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Muss ich die Kosten der Abmahnung tragen?

 

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Abmahnende gem. §§ 670, 677, 683 BGB Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten aus dem sog. Rechtsinstitut einer "Geschäftsführung ohne Auftrag" (und aus einem Schadensersatzanspruch, bei Urheberrechtsverletzungen z.B. aus § 97 UrhG), wenn

  • die Abmahnung gerechtfertig ist, also der behauptete Unterlassungsanspruch besteht und

  • die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich war. Dabei ist folgendes zu beachten:
    Bei der Verletzung des Urheberrechts oder anderer absoluter Schutzrechte wird die Erforderlichkeit wohl nahezu immer zu bejahen sein. Es ist hier fast nie denkbar, dass es sich um einen so einfach gelagerten Fall handelt, dass kein Anwalt einzuschalten ist.
    Fraglich ist der Ersatz der Anwaltskosten, wenn der Abmahnende eine Firma mit eigener Rechtsabteilung ist oder ein Anwalt, der die Kosten einer sog. Selbstbeauftragung für die Abmahnung eines Konkurrenten in Rechnung stellt. Siehe hierzu das Urteil des BGH vom 6.5.2004; auch bei eigener Rechtsabteilung ist aber nicht sofort davon auszugehen, dass diese über hinreichende Kompetenz in dem Rechtsgebiet haben muss, auf das sich die Abmahnung bezieht.
    Die Beweislast, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ausnahmsweise nicht erforderlich war, trägt der Abgemahnte.
    Bei Serienabmahnungen kann die Erforderlichkeit nicht gegeben sein oder es könnte der Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein (allgemeiner Grundsatz unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB bzw. bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung § 8 IV UWG); allerdings ist grundsätzlich einmal davon auszugehen, dass derjenige, der in seinen Rechten von einer Vielzahl von Personen verletzt wird, allen auch eine Abmahnung schicken darf, um seine Rechte zu wahren. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich hier erst dann sehen, wenn er an der Rechtsverfolgung kein eigentliches Interesse hat (Anwalt betreibt Abmahnungen in Eigenregie; gerichtliche Durchsetzung wird nie versucht, auch wenn auf Abmahnungen nicht reagiert wird).

Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass es dem Abgemahnten lieber sein wird, außergerichtlich den Streit beilegen zu können, als bei einem verlorenen Prozess mit entsprechenden Gerichts- und Anwaltskosten belastet zu werden. Die Abmahnung bietet dem Abgemahnte damit einen billigeren Weg.

 

Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ergibt sich die Erstattungspflicht aus § 12 I 2 UWG.

§ 12 I UWG lautet: "Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."

 

 

 


Inhalt

Übersicht

 

Was ist eine Abmahnung und was sind deren Bestandteile?

 

Warum zuerst abmahnen, bevor Klage erhoben wird?

 

Wer ist zu einer Abmahnung berechtigt?

 

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es bei einer Abmahnung?

 

Muss ich die Kosten der Abmahnung tragen?

 

Genügt es, wenn ich eine Unterlassungserklärung bereits gegenüber einem Dritten abgegeben habe?

 

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung?

 

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

 

Urteile zur Abmahnung

 

 

 

 
 

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