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Hinweise zur richtigen Gestaltung der Anbieterkennzeichnung nach dem TDG
ACHTUNG: Dieser
Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage bis zum 1.3.2007.
Hinweise zur Gestaltung nach der
neuen Rechtslage finden Sie hier!
von
Dr. Stephan Ott
Mit der
Neufassung des Teledienstegesetzes (TDG) durch das Gesetz über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) wurden die
Informationspflichten von Anbietern gegenüber der bereits seit 1997 nach § 6
TDG bestehenden Impressumspflicht erheblich erweitert und zugleich durch den neu
eingefügten § 12 TDG bußgeldbewehrt. Die Neuregelung ist seit dem 21.12.2001
in Kraft. Sie dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, aber auch
Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren bzw.
gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen.
Abmahnungen von
Konkurrenten und Verbraucherschützern sowie Informationskampagnen haben zwar zu
einer verstärkten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung geführt, doch schon
eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten zeigt, dass die Umsetzung der
gesetzlichen Vorgaben häufig nicht erfolgt. Webmaster, die - z.T. aus purer
Unkenntnis - den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, setzten sich dem
Risiko einer Abmahnung aus: Anwälte, die Serienabmahnungen als Einnahmequelle
betrachten, durchforsten das Internet.
1.
Schritt: Welches Gesetz findet auf meinen Internetauftritt Anwendung, das
Teledienstegesetz oder der Mediendienstestaatsvertrag?
Sowohl das
Teledienstegesetz (TDG) als auch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
enthalten Vorschriften über eine Anbieterkennzeichnung für Webseiten. Die
Regelungen in § 6 TDG und § 10 MDStV sind dabei nahezu wortgleich. Eine
Abgrenzung von Medien- und Telediensten und damit die Bestimmung, welches der
beiden Gesetze im konkreten Fall auf eine Webseite anwendbar ist, muss wegen
kleiner Abweichungen im Detail aber erfolgen. § 10 III MDStV enthält zusätzliche
Anforderungen für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Als
Faustformel kann man sich merken, dass die meisten Internetauftritte als
Teledienste einzustufen sind und sie nur dann zu Mediendiensten werden, wenn sie
dazu genutzt werden, Presse bzw. Rundfunk entsprechend Meinungen und
Informationen zu verbreiten. Bei Online-Zeitungen handelt es sich damit
z.B. um Mediendienste. Dies gilt selbst für Online-Schulzeitungen, wenn sie redaktionelle
Berichte über z.B. schulische Aktivitäten enthalten. Gewerblichen Zwecken
dienende oder private Angebote sind hingegen Teledienste. In diese Gruppe fallen
u.a. Datendienste (z.B. Wetter-, Verkehrs- oder Börsendaten), Onlinespiele und
Suchmaschinen.
Im Folgenden
werden zunächst Hinweise für die Anbieterkennzeichnung nach dem TDG gegeben.
Sie gelten entsprechend aber auch für den MDStV, dem wegen der zusätzlichen
Pflichtangaben später ein ergänzendes Kapitel gewidmet ist.
2. Schritt:
Jede Webseite ist grundsätzlich zumindest als Teledienst anzusehen. Eine
Anbieterkennzeichnung brauche ich aber trotzdem nicht, ich bin doch nicht
geschäftsmäßig tätig, oder doch?
Nur bei einem
geschäftsmäßigen Angebot trifft den Betreiber der Webseite eine Verpflichtung
zur Anbieterkennzeichnung. An die Geschäftsmäßigkeit werden dabei bislang nur
sehr geringe Anforderungen gestellt. Nach verbreiteter Auffassung genügt allein
das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht. Gemeinnützige Webseiten ebenso wie Angebote von
Bildungseinrichtungen und selbst rein private Homepages wären aufgrund
dieser Definition erfasst, da jede auf Dauer angelegte Internetseite das
Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Aber selbst wenn man den Begriff der
Geschäftsmäßigkeit enger fasst - der Gesetzgeber hat den Begriff nicht
definiert - genügt nach der Rechtsprechung in jedem Fall das Vorhandensein von
Bannerwerbung auf der eigenen Webseite, um als geschäftsmäßiges Angebot zu
gelten. Dabei ist es völlig unerheblich, ob damit auch Geld erwirtschaftet
wird. Erfolgen die Werbeeinblendern etwa durch denjenigen, der kostenlos
Webspace oder Gästebücher zur Verfügung gestellt hat, genügt dies. Kritisch
ist darüber hinaus auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten.
Insoweit kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden
und zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen!
Nicht
geschäftsmäßige Angebote stellen daher die große Ausnahme dar! Die
Impressumspflicht nach § 6 TDG betrifft grundsätzlich fast schon jeden
Webmaster! Teilweise wurde sogar bereits die Frage aufgeworfen, ob es
private Webseiten überhaupt noch gibt!
3. Schritt:
OK, ich unterliege der Impressumspflicht. Was muss ich nun alles über mich
offenbaren?
Die
erforderlichen Angaben ergeben sich direkt aus § 6 TDG. Anzugeben sind danach:
1. Name und
Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen
zusätzlich der Vertretungsberechtigte
-
Anzugeben
sind sowohl Vor- als auch Nachnamen.
-
Die
Angabe einer bloßen Postfachadresse genügt nicht.
-
Bei
juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung
erforderlich.
-
Die
Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für
juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der
Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen; dies betrifft damit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
-
"Vertretungsberechtigte"
sind nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt
verantwortlich" sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht
um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines
Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt.
