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Warum zuerst abmahnen, bevor Klage erhoben wird?

 

Zuerst eine Abmahnung zu verschicken, bevor dann ggf. Klage erhoben wird, hat prozessuale Gründe. Würde der Verletzte sogleich Klage erheben, läuft er Gefahr, dass der Prozeßgegner vor Gericht den Anspruch sofort anerkennt, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 93 ZPO). Wenn der Abgemahnte hingegen auf die Abmahnung nicht eingeht, also keine Unterlassungserklärung abgibt, hat er Anlass zur Klage gegeben und diese Gefahr besteht nicht mehr.

Die bloße außergerichtliche Frage, ob der später Verklagte sein Verhalten nicht für rechtswidrig hält, ersetzt keine Abmahnung und ändert nichts an der Kostenfolge (siehe Links & Law Meldung vom 7.3.2006)

 

§ 93 ZPO lautet: "Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Inhalt

Übersicht

 

Was ist eine Abmahnung und was sind deren Bestandteile?

 

Warum zuerst abmahnen, bevor Klage erhoben wird?

 

Wer ist zu einer Abmahnung berechtigt?

 

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es bei einer Abmahnung?

 

Muss ich die Kosten der Abmahnung tragen?

 

Genügt es, wenn ich eine Unterlassungserklärung bereits gegenüber einem Dritten abgegeben habe?

 

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung?

 

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

 

Urteile zur Abmahnung

 

 

 

 
 

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