Abmahnung - Eigene Rechtsabteilung und Zuziehung
Anwalt
OLG
Frankfurt a.M.
Urteil vom 9.2.2006
Az:
6 U 94/05
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellung im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin
1.030,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
15.10.2004 zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünde der geltend gemachte
Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1.030,25 € gemäß § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG zu. Die Klägerin habe die Beklagte mit Anwaltschreiben vom 22.07.2004
zu Recht wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens von Werbern abgemahnt. Daher
könne die Klägerin den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von der Beklagten
verlangen. Der Klägern seien durch die Abmahnung Kosten in
Höhe von 1.030,25 € entstanden, da die Abmahnung eine Geschäftsgebühr gemäß § 13
RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV-RVG ausgelöst habe, die gemäß Vorbemerkung 3
Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG nur zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des
Eilverfahrens angerechnet worden sei. Die Zugrundelegung eines Streitwerts in
Höhe von 150.000,-- € und eine 1,3-Geschäftsgebühr seien der Bedeutung der Sache
angemessen.
Die
Klägerin sei auch berechtigt gewesen, ihre Bevollmächtigten mit der Abmahnung
des Wettbewerbsverstoßes zu beauftragen, sodass die Erstattung der Anwaltskosten
nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abzulehnen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte vertritt unter
Berufung auf die Entscheidung „Selbstauftrag“ des Bundesgerichtshofes (WRP 2004,
903, 904) die Auffassung, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht
notwendig gewesen, weil die Klägerin über eine hinreichende eigene Sachkunde zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfüge. Der abgemahnte Wettbewerbsverstoß
sei einfach gelagert. Die Klägerin verfüge über eine eigene Rechtsabteilung mit
einer Vielzahl von Volljuristen, die über genügend eigene Sachkunde zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dieses Wettbewerbsverstoßes verfügten. Dies
gelte ungeachtet der großen Zahl der zwischen den Parteien geführten
Rechtsstreitigkeiten.
Jedenfalls sei keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG angefallen; vielmehr
sei lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG nebst
Auslagenpauschale entstanden, die vom Landgericht Frankfurt in dem Verfahren
3-12 O 111/04 nach §§ 104 ff. ZPO bereits festgesetzt worden sei. Es sei davon
auszugehen, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen des diesem
Rechtsstreit zugrunde liegenden Wettbewerbsverstoßes bereits zum Zeitpunkt der
Abmahnung ein unbedingter Prozessauftrag erteilt gewesen sei. Denn der Klägerin
sei bekannt, dass die Beklagte grundsätzlich keine strafbewehrten
Unterlassungserklärungen abgebe.
Die
Beklagte beantragt,
das
angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die
Klägerin beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Die
Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere vertritt sie weiterhin
die Auffassung, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Allein in den Jahren 2000
bis 2004 habe ihr Prozessbevollmächtigter 1.300 Akten betreffend Vorgänge beim
Direktmarketing ihrer Mitbewerber angelegt; hiervon hätten 540 Vorgänge die
Beklagte betroffen. Desweiteren trägt sie unwidersprochen vor, dass ein Fall,
bei dem bereits der
Sachverhalt tatsächlich und rechtlich von ihrer Rechtsabteilung so bearbeitet
sei, dass lediglich noch die Abmahnung oder Anforderung der Vertragsstrafe durch
ihren Prozessbevollmächtigten anzufordern sei, bisher nicht vorgekommen sei. Vor
allem sende ihre Rechtsabteilung dem beauftragten Rechtsanwalt keine
vorformulierten Abmahnungen oder vorformulierte Anschreiben an die Schuldnerin.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die
Klage ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies wäre nach
altem Recht der Fall gewesen, weil die Geschäftsgebühr nach § 118 BRAGO voll auf
die Prozessgebühr anzurechnen war, mithin uneingeschränkt im
Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden konnte. Nach der Vorbemerkung
3 Abs. 4 des VV-RVG ist die Geschäftsgebühr jedoch nur noch zur Hälfte, maximal
zu ¾, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Dementsprechend ist das Landgericht
in dem vorausgegangenen Verfahren, welches die durch den Wettbewerbsverstoß
ausgelöste Unterlassungspflicht zum Gegenstand hatte, verfahren und hat die
Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet mit der Folge,
dass die zweite Hälfte in einer gesonderten Zahlungsklage verfolgt werden muss
(BGH WRP 2006, 237, 238, Rn. 12 – Geltendmachung der Abmahnkosten).
Die
Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz von
Abmahnkosten in der eingeklagten Höhe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Dem Grunde nach ist ein Aufwendungsersatzanspruch entstanden, weil die
Abmahnung berechtigt war. Ihr ging ein von zwei Werbern der Beklagten begangener
Wettbewerbsverstoß voraus, die versucht hatten, eine Kundin der Klägerin
zugunsten der Beklagten zu akquirieren, und dabei wettbewerbswidrige
Behauptungen aufgestellt hatten.
