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Nachvertragliche
Informationspflichten im Fernabsatzrecht
Die nachvertraglichen Informationspflichten im
Fernabsatzrecht sind in § 312 c II BGB und in § 1 IV
BGB-InfoV geregelt.
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Zeitpunkt der Informationsübermittlung
Der Unternehmer muss dem Verbraucher
die Informationen
alsbald, spätestens bis zur
vollständigen Erfüllung
des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an
den Verbraucher,
mitteilen.
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Form der Informationsübermittlung
§ 312 c II schreibt die Textform des § 126 b
BGB vor. Die Erklärung muss daher in
einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und
der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht
werden. Die Belehrung des Verbrauchers kann daher
auch per E-Mail erfolgen. Theoretisch möglich
ist es auch, dem Verbraucher eine
Downloadmöglichkeit zu eröffnen. Jedoch erfolgt die
notwendige Übermittlung erst dann, wenn der
Verbraucher tatsächlich die Informationen
herunterlädt. Wegen der Schwierigkeit, dies beweisen
zu können, ist einem Unternehmer von dieser
Gestaltungsform abzuraten.
Die Informationen können auch im Rahmen längerer
Vertragsbedingungen oder in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mitgeteilt werden.
Allerdings müssen in diesem Fall bestimmte besonders
wichtige Angaben (ladungsfähige Anschrift,
Widerrufsbelehrung, Kündigungsbedingungen,
Informationen zu Kundendienst, Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen) hervorgehoben werden, z.B.
durch Unterstreichen oder Fettdruck.
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Inhalt der Pflichtangaben im Fernabsatzrecht
Die notwendigen Informationen ergeben sich aus §
1 IV BGB-InfoV. Zu diesen gehören
- die Informationen, die dem Verbraucher schon
vorvertraglich nach § 1 I bzw. II gegeben werden
mussten (vereinfacht gesagt: Vorvertraglich genügt
es, die Informationen auf die Website zu stellen,
nachvertraglich müssen sie dem Verbraucher noch in
Textform (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt
werden),
- Informationen zum Kundendienst (aber nur soweit
sich der Unternehmer zu diesen vertraglich
verpflichtet hat),
- Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen (nur, soweit von gesetzlichen
Bestimmungen abgewichen wird; der Unternehmer muss
den Verbraucher ansonsten nicht über das geltende
Gewährleistungsrecht aufklären).
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Ausnahmen von der
nachträglichen Informationspflicht
Die nachträgliche
Informationspflicht gilt nicht für Dienstleistungen,
die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den
Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Dies
betrifft z.B. den einmaligen Zugriff auf eine
Online-Datenbank (nicht Vertrag über längere
mehrmalige Nutzung), nicht aber den Download von
Musik oder Filmen, da es sich hier nicht um eine
Dienstleistung, sondern um eine Warenlieferung
handelt.
In jedem Fall muss der Verbraucher sich aber über
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können,
bei der er
Beanstandungen vorbringen kann!
Gesetzliche
Vorschriften
§ 312
c BGB - Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen
(2) Der
Unternehmer hat dem Verbraucher die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen in dem
dort bestimmten Umfang
und der dort bestimmten Art und Weise alsbald,
spätestens bis zur
vollständigen Erfüllung
des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an
den Verbraucher,
in Textform mitzuteilen.
(3)
Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den
Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der
Verbraucher muss sich in
diesem Fall aber über
die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können,
bei der er
Beanstandungen vorbringen kann.
§ 1 BGB Info-V -
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(4) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher gemäß
§ 312c Abs.
2 des
Bürgerlichen Gesetzbuch s
folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
-
die in Absatz 1 genannten
Informationen,
-
bei Finanzdienstleistungen auch
die in Absatz 2 genannten Informationen,
-
bei der Lieferung von Waren und
sonstigen Dienstleistungen ferner
-
) die in Absatz 2 Nr. 3
genannten Informationen bei Verträgen, die
ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für
eine längere Zeit als ein Jahr oder für
unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
-
) Informationen über
Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen.
Zur Erfüllung seiner
Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das
Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der
Unternehmer das in
§ 14
für die Belehrung über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die
Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen
nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
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