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Das Widerrufsrecht - Ausnahmen

§ 312 d IV BGB enthält einige Ausnahmetatbestände, bei denen das Gesetz ein Widerrufsrecht ausschließt. Sollte ein Unternehmer fälschlicherweise annehmen, für einen Fernabsatzvertrag bestehe ein Widerrufsrecht und er den Verbraucher auch auf ein solches hinweisen, kann er sich auf den Ausschluss nicht berufen. Gleiches gilt, wenn er versehentlich einen anderen Unternehmer über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht belehrt. Vereinbarungen, die zum Vorteil des Verbrauchers von den §§ 312 b ff. BGB abweichen, sind nach § 312 f BGB zulässig!

Ausnahmen vom Widerrufsrecht gibt es u.a. bei

  • der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind; der Ausschluss gilt nur für nicht standardisierte Massenprodukte (bei der Zusammenstellung von PCs nach einem Baukastensystem besteht ein Widerrufsrecht, siehe OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2001, Az. 9 U 148/01, ferner BGH, Urteil vom 19.3.2003, Az: VIII ZR 295/01)

  • der Lieferung von Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde; zur Rücksendung ungeeignet sind auch Daten, die aus dem Internet heruntergeladen wurden; beim Download von Musik und Filmen besteht daher kein Widerrufsrecht!

  • der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten (bei Büchern besteht ein Widerrufsrecht!)

  • der Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen

  • Abschluss eines Vertrages in der Form einer Versteigerung (§ 156). Nach Ansicht des BGH kommt bei Internetauktionshäusern der Vertrag nicht durch Zuschlag, sondern durch Angebot und Annahme zustande. Nach allerdings nicht ganz unstrittiger Ansicht der Rechtsprechung besteht damit grds. auch bei Auktionen bei eBay ein Widerrufsrecht für einen Verbraucher (so z.B. LG Memmingen, Urteil vom 23.06.2004, Az.: 1H O 1016/04)

 

Gesetzliche Vorschriften

 

§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

 

 

Inhalt

Informationspflichten im Fernabsatzrecht:

Anwendungsbereich

Vorvertragliche Informationspflichten

Nachvertragliche Informationspflichten

Widerrufsrecht: Fristbeginn und -ende

Widerrufsrecht - Ausnahmen

Widerrufsrecht - Ausübung und Abwicklung

Informationspflichten im E-Commerce

Urteile zum Fernabsatzrecht

Muster für die Widerrufsbelehrung

 

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