Die
Klägerin kann den Ersatz ihrer Anwaltskosten verlangen, weil es sich hierbei um
erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt. Für die
Frage der Erforderlichkeit kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche
Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt (BGHZ 127, 348,
351).
Ist
die Verantwortlichkeit des Verletzers derart klar, dass aus der Sicht des
Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Verletzer
ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen werde bzw. eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werde, ist es grundsätzlich nicht
erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen (BGH NJW 2005,
1112).
In
der Regel liegt die Annahme, der Verletzer werde ohne weiteres seiner
Unterlassungspflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer
der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines
Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird
(BGH WRP 2004, 903, 904 – Selbstauftrag). Dies trifft auf den
Wettbewerbsverstoß, der die vorliegend geltend gemachten Abmahnkosten verursacht
hat, zu. Zwei Werber der Beklagten erklärten gegenüber der Zeugin Z, dass die
Telekom ihre Tarife immer ohne Mehrwertsteuer angebe und dass die Klägerin
beabsichtige, alle Telefonanschlüsse bis zum Ende des Jahres 2004 auf ISDN
umzustellen; analoge Anschlüsse könnten danach nicht mehr genutzt werden. Beide
Aussagen sind falsch und damit in evidenter Weise irreführend.
Dennoch durfte die Klägerin nach Auffassung des Senats die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts für erforderlich halten. Entscheidend ist hierfür, dass der
Verletzte ungeachtet der Eindeutigkeit des Wettbewerbsverstoßes nicht damit
rechnen musste, dass eine von ihm selbst verfasste Abmahnung Erfolg haben werde,
das heißt zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung führen werde. Hiervon musste
die Klägerin angesichts der Fülle der mit der Beklagten geführten
Rechtsstreitigkeiten nicht ausgehen. Nicht zu folgen ist der Argumentation der
Beklagten, sie gebe
gegenüber der Klägerin – ungeachtet anwaltlicher Vertretung – niemals eine
Unterwerfungserklärung ab, weswegen eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass die Klägerin eine Reihe von Beispielsfällen geschildert
hat, in denen ihre Abmahnung doch zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung geführt hat, ist zweifelhaft, ob dieses Argument
überhaupt dazu führen kann, dem Aufwendungseratzanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz
2 UWG den Boden zu entziehen. Denn diese Vorschrift stellt allein auf die
Berechtigung der Abmahnung ab, nicht auch auf ihre Erfolgsaussicht.
Aus
der Vielzahl der zwischen den Parteien geführten, das Verhalten von Werbern
betreffenden Rechtsstreitigkeiten folgt, dass die Klägerin auch unter dem
Gesichtspunkt der zeitlichen Inanspruchnahme berechtigt war, einen Rechtsanwalt
einzuschalten. Zwar hat der BGH (BGHZ wtrp 127, 348, 352; dieser Entscheidung
folgend BGH WRP 2004, 903, 904 – Selbstauftrag) entschieden, dass die zeitliche
Inanspruchnahme alleine nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit
der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen. Allerdings ging
es in dem vom 6. Zivilsenat des BGH (BGHZ 127, 348) zu entscheidenden Fall um
ein Autobahnbetriebsamt, das die Bearbeitung von Schadensfällen Rechtsanwälten
übertragen hatte. Es ging also um eine Vielzahl unterschiedlicher Schädiger.
Bei
dieser Sachlage erscheint es angemessen, dass es sich der einzelne Schädiger
nicht schadenserhöhend entgegen halten lassen muss, dass neben ihm zahlreiche
weitere Schädiger existieren. Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn
ein und derselbe Verletzer eine Fülle von den Geschädigten treffenden
rechtswidrigen Handlungen begeht.
Des weiteren begründete der 6. Zivilsenat des BGH die fehlende Relevanz der
zeitlichen Inanspruchnahme damit, dass es das Autobahnbetriebsamt eine
vergleichbare Mühewaltung kostet, einen Rechtsanwalt über die Rechtsverletzung
zu informieren, anstatt die Ansprüche sofort gegenüber dem Verletzer geltend zu
machen (BGHZ 127, 348, 352). Da der Verletzte jedoch auch bei der Beauftragung
eines Rechtsanwalts nicht die Kosten ersetzt verlangen könne, die ihm durch die
Information des Rechtsanwalts entstünden, seien die Anwaltskosten nicht
erstattungsfähig, wenn sie (nur) einen vergleichbaren Aufwand erforderten.
Auch insoweit ist der hier zu entscheidende Fall anders gelagert. Ungeachtet der
Tatsache, dass es sich um einen klaren Wettbewerbsverstoß handelt, kostet es die
Klägerin weniger Zeit, einen Rechtsanwalt zu informieren, als selbst eine
Abmahnung und eine vorbereitete Unterwerfungserklärung zu formulieren. Wie der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin unwidersprochen ausgeführt hat, werden die
Fälle, mit deren Bearbeitung er beauftragt wird, von der Rechtsabteilung der
Klägerin nicht aufbereitet; insbesondere formuliert die Rechtsabteilung keine
Abmahnungen oder Vertragsstrafeaufforderungen vor.
