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Urteile zur Abmahnung

 

 

BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az: VI ZR 175/05

 

Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe klar, so ist es auch außerhalb des Wettbewerbsrechts nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden.

 

 

LG Bielefeld, Beschluss vom 2.6.2006, Az. 15 O 53/06

1. Ein wesentliches Indiz für Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG liegt in einem massenhaften Vorgehen (hier: 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die gleichen Wettbewerbsverstöße betreffen). Weitere Umstände, die  sachfremde Motive indizieren, liegen vor, wenn zugleich sehr fraglich ist, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche überhaupt bestehen.

2. Wenn das Bestehen der erhobenen Unterlassungsansprüche mangels höchstrichterlicher Klärung zweifelhaft ist, entspricht es "normalem wettbewerbsrechtlichen Verhalten", einige Fälle exemplarisch herauszugreifen, um die aufgeworfenen Fragen gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Massenhaftes Vorgehen deutet hingegen auf sachfremde Erwägungen hin, insbesondere in dem Sinne, dass das Verhalten darauf angelegt ist, ohne große Risiken möglichst viel an Gebühren, wie sie mit den Abmahnungen eingefordert wurden, zu erzielen

 

 

LG München, Urteil vom 4.4.2006, Az. 33 0 15828/05

Die außergerichtlich und im Laufe des Verfahrens vorgetragenen rechtlichen Ausführungen beider Parteien können zeigen, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Standardfall handelt, bei dem es dem Kläger zuzumuten war, auf den Beklagten ohne anwaltliche Hilfe zuzugehen.

 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9.2.2006, Az: 6 U 94/05

Da die Einrichtung einer Rechtsabteilung nicht verlangt werden kann, kann ein Unternehmen, welches über eine Rechtsabteilung verfügt, grundsätzlich nicht gehalten sein, ihrer Rechtsabteilung anstelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsabteilung, wie die der Klägerin, mit vier auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist. Denn diese Juristen haben zunächst die Aufgabe, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen und dieses zu beraten. Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war erforderlich wenn der Verletzte ungeachtet der Eindeutigkeit des Wettbewerbsverstoßes nicht damit rechnen musste, dass eine von ihm selbst verfasste Abmahnung Erfolg haben werde, das heißt zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung führen werde (hier: Fülle der mit der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten).

 

LG Köln, Urteil v. 23.11.2005, Az: 28 S 6/05

1.Selbst bei massenhaft gleichgelagerten Fällen, die routinemäßig für denselben Berechtigten mittels „Textbausteinen“ abgemahnt werden, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn für die Beurteilung Rechtsfragen von einem Schwierigkeitsgrad relevant sind, die auch ein für den Beeinträchtigten tätiger Volljurist nicht sicher beherrschen muss. Dies ist bei einer unklaren gesetzlichen Grundlage der anzuwendenden Vorschrift der Fall

2. Daraus, dass ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, kann daher gerade nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich. Auch unter Berücksichtigung von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB besteht keine Pflicht, eine entsprechend geschulte Arbeitskraft vorzuhalten, nur um dem Verletzer die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen.

3. Massenweise, mittels weitgehend wortidentischer Schriftsätze betriebene Abmahnungen sind dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn mit ihnen auch eine Vielzahl von Rechtsverletzungen verfolgt wird. Alleine aus der quantitativen Anzahl lässt sich noch kein zwingender Rückschluss auf einen Missbrauch ziehen.

 

LG Berlin, Urteil vom 30.8.2005, Az. 15 S 3/05

Bei einem anwaltlichen Selbstauftrag (hier: wegen einer unerbetenen Werbe-E-Mail) können die Kosten eines Abschlussschreibens nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangt werden, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß handelt.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.8.2005, Az. I-20 U 42/05, 20 U 42/05

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt. Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung.

 

LG Hamburg, Urteil vom 3.5.2005, Az. 312 O 75/05

Die für eine anwaltliche Abmahnung des Wettbewerbsverletzers entstandenen Abmahnkosten sind als erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG von dem Abgemahnten zu ersetzen. Ein Unternehmen (hier: Premiere) ist nicht verpflichtet, seine Rechtsabteilung personell so auszustatten, dass sie Rechtsverletzungen der hier vorliegenden Art (Vertrieb von Geräten, um Zugangskontrollen des Pay TV-Senders zu umgehen) mit eigenen Mitarbeitern verfolgen kann. Dies würde zu erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen führen, die unzumutbar sind und auf die Schädiger keinen Anspruch haben.

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 5.11.2004, Az. 234 C 127/04

Im Medienrecht ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zweck der Herbeiführung einer außergerichtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung grundsätzlich erforderlich, insbesondere bei einer nachhaltigen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung einer herabsetzenden, die Intimsphäre des Verletzten betreffenden Falschangabe auf der Titelseite einer Publikumszeitschrift.

 

BGH, Urteil vom 06.05.2004, AZ: I ZR 2/03
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte).

 

BGH, Urteil vom 29.4.2004, Az.: I ZR 233/01

Eine Gegenabmahnung ist vielmehr nur dann ausnahmsweise veranlasst, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Denn nur in solchen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 20 U 194/00

Die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts mit der Abmahnung von Rechtsverletzungen sind mangels Erforderlichkeit des Auftrags weder wegen GoA noch als Schadensersatz zu erstatten, wenn es in einer Routineangelegenheit um Serienabmahnungen einer Vielzahl von Verletzern wegen gleichartiger Verstöße geht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Inhalt

Übersicht

 

Was ist eine Abmahnung und was sind deren Bestandteile?

 

Warum zuerst abmahnen, bevor Klage erhoben wird?

 

Wer ist zu einer Abmahnung berechtigt?

 

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es bei einer Abmahnung?

 

Muss ich die Kosten der Abmahnung tragen?

 

Genügt es, wenn ich eine Unterlassungserklärung bereits gegenüber einem Dritten abgegeben habe?

 

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung?

 

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

 

Urteile zur Abmahnung

 

 
 

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