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Wer ist zu einer Abmahnung berechtigt?

 

Zu einer Abmahnung berechtigt sind:

  • der Verletzte selbst, wobei er sich zumeist eines Rechtsanwalts bedienen wird; Folge ist dann die Geltendmachung von Abmahnkosten;

  • in Wettbewerbsstreitigkeiten direkte Konkurrenten;

  • Dritte nach Maßgabe der §§ 4 UKlaG, 8 III Nr. 2-4 UWG (z.B. Industrie- und Handelskammern; Verbraucherschutzverbände). Um herauszufinden, ob ein Verband abmahnen darf, können Sie sich an die Wettbewerbszentrale wenden. Nach dem Gesetz abmahnberechtigt sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Inhalt

Übersicht

 

Was ist eine Abmahnung und was sind deren Bestandteile?

 

Warum zuerst abmahnen, bevor Klage erhoben wird?

 

Wer ist zu einer Abmahnung berechtigt?

 

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es bei einer Abmahnung?

 

Muss ich die Kosten der Abmahnung tragen?

 

Genügt es, wenn ich eine Unterlassungserklärung bereits gegenüber einem Dritten abgegeben habe?

 

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung?

 

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

 

Urteile zur Abmahnung

 

 

 

 
 

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