Hierzu ist die Klägerin auch nicht deshalb verpflichtet, weil es sich um ein
großes Unternehmen handelt, das eine eigene Rechtsabteilung unterhält. Zwar ist
im Falle einer Abmahnung eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen
anerkannt, dass die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht
erstattungsfähig sind, solange es sich um einen Fall von durchschnittlicher
Schwierigkeit handelt, der sozusagen zum Alltagsgeschäft dieses Verbandes
gehört.
Dies ist angesichts der Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG konsequent, die bereits
die Aktivlegitimation des Verbandes von einer entsprechenden finanziellen und
vor allem personellen Ausstattung abhängig macht. Auf ein Unternehmen mit einer
eigenen Rechtsabteilung ist diese Argumentation nach Auffassung des Senats nicht
ohne weiteres übertragbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung
„Selbstauftrag“ (WRP 2004, 903, 904) in einem obiter dictum ausgeführt: „Schon
bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur
Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und
durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat
zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit
der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an. ...“
Andererseits hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen es um das
insoweit gleich gelagerte Problem der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten
gemäß § 91 ZPO ging, wiederholt entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn-
oder Geschäftsort einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann
regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO anzusehen ist,
wenn die Partei keine eigene Rechtsabteilung unterhält, ohne dass es auf die
Frage ankäme, ob ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten sei (BGH WRP wtrp
2004, 777 – Unterbevollmächtigter; WRP 2004, 1492, 1493 – Unterbevollmächtigter
II). Wenn aber von einer Partei die Einrichtung einer Rechtsabteilung nicht
verlangt werden kann, ungeachtet der Frage, ob eine solche für sie zweckmäßig
wäre, kann ein Unternehmen, welches über eine Rechtsabteilung verfügt,
grundsätzlich nicht gehalten sein, ihrer Rechtsabteilung anstelle eines Anwalts
die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn
die Rechtsabteilung, wie die der Klägerin, mit vier auch auf dem Gebiet des
Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist. Denn diese Juristen haben
zunächst die Aufgabe, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu
prüfen und dieses zu beraten. Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen
Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern
zu verfolgen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996, 591, 593).
Daher muss es dem Unternehmen überlassen bleiben, hierfür eigene Kräfte
einzusetzen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies gilt jedenfalls in
Fällen des Zuschnitts, wie sie die Parteien im Zusammenhang mit hunderten
Vorgängen beim Direktmarketing betreffen.
Gemäß § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV-RVG ist eine 1,3-Geschäftsgebühr
angefallen.
Es ist nicht lediglich eine Verfahrensgebühr gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG
in Verbindung mit Nr. 3100 VV-RVG entstanden.
Die Einordnung der Abmahnung als eigenständige außergerichtliche Tätigkeit oder
als vorbereitende Tätigkeit im Sinne von § 19 RVG richtet sich danach, ob die
Partei ihrem Anwalt sofort einen Prozessauftrag erteilt hat oder nicht
(Hirsch/Traub, WRP 2004, 1226, 1229). Die unbedingte Erteilung eines
Prozessauftrages schon vor der Abmahnung kommt nur in den seltenen Fällen in
Betracht, in denen der Mandant keinen Zweifel hat, dass die Abmahnung erfolglos
bleibt. In allen anderen Fällen wird der Anwalt entweder zunächst nur mit der
Abmahnung beauftragt, oder zwar zugleich mit der Prozessführung, aber nur unter
der Bedingung der Erfolglosigkeit der Abmahnung. In beiden Fällen entsteht eine
Geschäftsgebühr (Hirsch/Traub a.a.O.).
Wie bereits ausgeführt, kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, sie gebe
gegenüber der Klägerin nie eine Unterwerfungserklärung ab. Dies hat die Klägerin
durch Beispielsfälle widerlegt, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist.
Es ist daher allenfalls von einem bedingten Prozessauftrag auszugehen, weshalb
die Abmahnung als eigenständige außergerichtliche Tätigkeit zu bewerten ist.
Schließlich ist nicht nur eine 0,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2402 VV-RVG
entstanden. Bei der Abmahnung handelt es sich nicht bloß um ein Schreiben
einfacher Art. Dem steht schon entgegen, dass ihr in der Regel, wie auch im
vorliegenden Fall, eine vorbereitete Unterwerfungserklärung beigefügt ist, die
den Kern der Verletzungshandlung zutreffend umschreiben muss.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die
Revision war im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit der Einschaltung
eines Rechtsanwalts trotz eigener Rechtsabteilung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO).
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