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post
-
Erforderlich
ist in jedem Fall auch die Angabe einer Telefonnummer (die Frage ist
neuerdings umstritten, da das OLG Hamm (Az. 20 U 222/03) entgegen dem OLG
Köln (6 U 109/03) die Angabe einer Telefonnummer nicht mehr verlangt! Wer
auf Nummer sicher gehen will, sollte die Angabe aber machen).
-
Potentiellen
Interessenten die Möglichkeit zu geben, im Internet online bestimmte Daten
einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, genügt nicht.
3.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen
einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung
bedarf
-
Die
Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu
informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen
-
Betroffen
von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2
GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO),
Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und
Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG)
4. Angabe des
Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder
Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
-
Auch
bei im Ausland registrierten Telediensteanbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit
entfalten, greift das Transparenzgebot. Diese müssen daher anstelle des
Handelsregisters und der Registernummer das ausländische
Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei dem und unter der
die ausländische Gesellschaft eingetragen ist.
5.
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt
durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184
S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind,
-
Betroffen
von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte,
Steuerberater.
-
Die
Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit gehalten
werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots; die
Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die notwendigen Informationen für
Rechtsanwälte in ihrem eigenen Angebot zusammengestellt.
6.
In Fällen, in denen Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27
a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, ist die Angabe dieser Nummer erforderlich
4. Schritt: Alles
halb so schlimm. Und wo muss ich die Angaben nun auf meiner Homepage machen?
Die Informationen
müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
gehalten werden.
Unmittelbare
Erreichbarkeit
Die
Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts aus
mehr als zwei Klicks entfernt sein.
Möglich sind
daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
- Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die Pflichtangaben
stehen z.B. auf jeder Seite am unteren Ende); diese Lösung ist zwar die
sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit Informationen führen
und ist wenig praxisgerecht.
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von
jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu
bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt „leichte
Erkennbarkeit“).
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der
Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar
sein muss. In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks
von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser Gestaltungsmöglichkeit
ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer Suche nach Angaben über den
Betreiber einer Webseite immer auch die Startseite aufsuchen.
Ständige
Verfügbarkeit
Die
Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der
Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche
Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).
Leichte
Erkennbarkeit
Die
Pflichtangaben dürfen nicht unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen
"versteckt" werden. Es ist vielmehr ein eigener Menüpunkt
erforderlich. Wie dieser und damit der Link, der zu den Angaben führt, zu
bezeichnen ist, ist im TDG nicht festgelegt. Das Wort Impressum muss jedenfalls
nicht zwingend verwendet werden. Das Gesetz selbst spricht auch nur ganz
generell von "Informationen". Zu empfehlen sind Bezeichnungen
wie "Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder
"Kontakt". Eine derartige Terminologie wird ein Nutzer als Hinweis auf
die Angaben nach § 6 TDG verstehen können. Vor kreativen Gestaltungen ist
zu warnen. Das Impressum z.B. hinter einem mit "Backstage"
beschriebenen Link aufrufbar zu halten, ist auch bei der Webseite eines Musikers
unzulässig.
Wie das OLG
Hamburg entschieden hat, dürfen die Informationen auch nicht derart platziert
werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie
lesen zu können. Dies betrifft die Konstellationen, bei denen die notwendigen
Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Webseite
platziert sind und erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt
gescrollt wird. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte auch diese Entscheidung
beherzigen, auch wenn diese Auffassung sehr zweifelhaft ist: Da einem Nutzer
immer anhand eines Balkens am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass
nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem
Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch.
Auf jeden Fall dürfen
die Pflichtangaben nicht zwischen anderen Informationen völlig „versteckt“
werden, um ihr Auffinden unnötig zu erschweren.
5.
Schritt: Und was muss ich zusätzlich berücksichtigen, wenn meine Webseite
keine Teledienst, sondern ein Mediendienst ist?
Bei
Mediendiensten muss zusätzlich ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und
der Anschrift benannt werden. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist
kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte
verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
-
seinen
ständigen Aufenthalt im Inland hat,
-
nicht
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
-
voll
geschäftsfähig ist und
-
unbeschränkt
strafrechtlich verfolgt werden kann.
Und
warum sollte ich die Bestimmungen überhaupt einhalten?
-
Ein
vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO
geahndet werden (§ 12 TDG).
-
Die
nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten
Stellen können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß
gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift
darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.
-
Es
drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten, wobei allerdings deren
rechtliche Zulässigkeit fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 6 TDG
nicht zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen Handelns führen
muss (die Rechtsprechung ist in diesem Punkt sehr uneinheitlich!).
Also
warum ein unnötiges Risiko eingehen?
Diese
Informationen zur Anbieterkennzeichnung stellen keine Rechtberatung dar und sind lediglich als allgemeine
und unverbindliche Informationen zu verstehen. Sie dürfen jederzeit
kopiert und verbreitet werden, sofern auf den Urheber hingewiesen wird und einer
Verlinkung der Seite http://www.linksandlaw.info
mit Hinweis auf die dort bereitgestellte Langfassung des Beitrags zur
Anbieterkennzeichnung erfolgt. Auch
für eine Verlinkung des Hinweises von möglichst vielen Impressumsseiten aus wäre
ich dankbar, um diese Information möglichst breit streuen zu können.
Stand
der Informationen: Juni 2004,
Copyright © 2004 Dr. Stephan Ott
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