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Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es bei einer Abmahnung?

 

Sicherlich das verkehrteste, das man nach Erhalt einer Abmahnung tun kann, ist diese völlig zu ignorieren und darauf zu vertrauen, dass es sich nur um ein Fake handelt oder sich einzureden, dass man sicher keinen Rechtsverstoß begangen hat und bestimmt nichts nachkomme. Post vom Gericht könnte sonst die nächste unliebsame Überraschung sein.

  • Besteht der geltend gemachte Anspruch, sollte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um ein gerichtliches Verfahren mit entsprechenden Kosten zu vermeiden. Zugleich ist natürlich der Rechtsverstoß abzustellen, also z.B. das fehlerhafte Impressum nachzubessern.
    Zu beachten ist auch, dass dieses Strafversprechen gilt, wenn es einmal abgegeben ist. Es ist eine vertragliche Vereinbarung, ihre Wirksamkeit hängt von der Berechtigung der ursprünglichen Abmahnung nicht ab!

  • Wird mit der geforderten Unterlassungserklärung eine zu weitgehende Verpflichtung formuliert (auch Verhaltensweisen werden erfasst, die gar nicht zu einem Rechtsverstoß führen),  kann die Unterlassungserklärung entsprechend umformuliert abgegeben werden. Hier besteht allerdings die Gefahr, dass dem Abmahnenden die Unterlassungserklärung in abgewandelter Form nicht genügt und er versucht, gerichtlich seine Fassung durchzusetzen.
    Ein Fall einer zu weitgehenden Forderung kann die Höhe der Strafbewehrung sein. Diese darf nicht außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Rechtsverstoß stehen. Bei einer Verletzung der Impressumspflicht wird eine Vertragsstrafe von 5100 Euro durchaus als angemessen anzusehen sein.

  • Ist die Unterlassungserklärung nicht weit genug gefasst, um den ganzen Umfang der gesetzlichen Verstoßes abzudecken, sollte die Erklärung trotzdem in dieser Form abgegeben werden und sie nicht noch ergänzt werden. Dem Abmahnenden muss man diesen Gefallen nicht tun!

  • Will man einem teuren Verfahren aus dem Weg gehen, ist es eine Möglichkeit die Unterlassungserklärung mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zu unterschreiben und dann gerichtlich nur noch um die Kosten der Abmahnung streiten. Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens ist deutlich reduziert, wenn es nur noch um den Kostenerstattungsanspruch des Anwalts geht. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dann auch über die Berechtigung der Abmahnung entschieden.

  • Ist die Abmahnung unberechtigt, kann man selber gerichtlich in die Offensive gehen und mit einer negativen Feststellungsklage feststellen lassen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht. Um selber Kostennachteile im gerichtlichen Verfahren zu verhindern, sollte allerdings der Abgemahnte den Abmahnenden vor Klageerhebung auf seine Auffassung hinweisen und ihn unter Fristsetzung auffordern, den in der Abmahnung geäußerten Vorwurf nicht mehr weiter aufrechtzuerhalten. 

  • Will man nicht selbst Klage erheben, besteht die Gefahr, dass der Abmahnende nun seinerseits vor Gericht zieht. Für den Fall, dass dieser eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte man eine sog. Schutzschrift bei dem Gericht hinterlegen, das der Abmahnende voraussichtlich wählen wird. In der Regel wird bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nämlich nur der Abmahnende vom Gericht gehört und die Entscheidung nur auf dessen Schilderung des Sachverhalts gestützt. Eine Schutzschrift muss das Gericht jedoch beachten und es wird in der Regel dann auch nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

 

 

 


Inhalt

Übersicht

 

Was ist eine Abmahnung und was sind deren Bestandteile?

 

Warum zuerst abmahnen, bevor Klage erhoben wird?

 

Wer ist zu einer Abmahnung berechtigt?

 

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es bei einer Abmahnung?

 

Muss ich die Kosten der Abmahnung tragen?

 

Genügt es, wenn ich eine Unterlassungserklärung bereits gegenüber einem Dritten abgegeben habe?

 

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung?

 

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

 

Urteile zur Abmahnung

 

 

 

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