Welche
Reaktionsmöglichkeiten gibt es bei einer Abmahnung?
Sicherlich
das verkehrteste, das man nach Erhalt einer Abmahnung
tun kann, ist diese völlig zu ignorieren und darauf zu
vertrauen, dass es sich nur um ein Fake handelt oder
sich einzureden, dass man sicher keinen Rechtsverstoß
begangen hat und bestimmt nichts nachkomme. Post vom
Gericht könnte sonst die nächste unliebsame Überraschung
sein.
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Besteht
der geltend gemachte Anspruch, sollte die geforderte
Unterlassungserklärung abgegeben werden, um ein
gerichtliches Verfahren mit entsprechenden Kosten zu
vermeiden. Zugleich ist natürlich der Rechtsverstoß
abzustellen, also z.B. das fehlerhafte Impressum
nachzubessern.
Zu beachten ist auch, dass dieses Strafversprechen
gilt, wenn es einmal abgegeben ist. Es ist eine
vertragliche Vereinbarung, ihre Wirksamkeit hängt
von der Berechtigung der ursprünglichen Abmahnung
nicht ab!
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Wird mit
der geforderten Unterlassungserklärung eine zu
weitgehende Verpflichtung formuliert (auch
Verhaltensweisen werden erfasst, die gar nicht zu
einem Rechtsverstoß führen), kann die
Unterlassungserklärung entsprechend umformuliert
abgegeben werden. Hier besteht allerdings die
Gefahr, dass dem Abmahnenden die
Unterlassungserklärung in abgewandelter Form nicht
genügt und er versucht, gerichtlich seine Fassung
durchzusetzen.
Ein Fall einer zu weitgehenden Forderung kann die
Höhe der Strafbewehrung sein. Diese darf nicht außer
Verhältnis zu dem geltend gemachten Rechtsverstoß
stehen. Bei einer Verletzung der Impressumspflicht
wird eine Vertragsstrafe von 5100 Euro durchaus als
angemessen anzusehen sein.
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Ist die
Unterlassungserklärung nicht weit genug gefasst, um
den ganzen Umfang der gesetzlichen Verstoßes
abzudecken, sollte die Erklärung trotzdem in dieser
Form abgegeben werden und sie nicht noch ergänzt
werden. Dem Abmahnenden muss man diesen Gefallen
nicht tun!
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Will man
einem teuren Verfahren aus dem Weg gehen, ist es
eine Möglichkeit die Unterlassungserklärung mit dem
Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zu
unterschreiben und dann gerichtlich nur noch um die
Kosten der Abmahnung streiten. Der Streitwert des
gerichtlichen Verfahrens ist deutlich reduziert,
wenn es nur noch um den Kostenerstattungsanspruch
des Anwalts geht. Im Rahmen dieses Verfahrens wird
dann auch über die Berechtigung der Abmahnung
entschieden.
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Ist die
Abmahnung unberechtigt, kann man selber gerichtlich
in die Offensive gehen und mit einer negativen
Feststellungsklage feststellen lassen, dass der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht
besteht. Um selber Kostennachteile im gerichtlichen
Verfahren zu verhindern, sollte allerdings der
Abgemahnte den Abmahnenden vor Klageerhebung auf
seine Auffassung hinweisen und ihn unter
Fristsetzung auffordern, den in der Abmahnung
geäußerten Vorwurf nicht mehr weiter
aufrechtzuerhalten.
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Will man
nicht selbst Klage erheben, besteht die Gefahr, dass
der Abmahnende nun seinerseits vor Gericht zieht.
Für den Fall, dass dieser eine einstweilige
Verfügung beantragt, sollte man eine sog.
Schutzschrift bei dem Gericht hinterlegen, das der
Abmahnende voraussichtlich wählen wird. In der Regel
wird bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren
nämlich nur der Abmahnende vom Gericht gehört und
die Entscheidung nur auf dessen Schilderung des
Sachverhalts gestützt. Eine Schutzschrift muss das
Gericht jedoch beachten und es wird in der Regel
dann auch nicht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden.
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