Links & Law - Informationen rund um die Impressumspflicht für eine Website

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Vorvertragliche Informationspflichten im Fernabsatzrecht

Ist das Fernabsatzrecht auf einen Unternehmer anwendbar, dann treffen ihn sowohl vorvertragliche, als auch nachvertragliche Informationspflichten. Die vorvertraglichen Information sollen einem Verbraucher helfen, eine informierte Entscheidung über den Vertragsschluss zu treffen. Sie sind in § 312 c I BGB i.V.m. § 1 I und II BGB-InfoV geregelt.

  • Zeitpunkt der Informationsübermittlung
    Die Belehrung hat rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers zu erfolgen. In der Regel sollten die Informationen schon der Werbung für ein Produkt oder einer Dienstleistung zu entnehmen sein, z.B. auf der Internetseite des Anbieters.

  • Form der Informationsübermittlung
    Die Angaben müssen "mediengerecht" übermittelt werden. Bei der Website eines Online-Shops genügt es z.B., die Angaben über einen Link aufrufbar zu halten. Eine Zwangsführung, so dass der Verbraucher die Informationen zwingend zu Gesicht bekommen haben muss, bevor er den Vertrag abschließt, ist nicht erforderlich. Der Link zu den Pflichtangaben sollte aber gut sichtbar sein und eine eindeutige Bezeichnung tragen, z.B. "Pflichtangaben nach dem Fernabsatzrecht". Für weitere Details siehe meinen Aufsatz "Informationspflichten im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks" sowie die Übersicht zu Gerichtsurteilen aus diesem Bereich.

    Für Finanzdienstleistungsverträge gilt die Besonderheit, dass bei diesen die Textform eingehalten werden muss, siehe § 312 c II 1 Nr. 1 BGB.

    Die Angaben müssen klar und verständlich sein, d.h. ein Verbraucher muss die Informationen ohne vorherige Einholung von Rechtsrat verstehen können. Von der Verwendung juristischer Fachbegriffe, die von Laien nicht verstanden werden, ist deshalb Abstand zu nehmen! Nach Ansicht des LG München I (Urteil vom 19.2.2004, Az. O 15288/03) ist es z.B. erforderlich, den Begriff "Textform" näher zu erläutern. Ein Unternehmer müsste daher z.B. in seiner
    Widerrufsbelehrung schreiben "...in Textform (d.h. z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail)."

    Eine englischsprachige Belehrung ist möglich, aber auch nur dann ausreichend, wenn auch der gesamte Bestellvorgang auf englisch gehalten ist.

  • Inhalt der Pflichtangaben im Fernabsatzrecht
    Die notwendigen Angaben ergeben sich überwiegend nicht direkt aus dem BGB, sondern aus der BGB-InfoV. Nur die Pflicht zur Information über den geschäftlichen Zweck der Kontaktaufnahme ist direkt dem BGB zu entnehmen (§ 312 c I Nr. 1 BGB). Diese wird sich zumeist schon konkludent aus dem Zweck der Kommunikation ergeben, so dass es einer ausdrücklichen Erwähnung nicht bedarf.

    Nach der BGB-InfoV sind u.a. anzugeben:
    - Identität des Unternehmers (auch Registernummer bei Eintragung in das Unternehmensregister; diese Pflicht folgt bei Websites schon aus § 6 Nr. 4 TDG),
    - ladungsfähige Anschrift des Unternehmers (die Angabe eines Postfachs genügt nicht!),
    - die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt (dem Verbraucher muss klar gemacht werden, ob die Werbung des Unternehmers bereits ein verbindliches Angebot darstellt oder lediglich eine sog. invitatio ad offerendum),
    - der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile (dieser Punkt überschneidet sich mit den Bestimmungen der Preisangabenverordnung; wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, genügt die Angabe der Berechnungsgrundlage).
    Anzugeben sind auch anfallender Liefer- und Versandkosten (§ 1 II 1 Nr. 2 PAngV bzw. § 1 I Nr. 8 BGB InfoV. Fehlt die Angabe, handelt es sich um eine erhebliche Wettbewerbsverletzung (OLG Hamm, Urteil vom 28.3.2007, Az. 4 W 19/07, a.A. KG Berlin, Urteil vom 7.9.2007, Az. 5 W 266/07)
    - die Angabe zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
    - Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
    - Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,  und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe

    Der BGB-InfoV wurden Belehrungsmuster beigefügt, die als Orientierung dienen sollten, aber auf die konkreten Anforderungen eines Unternehmers angepasst werden müssen!

    Für Finanzdienstleistungen gelten besondere Informationspflichten, die in § 1 II BGB-InfoV nachzulesen sind!

 

 

Gesetzliche Vorschriften

 

§ 312 c BGB - Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über

1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und

2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

...

 

§ 1 BGB Info-V -  Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

 

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
  2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
  3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
  4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
  7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
  11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
  12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
  2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
  3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
  4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
  5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
  6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
  7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
  8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABI. EGNr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABI. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

 

 

Inhalt

Informationspflichten im Fernabsatzrecht:

Anwendungsbereich

Vorvertragliche Informationspflichten

Nachvertragliche Informationspflichten

Widerrufsrecht: Fristbeginn und -ende

Widerrufsrecht - Ausnahmen

Widerrufsrecht - Ausübung und Abwicklung

Informationspflichten im E-Commerce

Urteile zum Fernabsatzrecht

Muster für die Widerrufsbelehrung

 

 

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