Vorvertragliche
Informationspflichten im Fernabsatzrecht
Ist das Fernabsatzrecht auf einen Unternehmer anwendbar,
dann treffen ihn sowohl vorvertragliche, als auch
nachvertragliche Informationspflichten. Die
vorvertraglichen Information sollen einem Verbraucher
helfen, eine informierte Entscheidung über den
Vertragsschluss zu treffen. Sie sind in § 312 c I BGB
i.V.m. § 1 I und II BGB-InfoV geregelt.
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Zeitpunkt der Informationsübermittlung
Die Belehrung hat rechtzeitig vor Abgabe der
Willenserklärung des Verbrauchers zu erfolgen. In
der Regel sollten die Informationen schon der
Werbung für ein Produkt oder einer Dienstleistung zu
entnehmen sein, z.B. auf der Internetseite des
Anbieters.
-
Form der Informationsübermittlung
Die Angaben müssen "mediengerecht"
übermittelt werden. Bei der Website eines
Online-Shops genügt es z.B., die Angaben über einen
Link aufrufbar zu halten. Eine Zwangsführung, so
dass der Verbraucher die Informationen zwingend zu
Gesicht bekommen haben muss, bevor er den Vertrag
abschließt, ist nicht erforderlich. Der Link zu den
Pflichtangaben sollte aber gut sichtbar sein und
eine eindeutige Bezeichnung tragen, z.B.
"Pflichtangaben nach dem Fernabsatzrecht". Für
weitere Details siehe meinen Aufsatz
"Informationspflichten
im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von
Hyperlinks" sowie die
Übersicht zu Gerichtsurteilen aus diesem Bereich.
Für Finanzdienstleistungsverträge gilt die
Besonderheit, dass bei diesen die Textform
eingehalten werden muss, siehe § 312 c II 1 Nr. 1
BGB.
Die Angaben müssen klar und verständlich
sein, d.h. ein Verbraucher muss die Informationen
ohne vorherige Einholung von Rechtsrat verstehen
können. Von der Verwendung juristischer
Fachbegriffe, die von Laien nicht verstanden werden,
ist deshalb Abstand zu nehmen! Nach Ansicht des LG
München I (Urteil vom 19.2.2004, Az. O 15288/03) ist
es z.B. erforderlich, den Begriff "Textform" näher
zu erläutern. Ein Unternehmer müsste daher z.B. in
seiner Widerrufsbelehrung schreiben "...in
Textform (d.h. z.B. per Brief, Telefax oder
E-Mail)."
Eine englischsprachige Belehrung ist möglich, aber
auch nur dann ausreichend, wenn auch der gesamte
Bestellvorgang auf englisch gehalten ist.
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Inhalt der Pflichtangaben im Fernabsatzrecht
Die notwendigen Angaben ergeben sich überwiegend
nicht direkt aus dem BGB, sondern aus der BGB-InfoV.
Nur die Pflicht zur Information über den
geschäftlichen Zweck der Kontaktaufnahme ist
direkt dem BGB zu entnehmen (§ 312 c I Nr. 1 BGB).
Diese wird sich zumeist schon konkludent aus dem
Zweck der Kommunikation ergeben, so dass es einer
ausdrücklichen Erwähnung nicht bedarf.
Nach der BGB-InfoV sind u.a.
anzugeben:
- Identität des Unternehmers (auch Registernummer
bei Eintragung in das Unternehmensregister; diese
Pflicht folgt bei Websites schon aus § 6 Nr. 4 TDG),
-
ladungsfähige Anschrift
des Unternehmers (die Angabe eines Postfachs genügt
nicht!),
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder
Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag
zustande kommt (dem Verbraucher muss klar gemacht
werden, ob die Werbung des Unternehmers bereits ein
verbindliches Angebot darstellt oder lediglich eine
sog. invitatio ad offerendum),
- der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung
einschließlich aller damit verbundenen
Preisbestandteile (dieser Punkt überschneidet sich
mit den Bestimmungen der Preisangabenverordnung;
wenn kein genauer Preis angegeben werden kann,
genügt die Angabe der Berechnungsgrundlage).
Anzugeben sind auch anfallender Liefer- und
Versandkosten (§ 1 II 1 Nr. 2 PAngV bzw. § 1 I Nr. 8
BGB InfoV.
Fehlt die Angabe, handelt es sich um eine
erhebliche Wettbewerbsverletzung (OLG Hamm, Urteil
vom 28.3.2007, Az. 4 W 19/07, a.A.
KG Berlin, Urteil
vom 7.9.2007, Az. 5 W 266/07)
- die Angabe zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
Lieferung oder Erfüllung
- Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen
eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, und
die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
Der BGB-InfoV wurden Belehrungsmuster
beigefügt, die als Orientierung dienen sollten, aber
auf die konkreten Anforderungen eines Unternehmers
angepasst werden müssen!
Für Finanzdienstleistungen gelten besondere
Informationspflichten, die in § 1 II BGB-InfoV
nachzulesen sind!
Gesetzliche
Vorschriften
§ 312 c
BGB - Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen
(1) Der
Unternehmer hat den
Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer
dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und
verständlich zu
informieren über
1. die
Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des
Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den
geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei
Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität
und den gewerblichen Zweck des
Vertrags bereits zu Beginn
des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
...
§ 1 BGB Info-V -
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1 ) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß
§ 312c Abs. 1
des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- seine Identität, anzugeben ist auch das
öffentliche Unternehmensregister, bei dem der
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer oder gleichwertige Kennung,
- die Identität eines Vertreters des Unternehmers
in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt,
oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen
Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit
dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft,
in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig
wird,
- die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und
jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter
oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß
Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
-gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
- wesentliche Merkmale der Ware oder
Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag
zustande kommt,
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,
- einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis
gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
erbringen,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung
einschließlich aller damit verbundenen
Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer
abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis
angegeben werden kann, über die Grundlage für seine
Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des
Preises ermöglicht,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche
weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den
Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung
gestellt werden,
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
Lieferung oder Erfüllung,
- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über
den Betrag, den der Verbraucher im Fall des
Widerrufs oder der Rückgabe gemäß
§ 357 Abs. 1
des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der
Verbraucher für die Benutzung des
Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in
Rechnung gestellt werden, und
eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur
Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem
Verbraucher gemäß
§ 312c Abs. 1
des
Bürgerlichen
Gesetzbuch s ferner folgende
Informationen zur Verfügung stellen:
- die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und
die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
- gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die
Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht,
die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der
durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken
behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem
Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer
keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit
erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige
Erträge sind,
- die vertraglichen Kündigungsbedingungen
einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von
Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des
Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
- eine Vertragsklausel über das auf den
Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das
zuständige Gericht,
- die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen
und die in dieser Vorschrift genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
Sprachen, in welchen sich der Unternehmer
verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die
Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags
zu führen,
- einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem
außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
Voraussetzungen für diesen Zugang und
- das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer
Entschädigungsregelungen, die nicht unter die
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. Mai 1994 über
Einlagensicherungssysteme (ABI. EGNr. L 135 S. 5)
und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über
Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABI. EG
Nr. L 84 S. 22) fallen.
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