Warum
zuerst abmahnen, bevor Klage erhoben wird?
Zuerst eine
Abmahnung zu verschicken, bevor dann ggf. Klage erhoben
wird, hat prozessuale Gründe. Würde der Verletzte
sogleich Klage erheben, läuft er Gefahr, dass der
Prozeßgegner vor Gericht den Anspruch sofort anerkennt,
mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens
zu tragen hat (§ 93 ZPO). Wenn der Abgemahnte hingegen
auf die Abmahnung nicht eingeht, also keine
Unterlassungserklärung abgibt, hat er Anlass zur Klage
gegeben und diese Gefahr besteht nicht mehr.
Die bloße
außergerichtliche Frage, ob der später Verklagte sein
Verhalten nicht für rechtswidrig hält, ersetzt keine
Abmahnung und ändert nichts an der Kostenfolge (siehe
Links & Law Meldung vom 7.3.2006)
§ 93 ZPO
lautet: "Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten
zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen
dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte
den Anspruch sofort anerkennt."
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