Muss ich
die Kosten der Abmahnung tragen?
Nach
ständiger Rechtsprechung hat der Abmahnende gem. §§ 670,
677, 683 BGB Anspruch auf
Ersatz seiner Anwaltskosten aus dem sog. Rechtsinstitut
einer "Geschäftsführung ohne Auftrag" (und aus einem
Schadensersatzanspruch, bei Urheberrechtsverletzungen
z.B. aus § 97 UrhG), wenn
-
die
Abmahnung gerechtfertig ist, also der behauptete
Unterlassungsanspruch besteht und
-
die
Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich war.
Dabei ist folgendes zu beachten:
Bei der Verletzung des Urheberrechts oder anderer
absoluter Schutzrechte wird die Erforderlichkeit
wohl nahezu immer zu bejahen sein. Es ist hier fast
nie denkbar, dass es sich um einen so einfach
gelagerten Fall handelt, dass kein Anwalt
einzuschalten ist.
Fraglich ist der Ersatz der Anwaltskosten, wenn der
Abmahnende eine Firma mit eigener Rechtsabteilung
ist oder ein Anwalt, der die Kosten einer sog.
Selbstbeauftragung für die Abmahnung eines
Konkurrenten in Rechnung stellt. Siehe hierzu das
Urteil des BGH vom 6.5.2004;
auch bei eigener Rechtsabteilung ist aber nicht
sofort davon auszugehen, dass diese über
hinreichende Kompetenz in dem Rechtsgebiet haben
muss, auf das sich die Abmahnung bezieht.
Die Beweislast, dass die Einschaltung eines
Rechtsanwaltes ausnahmsweise nicht erforderlich war,
trägt der Abgemahnte.
Bei Serienabmahnungen kann die Erforderlichkeit
nicht gegeben sein oder es könnte der Anspruch wegen
Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein (allgemeiner
Grundsatz unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB
bzw. bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung § 8 IV
UWG); allerdings ist grundsätzlich einmal davon
auszugehen, dass derjenige, der in seinen Rechten
von einer Vielzahl von Personen verletzt wird, allen
auch eine Abmahnung schicken darf, um seine Rechte
zu wahren. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich hier erst
dann sehen, wenn er an der Rechtsverfolgung kein
eigentliches Interesse hat (Anwalt betreibt
Abmahnungen in Eigenregie; gerichtliche Durchsetzung
wird nie versucht, auch wenn auf Abmahnungen nicht
reagiert wird).
Dem liegt
die Vorstellung zugrunde, dass es dem Abgemahnten lieber
sein wird, außergerichtlich den Streit beilegen zu
können, als bei einem verlorenen Prozess mit
entsprechenden Gerichts- und Anwaltskosten belastet zu
werden. Die Abmahnung bietet dem Abgemahnte damit einen
billigeren Weg.
Bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ergibt sich die
Erstattungspflicht aus § 12 I 2 UWG.
§ 12 I UWG
lautet: "Die zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner
vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch
Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe
bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit
die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."
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