Das Widerrufsrecht - Ausübung
und Abwicklung
-
Form des Widerrufs: Textform (§ 126 b BGB) ist
für die Widerrufserklärung erforderlich
-
Folge des Widerrufs:
- Die empfangenen Leistungen
sind zurückzugewähren (§§ 357 I 1, 346 I BGB); der
Verbraucher ist zur Zurücksendung gelieferter Waren
auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet
(Ausnahme: bei einem Bestellwert bis zu 40 Euro
können dem Verbraucher vertraglich die
Rücksendekosten auferlegt werden, § 357 II 2 BGB;
die Überwälzung kann damit z.B. in den AGB erfolgen,
nicht aber im Rahmen nachvertraglicher
Informationspflichten);
- Gem. § 346 II 1 Nr. 3 BGB bleibt bei der
Bestimmung des Wertersatzes die durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene
Verschlechterung außer Betracht. Nach § 357 III 1
BBG hat der Verbraucher jedoch abweichend von §
346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der
Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn
er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf
diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen
worden ist, sie zu vermeiden. Da die Erklärung in
Textform bei eBay vor Vertragsschluss nicht möglich
ist, dürfte § 357 BGB hier insoweit keine Rolle
spielen. Jedoch sind hier zahlreiche Detailfragen
heftig umstritten, siehe
LG Karlsruhe, Urteil vom
8.8.2007, Az. 13 O 76/07 KfH I,
OLG Hamburg, Urteil vom 19.6.2007, Az. 5 W 92/07,
OLG Köln, Urteil vom 3.8.2007, Az. 6 U 60/07
- Der Unternehmer hat grds. keinen Anspruch auf Erstattung der
Versandkosten; der Verbraucher darf daher die
Ware unfrei zurücksenden und muss diese Kosten nicht
vorschießen. Anderslautende Formulierungen verstoßen
gegen § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV (Belehrung über die
Bedingungen der Ausübung des Widerrufsrechts), vgl.
OLG Hamburg, Urteil vom 12.9.2007, Az. 5 W 129/07,
K&R 2007, 655 ff.
-
Gefahrtragung beim Rückversand: Anbieter die die
Formulierung aus Nr. 7 der Anlage 2 zu § 14 I und
III BGB-InfoV übernehmen ("Sie haben die Kosten der
Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der
bestellten entspricht und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro
nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren
Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch
nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich
vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls
ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."),
informieren streng genommen nicht darüber, wer die
Gefahr der Rücksendung zu tragen hat. LG und KG
Berlin gehen hier aber nur von einem unwesentlichen
Gesetzesverstoß i.S.d. § 3 UWG aus (vgl.
LG Berlin,
Urteil vom 2.8.2007, Az. 96 O 138/07; KG Berlin,
Urteil vom 16.11.2007, Az. 5 W 341/07)
- Auch wenn es gesetzlich nicht ausdrücklich
geregelt ist, geht die Rechtsprechung überwiegend
davon aus, dass der Verbraucher bei einem
Fernabsatzgeschäft von Hinsendekosten im Falle
der Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts
freizustellen ist, mithin eine
Erstattungspflicht bzgl. der Hinsendekosten besteht.
Zu dieser Frage ist mit einer Entscheidung des BGH
zu rechnen!
Gesetzliche Vorschriften
§ 312 d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem
Verbraucher steht bei
einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355
zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über
die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
nach § 356 eingeräumt
werden.
(2) Die
Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz
1 nicht vor Erfüllung der
Informationspflichten gemäß
§ 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor
dem Tag ihres
Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht
vor dem Tag des Eingangs der
ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor
dem Tag des
Vertragsschlusses.
(3) Das
Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch,
wenn der Unternehmer mit der
Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat
oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das
Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur
Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig
auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht
für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell
verderben können oder deren
Verfalldatum überschritten
würde,
2. zur
Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von
Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher
entsiegelt worden sind,
3. zur
Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten,
4. zur
Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in
der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
(5) Das
Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei
Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits
auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder
Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen
Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.