegenabmahnung selbst nicht geltend gemacht, die von der
Beklagten zu 1 ausgesprochene Abmahnung sei auf einer in tatsächlicher und/oder
rechtlicher Hinsicht offenkundig unzutreffenden Grundlage erfolgt.
5.
Ebensowenig kann die Klägerin verlangen, dass die Beklagte zu 1 gemäß dem
Klageantrag 5 in die Löschung der von ihr erworbenen Marke "PC 69" einwilligt.
a)
Ein kennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch nach § 51 Abs. 2, § 12 MarkenG
steht der Klägerin nicht zu, weil der für ihre Geschäftsbezeichnung "PC 69"
bestehende Schutz sich auf das Gebiet der Stadt B. und allenfalls noch auf deren
Umland, nicht aber auf das gesamte Gebiet der Bunesrepublik Deutschland
erstreckt.#
b)
Ein außerkennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch nach § 1 UWG wird zwar nicht
durch die Regelungen im Markengesetz über die Löschung der Marke wegen
Nichtigkeit ausgeschlossen. Er besteht aber nicht schon deshalb, weil der
Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren
benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (BGH,
Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI
2000, m.w.N.). Etwas anderes kann dann gelten, wenn auf seiten des
Zeicheninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung der
Zeicheneintragung als sittenwidrig erscheinen lassen. Dies kann der Fall sein,
wenn der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des
Vorbenutzers für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder zum
Verwechseln ähnliche Bezeichnung ohne zureichenden sachlichen Grund und mit dem
Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht als
Kennzeichen hat eintragen lassen, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu
sperren. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin zu erblicken sein, dass
der Anmelder einer Marke die mit deren Eintragung entstehende,
wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel
des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000).
Die Klägerin hat für das Vorliegen einer solchen sittenwidrigen Behinderung
jedoch nichts vorgetragen. Sie könnte im übrigen auch beim Vorliegen einer
solchen Behinderung ihres nur räumlich beschränkten Rechts nicht die Löschung
der Marke der Beklagten zu 1 beanspruchen, die Schutz im gesamten Inland
genießt.
III.
Danach war, soweit das Berufungsgericht die Klage mit den Anträgen 1 und 3
abgewiesen hat, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Dabei waren die
im Urteilsausspruch des Landgerichts beim Klageantrag 3 versehentlich
ausgelassenen Wörter ", es zu unterlassen" einzufügen. Hinsichtlich der
Klageanträge 2, 4 und 5 war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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