Informationspflichten im E-Commerce
Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Unternehmer
den Informationspflichten des § 312 e BGB genügen.
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Anwendungsbereich: Während das Fernabsatzrecht
nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt,
findet § 312 e BGB auch im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmern Anwendung. Anders als das
Fernabsatzrecht ist § 312 e BGB auf den
Vertragsschluss über Telemedien beschränkt und gilt
nicht bei individueller Kommunikation, z.B. über
E-Mail.
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Neben
den Informationspflichten hat der Unternehmer
seinen Kunden die
Mittel zur Verfügung
zu stellen, um Eingabefehler zu erkennen und zu
berichtigen. Dies erfolgt in der Praxis dadurch,
dass dem Kunden seine sämtlichen Eingaben noch
einmal zusammengefasst präsentiert werden und er
diese zu bestätigen hat.
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Der Unternehmer hat den Kunden
u.a. zu informieren (§ 312 e I 1 Nr. 2 i.V.m. § 3
BGB-InfoV)
- über die
einzelnen technischen Schritte, die zu einem
Vertragsschluss führen (dies muss vor der Benutzung
der Bestellmaske erfolgen!)
- ob der
Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem
Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden
zugänglich ist (vorher muss der Kunde sie speichern
können, siehe § 312 e I 1 Nr. 4 BGB; nach
Vertragsschluss ist der Verkäufer zur Speicherung
nicht verpflichtet)
- über die für den Vertragsschluss zur Verfügung
stehenden Sprachen (verzichtbar, wenn ohnehin nur
eine deutsche Eingabemaske zur Verfügung steht)
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Der Unternehmer ist zu
einer unverzüglichen Bestätigung einer Bestellung
verpflichtet, § 312 e I 1 Nr. 3 BGB
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Dem Kunden ist die
Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bei Vertragsschluss abzurufen und in
wiedergabefähiger Form zu speichern, § 312 e I 1 Nr.
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Gesetzliche Vorschriften
§ 312e Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des
Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren
oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines
Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische
Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der
Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung
erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf
elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und
in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1
Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die
sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen
abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung,
wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle
Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen
Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas
anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die
Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht
vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten
Pflichten.
§ 3 Kundeninformationspflichten
des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen
Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß §
312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
informieren
1. über die einzelnen technischen
Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem
Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und
ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler
vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur
Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen
Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer
unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen
Zugangs zu diesen Regelwerken.