Das Widerrufsrecht - Ausnahmen
§ 312 d IV BGB enthält einige Ausnahmetatbestände,
bei denen das Gesetz ein Widerrufsrecht ausschließt.
Sollte ein Unternehmer fälschlicherweise annehmen,
für einen Fernabsatzvertrag bestehe ein
Widerrufsrecht und er den Verbraucher auch auf ein
solches hinweisen, kann er sich auf den Ausschluss
nicht berufen. Gleiches gilt, wenn er versehentlich
einen anderen Unternehmer über ein nicht bestehendes
Widerrufsrecht belehrt. Vereinbarungen, die zum
Vorteil des Verbrauchers von den §§ 312 b ff. BGB
abweichen, sind nach § 312 f BGB zulässig!
Ausnahmen vom Widerrufsrecht gibt es u.a. bei
-
der Lieferung von
Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig
auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
der Ausschluss gilt nur für nicht
standardisierte Massenprodukte (bei der
Zusammenstellung von PCs nach einem
Baukastensystem besteht ein Widerrufsrecht,
siehe
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom
28.11.2001, Az.
9 U
148/01,
ferner
BGH, Urteil
vom 19.3.2003, Az: VIII ZR 295/01)
-
der Lieferung von
Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder schnell
verderben können oder deren
Verfalldatum
überschritten würde; zur Rücksendung
ungeeignet sind auch Daten, die aus dem Internet
heruntergeladen wurden; beim Download von Musik
und Filmen besteht daher kein Widerrufsrecht!
-
der Lieferung von
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten
(bei Büchern besteht ein Widerrufsrecht!)
-
der Erbringung
von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
-
Abschluss eines
Vertrages in der Form einer Versteigerung
(§ 156). Nach Ansicht des BGH kommt bei
Internetauktionshäusern der Vertrag nicht durch
Zuschlag, sondern durch Angebot und Annahme
zustande. Nach allerdings nicht ganz
unstrittiger Ansicht der Rechtsprechung besteht
damit grds. auch bei Auktionen bei eBay ein
Widerrufsrecht für einen Verbraucher (so z.B.
LG Memmingen, Urteil vom 23.06.2004, Az.: 1H O
1016/04)
Gesetzliche Vorschriften
§ 312
d Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen
(1) Dem
Verbraucher steht
bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach
§ 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem
Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von
Waren ein Rückgaberecht
nach § 356 eingeräumt
werden.
(2) Die
Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2
Satz 1 nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten
gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren
nicht vor dem Tag
ihres Eingangs beim Empfänger, bei der
wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht
vor dem Tag des Eingangs
der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen
nicht vor dem Tag
des Vertragsschlusses.
(3) Das
Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung
auch, wenn der Unternehmer mit der
Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen
hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst
hat.
(4) Das
Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur
Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig
auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund
ihrer Beschaffenheit
nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben
können oder deren
Verfalldatum überschritten würde,
2. zur
Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder
von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom
Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur
Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten,
4. zur
Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
oder
5. die
in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen
werden.
(5) Das
Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei
Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher
bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs-
oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht.
Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.