Wer ist
zu einer Abmahnung berechtigt?
Zu einer Abmahnung
berechtigt sind:
-
der
Verletzte selbst, wobei er sich zumeist eines
Rechtsanwalts bedienen wird; Folge ist dann die
Geltendmachung von Abmahnkosten;
-
in
Wettbewerbsstreitigkeiten direkte Konkurrenten;
-
Dritte
nach Maßgabe der §§ 4 UKlaG, 8 III Nr. 2-4 UWG (z.B.
Industrie- und Handelskammern;
Verbraucherschutzverbände). Um herauszufinden, ob
ein Verband abmahnen darf, können Sie sich an die
Wettbewerbszentrale wenden. Nach dem Gesetz
abmahnberechtigt sind rechtsfähige Verbände zur
Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine
erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören, die
Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und
qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass
sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem
Verzeichnis der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz
der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)
eingetragen sind.
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