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Abmahnung - Anwaltlicher Selbstauftrag und Kostentragung

 

LG Berlin

Urteil vom 30.8.2005

Az. 15 S 3/05

 

I.

Der Kläger, der sich anwaltlich selbst vertritt, verlangt von der Beklagten die Kosten für ein Abschlussschreiben. Dieses sandte er der Beklagten zu, nachdem er von der Beklagten eine unerbetene Werbe-E-Mail erhalten und vor der Kammer eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte.

Am 11.03.2005 hat das Amtsgericht Schöneberg - 17b C 252/04 - die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 644,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 274 BGB seit dem 15. September 2004 sowie 2,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

 

Das Urteil ist der Beklagten am 31.03.2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26.04.2005, bei Gericht eingegangen am 27.04.2005, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass das Abschlussschreiben schon deshalb nicht erforderlich war, da sie den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurückgenommen und somit zu erkennen gegeben habe, dass sie den geltend gemachten Anspruch für berechtigt halte. Insbesondere beruft sich die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Abmahngebühren eines sich selbst beauftragenden Rechtsanwalts wegen eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11.03.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die von der Beklagten bemühte Entscheidung des BGH nicht anwendbar sei, da hier kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten, sondern ein Verstoß gegen absolute Rechte vorläge. Der ihm daraus zustehende Schadensersatzanspruch sei nicht mit dem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbar.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß gemäß §§ 516, 518, 519 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sowohl der Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 249 BGB, wie auch der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern daran, dass es für den Kläger als Rechtsanwalt nicht notwendig war, sich selbst zu beauftragen. Maßgeblich sind die vom BGH im Urteil vom 06.05.2004 - 1 ZR 2/03 - (NJW 2004, 2448) aufgestellten Grundsätze, die auch hier Anwendung finden:

 

1. Es kommt nicht darauf an, dass es sich im Streitfall um die Verletzung absoluter Rechte (allgemeines Persönlichkeitsrecht und/oder Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) handelt, während der Entscheidung des BGH ein Wettbewerbsverstoß zugrunde lag. Zur Begründung hat die Kammer in einem insoweit vergleichbar gelagerten Verfahren (Urteil vom 08.04.2005 - 15 S 8/04) folgendes ausgeführt:

Da außerhalb des Wettbewerbsrechts grundsätzlich keine Obliegenheit dahin besteht, zur Vermeidung des Kostenrisikos nach § 93 ZPO vor Beschreitung des Rechtswegs auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzumahnen, auch wenn die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283 - Unternehmenspersönlichkeitsrecht -), ist der Rechtsgedanke zu verallgemeinern: Bei typischen, unschwer zu  erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen hat der im geschäftlichen Verkehr  Betroffene seine eigene Sachkunde nach Kräften einzusetzen. Die Hinzuziehung eines  Rechtsanwalt zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist insoweit nicht  erforderlich. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Kläger im Hinblick auf eMail-Spam,  bei deren Verfolgung er insbesondere vor der erkennenden Kammer in zahlreichen Fällen  als Partei oder Prozessbevollmächtigter in Erscheinung getreten ist.

 

2. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass es sich im Streitfall um die Kosten eines Abschlussschreibens handelt, während der Entscheidung des BGH Kosten für ein Abmahnungsschreiben zugrunde lagen. Denn auch Rechtsanwaltsgebühren für ein Abschlussschreiben können nur als Kosten erstattet werden, wenn sie notwendig waren (KG MDR 1999, 1409 = KGR 1999,295). Es ist auf die für die Abmahnung entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (Köhler in Baumbach/ Hefermehl, u.w.G., 23. Auflage 2004, § 12 Rdnr. 3.73 am Ende; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage 2002, Kap. 43 Rdnr. 32; andere Ansicht Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage 2004, Kap. 58 Rdnr. 42 m.w.N.).

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Rechtsfrage (Erstattungsfähigkeit der Kosten des Abschlussschreibens bei anwaltlichem Selbstauftrag) hat für den außerwettbewerbsrechtlichen Bereich grundsätzliche Bedeutung und ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, so dass die Revision zuzulassen ist, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 

 

 


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